Revision zu Aufruhr und Gefangenenbefreiung; Rückverweisung wegen Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/54
- Datum
- 06.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Ergibt die Nachprüfung Anlass, die Anwendung oder die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) zu überprüfen, hat das Revisionsgericht die Sache zur diesbezüglichen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Eine Zurückverweisung kann erfolgen, auch wenn die Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet erscheint, soweit die Bewährungsfrage einer gesonderten Prüfung bedarf.
Bei Verurteilungen in Tateinheit ist im Rahmen der Strafzumessung die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen und gegebenenfalls gerichtliche Entscheidungshandlungen hierüber nachzuholen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz O. aus ██████████, dort geboren am ██████████ 1923, wegen Aufruhrs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. August 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Aufruhrs (§ 115 StGB) in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision wäre als offensichtlich unbegründet zu verwerfen gewesen, wenn nicht bei der Höhe der gegen ihn erkannten Strafe gemäß § 23 StGB n. F. Veranlassung bestünde, die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung noch näher zu prüfen. Zur Entscheidung hierüber wird daher die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39).
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |