Beweisantragsverweigerung und Bindung rechtskräftiger Feststellungen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/85
- Datum
- 19.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Prozessverschleppung setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszuzögern.
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 3 StPO den Beweisantrag zuzulassen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist; frühere eigene Schritte (z. B. Einholung einer Aussagegenehmigung) sind bei der Begründung zu berücksichtigen.
Die Bezugnahme auf einen anderen Beschluss reicht nicht als eigenständige Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags; das Gericht muss die Prozessverschleppungsabsicht konkret darlegen.
Bei erneuter Festsetzung der Strafe nach teilweise rechtskräftigem Schuldspruch ist der zweitentscheidende Tatrichter an die rechtskräftigen Feststellungen gebunden; mehrdeutige Feststellungen dürfen nicht nachträglich zulasten des Angeklagten zuungunsten ergänzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 1/85 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ ██ 1949 in ██, Thomas, in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. August 1984 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten am 16. Dezember 1982 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Auf seine Revision hat der Senat mit Urteil vom 23. September 1983 den Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen. In der neuen Hauptverhandlung ist auf die gleiche Strafe erkannt worden.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde abermals erfolgreich ist.
I. Verfahrensrügen
1. Am ersten von zwei Hauptverhandlungstagen hatten die Zeugen LC) und BC____), zwei Beamte des Bundeskriminalamtes, ausgesagt, dass ihrer Kenntnis nach ████, der dem Angeklagten die Absatzmöglichkeit für Betäubungsmittel aufgezeigt hatte, entgegen der Darstellung des Angeklagten nicht mit den Polizeibehörden zusammengearbeitet habe. Am folgenden Verhandlungstag beantragte die Verteidigung zum Beweis für die entgegenstehende Behauptung des Angeklagten, den Kriminaloberrat beim Bundeskriminalamt ███ als Zeugen zu vernehmen.
Diesen Antrag wies die Strafkammer zurück, weil er allein zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei. Er sei geeignet, den Abschluss des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben, weil sich der Zeuge auf einer vierwöchigen Rundreise im Ausland befinde. Der Verteidiger sei sich auch, was die Strafkammer unter Würdigung der bis dahin erhobenen Beweise näher ausgeführt hat, der Unmöglichkeit bewusst gewesen, durch die Einvernahme des Zeugen das Beweisergebnis für den Angeklagten günstig beeinflussen zu können.
Die Ablehnung des Beweisantrages verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO. Sie ist schon damit nicht zu vereinbaren, dass der Vorsitzende der Strafkammer zu Beginn des zweiten Verhandlungstages, noch bevor die Verteidigung den Antrag stellte, den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hat, er habe eine Anfrage wegen einer Aussagegenehmigung für den Zeugen ████ an dessen Dienststelle gerichtet. Demnach ging der Vorsitzende nach dem ersten Sitzungstag davon aus, dass eine Einvernahme des Zeugen der weiteren Aufklärung dienlich sein könne. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, von Amts wegen – etwas anderes ist für den Senat jedenfalls nicht ersichtlich – eine Aussagegenehmigung einzuholen. In der zwischen den Bemühungen des Vorsitzenden und der Ablehnung des Antrages liegenden Verhandlungsphase hat das Landgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt.
Es hat mithin seine Überzeugung, der Verteidiger sei sich der Unmöglichkeit bewusst gewesen, das Verfahren durch eine Aussage des Zeugen günstig beeinflussen zu können, auf der Grundlage eines Beweisergebnisses gewonnen, das den Vorsitzenden zum Tätigwerden veranlasst hat. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer über die von ihr gegebene Begründung hinaus zumindest auch mit dem prozessualen Verhalten ihres Vorsitzenden auseinandersetzen und dartun müssen, warum sie trotz seiner Bemühungen um eine Aussagegenehmigung Verschleppungsabsicht bejahte.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Zurückweisung des Beweisantrages auf Einvernahme des Staatsanwaltes sc) aus Köln, der nach dem Willen der Verteidigung zum gleichen Beweisthema wie der Zeuge █████ gehört werden sollte.
Nach Ansicht des Landgerichts bedurfte es der Zeugenanhörung nicht, weil die unter Beweis gestellte Tatsache bereits erwiesen sei. Im Übrigen sei der Antrag in Prozessverschleppungsabsicht gestellt worden. Zur Begründung hat die Strafkammer Bezug genommen auf ihren Beschluss, mit dem der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M___) abgelehnt wurde, und ergänzend ausgeführt, eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens werde durch die begehrte Beweiserhebung möglicherweise nicht eintreten; dies sei jedoch auch nicht erforderlich.
