Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tatrichter bestätigt Verhandlungsfähigkeit trotz Herzattacke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 184/58
Datum
21.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, er sei während der Hauptverhandlung durch herz- und ohnmachtsähnliche Anfälle verhandlungsunfähig gewesen. Das Gericht stellt fest, dass die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit Sache des Tatrichters ist und für das Revisionsgericht bindend bleibt. Die Beobachtungen des Vorsitzenden, die Bekundungen des Angeklagten und seines Verteidigers sowie die vorgelegten Atteste widerlegen keine Verhandlungsunfähigkeit. Daher wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung obliegt dem Tatrichter und ist für das Revisionsgericht bindend.

2

Äußere Anzeichen und die Erklärung des Angeklagten sowie seines Verteidigers, der Angeklagte könne der Verhandlung folgen, können die Fortsetzung der Hauptverhandlung rechtfertigen.

3

Nachträglich vorgelegte ärztliche Atteste müssen konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Angeklagte während der Verhandlung tatsächlich verhandlungsunfähig war, um die tatrichterliche Feststellung zu erschüttern.

4

Ein vorübergehender medizinischer Anfall begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das Gericht bei Fortsetzung der Verhandlung eine rechtsfehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen hat oder dadurch die Verteidigungsrechte nicht gewahrt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Februar 1958

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Johann H. aus ███, geboren am 19. Januar 1901 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Februar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung von einer ihn vorgeworfenen Gewaltunzucht, die er gegen die 14-jährige Wilhelmine B. begangen haben sollte, wegen fortgesetzter in zwei Einzeltaten begangener Unzucht mit der 7-jährigen Karin J. zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er geltend macht, er sei während der Hauptverhandlung zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, bleibt erfolglos.

Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, dass er in der Hauptverhandlung einmal oder zweimal „einen herz- und ohnmachtsähnlichen Anfall“ erlitten habe, den zweiten Anfall möglicherweise während der Beratungspause. Die Verhandlung sei unterbrochen, aber fortgesetzt worden, nachdem der Angeklagte selbst und sein Verteidiger glaubten, der Angeklagte werde der Verhandlung folgen können. Tatsächlich sei er, jedenfalls bis die Erscheinungen des Anfalls vom Gericht bemerkt worden seien, unfähig gewesen, der Verhandlung zu folgen, und habe danach den Zusammenhang der Verhandlung mit den vorherigen Verhandlungsvorgängen nicht übersehen können.

Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bestätigt, dass der Angeklagte „während der Hauptverhandlung offenbar eine Herzattacke hatte“, als deren Anzeichen der Vorsitzende beobachtete, „dass der Schweiß auf der Stirn perlte und der Angeklagte erkennbar schneller als normal atmete“. Nach einer Unterbrechung der Verhandlung bat der Vorsitzende den anwesenden psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch, den Puls des Angeklagten zu prüfen, was Prof. Undeutsch als nicht medizinisch sachkundig ablehnte. Darauf wurde die Verhandlung fortgesetzt, nachdem der Vorsitzende festgestellt hatte, dass er sich mit dem Angeklagten unterhalten konnte und dieser erklärt hatte, er könne der Verhandlung folgen. Der Verteidiger hat ein ärztliches Attest überreicht, aus dem sich ergibt, dass unmittelbar nach der Verhandlung ein Arzt zum Angeklagten gerufen wurde, der einen stenokardischen Anfall mit Kreislaufkollaps und Bewusstseinstrübung feststellte und vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit für möglich erklärte. Ein weiteres dem Senat vorgelegtes Attest ergibt, dass der Angeklagte vom 7. bis 19. Februar 1958 wegen seines Herz- und Kreislaufleidens in Krankenhausbehandlung war.

Nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 1, 149; 57, 373; 64, 14; 153; GA 69, 85; GA 70, 243) ist die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung Sache des Tatrichters und für das Revisionsgericht bindend. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, dass die Strafkammer nach Unterbrechung der Hauptverhandlung der Überzeugung war, der Angeklagte sei nunmehr wieder imstande, der Verhandlung zu folgen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, zumal er selbst und sein Verteidiger die Verhandlungsfähigkeit bejahten. Die überreichten ärztlichen Zeugnisse ergeben nicht, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig war. Dass die Strafkammer bei der Annahme, der Angeklagte sei nach Überwindung seines Herzanfalls wieder verhandlungsfähig, einen Rechtsfehler begangen habe, ist nicht ersichtlich.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Dr. DotterweichBuschMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
Revision verworfen: Tatrichter bestätigt Verhandlungsfähigkeit trotz Herzattacke — Themis