Mordverurteilung aufgehoben wegen unzureichender Motivfeststellung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 184/74
- Datum
- 10.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB wegen eines niedrigen Beweggrunds sind hinreichend bestimmte, überzeugende Feststellungen zum tatbestandsbegründenden Motiv erforderlich.
Wenn mehrere, nach den Feststellungen mögliche Tatmotivierungen oder Begehensweisen bestehen, darf das Gericht ohne ausschließliche Überzeugung nicht ein bestimmtes, qualifizierendes Motiv als gesichert annehmen.
Unterbleibt die Prüfung oder der sichere Ausschluss alternativer, nicht mordtypischer Erklärungen, ist nur eine wahldeutige Feststellung möglich, die eine Verurteilung wegen Mordes nicht tragen kann.
Die Rechtskraft eines Freispruchs in einem gesonderten Tatvorwurf (z.B. Notzucht) steht nicht zwingend entgegen, dass das Gericht in der Auseinandersetzung um das Tötungsmotiv erneut feststellt, ob der Geschlechtsverkehr gegen den Willen herbeigeführt worden ist, soweit dies für die Motivermittlung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 25. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 184/74 BESCHLUSS vom 10. Juli 1974 in der Strafsache gegen den Transportarbeiter Heinz ███ aus ██, ███ geboren am ████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine ihm bis dahin nur flüchtig bekannte Frau nach vorausgehendem Geschlechtsverkehr bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und dann durch Stiche mit einem aus der Küche ihrer Wohnung herbeigeholten Messer getötet. Das Schwurgericht hat den Beweggrund der Tötung darin gesehen, dass der Angeklagte eine unbegündete Strafanzeige dieser Frau gegen sich verhindern wollte. Es hat ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die teils unzulässigen, teils unbegründeten formellen Rügen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil
das Rechtsmittel mit der von den Verteidigern nur in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge durchgreift.
Zur Frage des Beweggrundes für die vorsätzliche Tötung der Frau ███████████████ lässt den Angeklagten die Urteilsbegründung wörtlich folgendes erkennen:
*"Das Gericht folgt der Einlassung des Angeklagten, nachdem seine Bekundung zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs nicht zu widerlegen ist, zunächst darin, dass es nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu einem heftigen, mit Worten geführten Streit über Art und Weise des Verkehrs und damit zusammenhängende Umstände gekommen ist. Es mag sein, ja sogar als wahr unterstellt ███████ ███ ███, dass der Angeklagte dabei in Bezug auf Frau ██ Körpergeruch geäußert hat: „Du ███████ █████ Das ███████ ███ aber ebenso überzeugt, dass Frau ██, die zudem für den nächsten Tag ██████ █████████ und ihre Wohnung nicht in einem mehr als erforderlichen Zustand der Unordnung geraten lassen wollte, ihrer Enttäuschung und Auffassung über die Art des vollzogenen Verkehrs Ausdruck verlieh. In dieser Situation hat der Angeklagte, wie sich aus seiner polizeilichen und seiner zweimaligen Aussage in der Hauptverhandlung ergibt, schon einmal ‚hier reingelegt‘ und zu Unrecht mit der Notzucht beschuldigt worden zu sein, befürchtet, er werde mit einer Anzeige wegen Notzucht zu rechnen haben. Um ein Ermittlungsverfahren oder auch nur ██████████████████ von sich abzuwenden, hat er Frau ██ in der beschriebenen Art und Weise ███████████ getötet. Der Beweggrund, Schwierigkeiten von sich abzuwenden, und die zu diesem Zweck vorgenommene Tat stehen aber in einem so krassen Missverhältnis, dass sie aufs Äußerste von der Rechtsordnung missbilligt werden müssen. Der Beweggrund, der unbegründeten Drohung mit einer Strafanzeige wegen Notzucht dadurch zu begegnen, dass man die Drohende tötet, ist ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB."*
Die der Verurteilung zugrunde gelegte Feststellung zum Motiv der Tötung erscheint allein schon deshalb bedenklich, weil sie sich auf eine Kombination von geringer Wahrscheinlichkeit stützt. Wenn die Frau über die Art des Vollzugs eines freiwillig von ihr hingenommenen Geschlechtsverkehrs lediglich Enttäuschung zum Ausdruck brachte, so konnte einzig darin auch nicht andeutungsweise die Androhung einer Strafanzeige gefunden werden. Auf jeden Fall wird die vom Schwurgericht im Sinne einer bestimmten Überzeugung angenommene Motivierung des Angeklagten jedoch dadurch unhaltbar, dass das Schwurgericht zuvor eine Vergewaltigung der Frau durch den Angeklagten und ihre Tötung zum Zwecke einer Verdeckung dieser Straftat nicht bestimmt ausgeschlossen, sondern bloß als nicht erwiesen angesehen hat. Hielt das Schwurgericht aber diese Tatmotivierung weiterhin für möglich, so konnte und durfte es eine andere, gleichfalls nur als möglich, nicht aber, wie es geschehen ist, als bestimmt ansprechen. Es war also unter diesen Umständen, was das Schwurgericht offenbar verkannt hat, nur noch Raum für eine wahldeutige Feststellung und eine etwaige Verurteilung wegen Mordes auf dieser Grundlage. Dabei waren die sorgfältige Prüfung jeder nach den Umständen denkbaren Tatmotivierung und der sichere Ausschluss von Begehungsweisen unerlässlich gewesen, die nicht unter den Mordtatbestand zu bringen sind (vgl. BGHSt 1, 127); solche sind im gegebenen Fall nicht schlechthin undenkbar.
Da das Schwurgericht schon den Ausgangspunkt verfehlt hat, lassen die Urteilsgründe Überlegungen und ausdrückliche Feststellungen in dieser Richtung vermissen. Der Senat kann sie von sich aus weder ergänzen noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, nachdem das Schwurgericht nicht
einmal die für eine Anwendung des § 211 StGB an sich näher liegende weitere Möglichkeit erörtert hat, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz zum Messer griff, um die dem Opfer vorher durch sein Würgen beigebrachte Körperverletzung zu verdecken und eventuell auch einem an diese Tat geknüpften weiterreichenden Verdacht aus dem Wege zu gehen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Notzucht das Schwurgericht im Rahmen der Erörterung des Tötungsmotivs nicht an neuen Feststellungen darüber hindert, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gewaltsam erzwungen hatte.
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