Der Beschluss ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Zum einen hat das Landgericht festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend erörtert, dass ██ nicht mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Es hat damit nicht die unter Beweis gestellte Behauptung als erwiesen angesehen, sondern deren Gegenteil. Zum anderen hätte sich die Strafkammer zur Darlegung der Prozessverschleppungsabsicht nicht mit einer Bezugnahme auf einen anderen, zu einem früher gestellten Beweisantrag ergangenen Beschluss begnügen dürfen (BGHSt 22, 124, 126; 21, 118, 124). Schließlich ist Voraussetzung der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung, dass die begehrte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszuzögern (vgl. BGH NJW 1982, 2201; NStZ 1984, 230; OLG Köln NStZ 1983, 90). Dies ist bei Berufung auf einen am Verhandlungsort tätigen Staatsanwalt in der Regel auszuschließen.
Eines Eingehens auf weitere Verfahrensrügen bedarf es danach nicht.
II. Sachbeschwerde
Die Strafkammer, die wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs aus dem Urteil des Landgerichts vom 16. Dezember 1982 nur noch über die Strafzumessung zu befinden hatte, hat in der Hauptverhandlung „ergänzend für die Straffrage“ (UA S. 11) Feststellungen getroffen. In diesen heißt es (UA S. 18):
„Als der Angeklagte mitteilte, dass die Lieferung in Deutschland übergeben werden müsse, weil sich die Käufer dort befanden, äußerte WC) Bedenken, da er die Lieferung ████ übergeben und den Austausch von Heroin und Geld in Holland durchgeführt wissen wollte. Man einigte sich schließlich dahin, dass das Heroin zwar auch weiterhin bis zur Bezahlung im Besitz von ██ als der Vertrauensperson von WC verbleiben sollte, dass ███ jedoch im Auftrage des Angeklagten die Lieferung über die Grenze nach Deutschland bringen sollte. YCD sollte hierfür von dem Angeklagten 40.000,-- DM erhalten.“
Zu dem gleichen Vorgang ist im ersten tatrichterlichen Urteil ausgeführt (wiedergegeben auf UA S. 6):
„Als der Angeklagte erklärte, das Rauschgift müsse nach Deutschland gebracht werden, weil sich die Abkäufer dort befanden, äußerte WC) hiergegen Bedenken. ████ erklärte sich aber bereit, diesen Transport für 10.000 hfl/kg durchzuführen; entsprechend einigte man sich.“
Im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer dem Angeklagten erschwerend eine erhebliche kriminelle Energie angelastet. Er habe durch seine Kontakte zur Verkäufer- und Käuferseite eine maßgebliche Position bei den Verhandlungen gehabt und daher den Ablauf der Dinge bestimmen können.
Die weitere Begründung lautet (UA S. 30):
„So ist es bezeichnend, dass der Angeklagte – als der Leiter der gesamten Tatausführung – am 22.08.1982 einen Dritten (YC) mit der eigentlich gefährvollen Aufgabe – nämlich dem Herointransport über die Grenze – betraute, gleichwohl aber immer kontrollierend in der Nähe blieb und das Heroin erst dann übernahm, als er die Weichen für die endgültige Übergabe der Lieferung gestellt hatte. Hier zeigt sich, wie der Angeklagte es einzurichten wusste, dass er einerseits die gesamten Übergabemodalitäten überschauen und lenken konnte und dass er andererseits gleichwohl nur einer geringen persönlichen Gefahr, entdeckt und festgenommen zu werden, ausgesetzt war.“
Diese Ausführungen, die für das Landgericht bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten Bedeutung erlangten, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie gründen sich allein auf Feststellungen aus der zweiten Hauptverhandlung. Den Feststellungen aus dem ersten landgerichtlichen Urteil, die durch die Rechtskraft des Schuldspruchs bindend geworden waren, ist nicht zu entnehmen, dass es der Angeklagte war, der YCD mit dem Herointransport über die Grenze betraut hat. Sie lassen vielmehr auch die Deutung zu, dass WC) Auftraggeber war, oder ███ von sich aus wegen der hohen Entlohnung die Ausführung des Transportes angeboten hat.
Das Landgericht hat damit außer Acht gelassen, dass die für Schuld- und Strafausspruch maßgebenden Tatsachen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen. Es darf keinen Unterschied machen, ob ein Urteil gleichzeitig über die Schuld- und Straffrage entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe auf Grund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (BGHSt 7, 283, 287; 10, 340, 342; 30, 73; 28, 119, 121; 71).
Danach ist es dem ihn bindenden zweitentscheidenden Tatrichter verwehrt, mehrdeutige Feststellungen so zu ergänzen, dass sich nunmehr ein zwar eindeutiges, für den Angeklagten aber nachteiliges Bild ergibt, und die neuen Feststellungen dann gegen den Angeklagten zu verwenden. Hätte das Landgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 1982 den Strafausspruch rechtsfehlerfrei begründet, hätten die nachträglich getroffenen, den Angeklagten belastenden Feststellungen nicht Gegenstand der Strafzumessungserwägungen sein können.
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