Revision teilweise stattgegeben — Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Beurteilung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 184/97
- Datum
- 23.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem beobachteten Leistungsverhalten eines Täters lassen sich grundsätzlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die konkrete Höhe der Blutalkoholkonzentration ziehen.
Vermindertes Hemmungs- oder Schuldfähigkeitsvermögen ist nur bei einer substantiierten und rechtlich tragfähigen Würdigung aller Anhaltspunkte zu verneinen oder zu bejahen.
Die Bejahung voller Schuldfähigkeit setzt eine nachvollziehbare Feststellung voraus, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen nicht in entscheidungserheblicher Weise bestanden.
Bei rechtsfehlerhafter Begründung der Schuldfähigkeit ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 184/97 vom 23. April 1997 in der Strafsache gegen ███ Enes, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1968 in ██ █████ ██ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **23. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint hat.
Zu beanstanden ist bereits die Art und Weise, in der das Landgericht die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit festgestellt hat. Auf der Grundlage der ermittelten Trinkmengen hat es zunächst für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 4,5 ‰ und mindestens 1,9 ‰ errechnet, dann aber „aufgrund der Alkoholgewohnheit und des Leistungsverhaltens des Angeklagten“ angenommen, dass die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht mehr als 2,4 ‰ betragen haben konnte. Derartige Schlüsse aus dem Leistungsverhalten auf eine bestimmte Höhe der Blutalkoholkonzentration sind indessen generell nicht möglich (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 15, 18; § 20 BAK 7, 10; BGH NStZ 1995, 593).
Fehlerhaft ist weiterhin, dass die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten auf sein voll erhaltenes Hemmungsvermögen geschlossen hat. Die nach einer durchzechten Nacht gegen 5.00 Uhr morgens begangene Tat selbst deutet bereits eher auf vermindertes Hemmungsvermögen hin. Der Angeklagte war den Opfern, die er beraubte, bekannt und musste mit einer Anzeige rechnen. Er ließ sich von der Tat dennoch nicht abhalten, obwohl der Zeuge B. auf den genannten Umstand hingewiesen hatte (UA S. 7). Die Flasche „Asbach“, die der Angeklagte entwendete, ließ er vor dem Lokal auf der Straße stehen. Auch als er von der Polizei verfolgt wurde, handelte er nicht konsequent. Obgleich er den Abstand zu den ihn verfolgenden Beamten hätte vergrößern können, blieb er dann in einem Hauseingang stehen und legte die Pistole neben sich auf den Boden. Während der Festnahme kotete er ein.
Nach allem hat das Landgericht volle Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1991 – 2 StR 609/90; vom 24. Oktober 1990 – 2 StR 437/90; BGHR StGB § 21 BAK 4, 6, 11, 13, 15).
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