Treffer
BGH Urteil

Vereidigung einer Zeugin bei Verdacht der Begünstigung (§60 Nr.3 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 184/63
Datum
26.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; er rügte unter anderem, eine Zeugin sei unvereidigt geblieben wegen des Verdachts der Begünstigung nach §60 Nr.3 StPO. Der BGH hält §60 Nr.3 nur für auf frühere, bereits begangene Begünstigungen anwendbar und sieht keine Anhaltspunkte für eine solche frühere Beistandsleistung. Die Unterlassung der Vereidigung war daher rechtsfehlerhaft und könnte das Urteil beeinflusst haben. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO bezieht sich auf eine bereits zuvor begangene Begünstigung und rechtfertigt die Unvereidigung nur in diesem Fall.

2

Fehlen in den Akten zureichende Anhaltspunkte für eine frühere Begünstigung, darf die Vereidigung der Zeugin nicht unterbleiben.

3

Unterbleibt die Vereidigung zu Unrecht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das beeidigte Zeugnis das Urteil beeinflusst hätte.

4

Rechtsfehler bei der Anwendung der Vorschriften über die Zeugeneinigung sind revidierbar, soweit sie die Beweiswürdigung berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Architekten Adalbert ███ aus █████████, geboren ███████████ 1924 in █████████, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet, da die folgende Verfahrensrüge durchgreift:

Die Zeugin ████ (nicht ██████, die in der Hauptverhandlung am 5. und 19. November 1962 vernommen wurde), blieb „wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten gemäß § 60 Nr. 3 StPO“ unvereidigt. Dies beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sah das Landgericht die Begünstigung allein in der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung. Auf diesen Fall ist jedoch § 60 Nr. 3 StPO nicht anwendbar; die Vorschrift bezieht sich nur auf eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360).

Über eine solche frühere Beistandsleistung der Zeugin für den Angeklagten geben die Akten keinen sicheren Aufschluss. Demnach unterblieb die Vereidigung zu Unrecht.

Auf den Fehler kann das Urteil beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht dem beeidigten Zeugnis eine andere Bedeutung beigemessen hätte.

BaldusMayrMeyer
ScharpenseelHenning
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