Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Spezialitätsgrundsatz bei fortgesetzter Handlung und Auslieferung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 184/88
Datum
03.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Aachen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten (§349 Abs.2 StPO) ergab. Ferner sah der Senat den Spezialitätsgrundsatz nicht verletzt, weil das Gericht vier vor dem im Auslieferungsverfahren genannten Zeitraum liegende Teilakte in die fortgesetzte Handlung einbezogen hatte; offen blieb die Entscheidung, falls das Schwergewicht des Unrechts außerhalb des genannten Zeitraums läge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht bereits dadurch verletzt, dass ein Gericht in eine fortgesetzte Handlung Teilakte einbezieht, die zeitlich vor dem im Auslieferungsverfahren bezeichneten Tatzeitraum liegen.

3

Liegt das Schwergewicht des Unrechts außerhalb des im Auslieferungsverfahren genannten Zeitraums, kann dies eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes begründen.

4

Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 17. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 184/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Cedomir M. aus █ (Jugoslawien), geboren am ██ 1947 in Bo (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in die fortgesetzte Handlung, wegen der die Auslieferung bewilligt wurd[e], weitere vier Teilakte einbezogen hat, die vor dem im Auslieferungsverfahren genannten Tatzeitraum liegen. Der Senat lässt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Schwergewicht des Unrechtsgehalts der Tat außerhalb des genannten Zeitraums läge.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
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