Abweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 184/93
- Datum
- 25.05.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.
Die bloße Bezugnahme auf eine in einer Vorinstanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Das Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung über einen PKH-Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Nebenklägerin lediglich Prozesskostenhilfe begehrt, um einer allein vom Angeklagten eingelegten Revision entgegenzutreten, und dadurch keine Gehörsverletzung droht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 184/93 vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen
██ aus █████, geboren am ███ (197[REDACTED]), ██, 1956 in ███ (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Mai 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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