Revision verworfen – Spezialitätsgrundsatz bei fortgesetzter Handlung und Auslieferung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 184/88
- Datum
- 03.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht bereits dadurch verletzt, dass ein Gericht in eine fortgesetzte Handlung Teilakte einbezieht, die zeitlich vor dem im Auslieferungsverfahren bezeichneten Tatzeitraum liegen.
Liegt das Schwergewicht des Unrechts außerhalb des im Auslieferungsverfahren genannten Zeitraums, kann dies eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes begründen.
Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 184/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Cedomir M. aus █ (Jugoslawien), geboren am ██ 1947 in Bo (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in die fortgesetzte Handlung, wegen der die Auslieferung bewilligt wurd[e], weitere vier Teilakte einbezogen hat, die vor dem im Auslieferungsverfahren genannten Tatzeitraum liegen. Der Senat lässt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Schwergewicht des Unrechtsgehalts der Tat außerhalb des genannten Zeitraums läge.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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