Treffer
BGH Urteil

Anstiftung mit vereinbartem Beuteanteil – keine gesonderte Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 185/52
Datum
05.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl und wegen Hehlerei verurteilt; mit der Revision wurden die Hehlereiverurteilungen angegriffen. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Hehlerei auf und verweist die Sache wegen beeinflusster Strafzumessung zur neuen Entscheidung zurück. Zudem bestätigt der Senat die Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, hebt aber die Strafaussprache auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, und von vornherein die Absicht hat, an der Beute teilzuhaben, ist dafür wegen Anstiftung zum Diebstahl zu bestrafen; eine gesonderte Bestrafung wegen Hehlerei ist insoweit ausgeschlossen.

2

Die Verwertung oder Annahme der bereits gestohlenen Sache durch den Dieb oder den Anstifter stellt, soweit keine neue Rechtsgutsverletzung vorliegt, regelmäßig eine straflose Nachtat dar.

3

Ist eine Ahndung wegen einer Nebentat (z. B. Hehlerei) in die Strafzumessung für die Haupttat eingeflossen, kann die Strafaussprache nicht bestehen bleiben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen werden.

4

Bei Eidesdelikten ist die Strafzumessung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen; die pauschale Annahme, Eidesverletzungen erforderten stets eine besonders strenge Sanktion, ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Juli 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Emma Pauline D. ██, geb. ███████, geschiedene S. ███████, geboren am ██████ 1904 in ██████████ (Baden), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1951, an der teilgenommen haben:

Präsident Dr. Köricke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer einen anderen anstiftet, einen schweren Diebstahl zu begehen, und dabei beabsichtigt, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, ist nur wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl, nicht aber auch wegen Hehlerei zu bestrafen, wenn er einen Beuteanteil vom Dieb erhält.

Tenor

1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1952 a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen wegfällt, b) im Strafaussprach in allen Fällen und im Gesamtstrafenaussprach aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl in zwei Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen, sowie wegen vorsätzlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung“ zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision erhebt die Angeklagte die Sachbeschwerde. Sie ist zum Teil begründet.

1.) Die Angeklagte veranlasste den ███████████████ KD, bei dem Lebensmittelhändler ██ einzusteigen und Zigaretten zu entwenden. In gleicher Weise veranlasste sie den ████████████████, bei den Eheleuten ████ einzubrechen und dort Bekleidungs- und Schmucksachen zu stehlen. In beiden Fällen erhielt sie einen von vornherein ausbedungenen Beuteanteil.

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich der Anstiftung zum schweren Diebstahl in zwei Fällen schuldig gemacht, begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt sie nicht. Rechtsirrig ist es jedoch, dass die Strafkammer die Angeklagte außerdem wegen Hehlerei verurteilt hat.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist weder der Anstifter noch der Gehilfe des Täters wegen Hehlerei zu bestrafen, wenn er von diesem die gestohlenen Sachen annimmt (RGSt 53, 322; 55, 282 mit dem einen Satz: „Dies folgt aus der Stellung der Hehlerei im System des Strafgesetzbuchs als selbständigen Deliktes“).

Diese Begründung überzeugt nicht. Auch Unterschlagung und Sachbeschädigung sind selbständige Straftaten. Dennoch ist der Dieb, der die gestohlene Sache verwertet oder beschädigt, nicht nach § 246 oder § 303 StGB strafbar. In RGSt 58, 371 führt das Reichsgericht aus, der Sinn des Diebstahls bestehe in der rechtswidrigen Zueignung, die Diebstahlsstrafe werde also auch für die Verwirklichung der Zueignungsabsicht verhängt, die sich regelmäßig an die Entwendung anschließe. Es gehöre aber nicht zur Anstiftung, dass der Anstifter die gestohlene Sache verwertet. Auch diese Begründung leuchtet nicht ein. Verwertet der Dieb die entwendete Sache, so führt er die Absicht aus, mit der er gestohlen hat. Die Verwertung ist deshalb, soweit sie kein neues Rechtsgut verletzt, straflose Nachtat (RGSt 39, 239, 244; 62, 61; 67, 70; 76, 73; 76, 322). Ebenso liegt es jedenfalls bei dem Anstifter, der bei der Bestimmung des Täters zum Diebstahl die Absicht hat, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben. Er verwirklicht ebenfalls nur diese Absicht, wenn er einen Beuteanteil vom Dieb empfängt. In diesem Falle stimmt der Wille des Anstifters mit dem des Täters, soweit er auf einen Vorteil aus der Straftat gerichtet ist, überein. Insoweit ist deshalb eine verschiedene Beurteilung nicht gerechtfertigt.

Dieses Ergebnis entspricht einer natürlichen Betrachtungsweise. Hätte sich die Angeklagte nicht darauf beschränkt, in ██████████ bei ███████ den Tatentschluss hervorzurufen, sondern sich in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit ihnen außerdem noch an der Ausführung der Diebstähle beteiligt, könnte sie auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nur wegen Diebstahls verurteilt werden. Dass sie weniger tat, darf nicht dazu führen, sie wie einen Dieb (§ 48 Abs. 2 StGB) und wegen Hehlerei zu bestrafen.

Ob der Anstifter zum Diebstahl immer wie ein Dieb zu bestrafen ist, z. B. auch dann, wenn er mit dem Beuteanteil, wie von vornherein beabsichtigt, beyerbeniosige Hehlerei begehen will, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Der Senat hat die Verurteilung wegen Hehlerei in beiden Fällen beseitigt. Außerdem ist es erforderlich gewesen, den Strafaussprach wegen der Anstiftung zum schweren Diebstahl in zwei Fällen aufzuheben, weil er von der Verurteilung wegen Hehlerei beeinflusst sein kann. Die Strafkammer ist durch § 358 Abs. 2 nicht gehindert, für jeden der Anstiftungen auf eine Strafe zu erkennen, die der für die Anstiftung und die Hehlerei vorher verhängten gleichkommt (RGSt 62, 61).

2.) Die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt lässt im Schuldsprach keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Strafaussprach kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer führt aus:

„Eidesdelikte erfordern stets eine verhältnismäßig strenge Strafe, weil sie in stärkstem Maße die Sicherheit der Rechtsprechung gefährden.“

Diese Erwägung ist aus zwei Gründen fehlerhaft. Eidesverletzungen sind nicht stets streng zu sühnen. Für die Höhe der Strafe sind vielmehr die Umstände des einzelnen Falles entscheidend, insbesondere die Persönlichkeit des Täters und das Maß seiner Schuld. Ferner: Eidesverletzungen gefährden allgemein die Rechtspflege. Deshalb hat sie der Gesetzgeber mit besonders schweren Strafen bedroht. Dieser Strafzumessungsgrund trifft aber gleichermassen auf alle Eidesverletzungen zu. Er kann somit im Einzelfall kein besonderer Umstand sein, der eine Erhöhung der Strafe rechtfertigt.

WernerDr. BauerDr. Ludwig
Dr. KörickeDr. Ortlieb
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