Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Waffendelikt mit Bedrohung und gefährlicher KV festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 1/84
Datum
17.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergehen nach dem WaffG sowie Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung. Zentrale Frage war, ob Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen dem Waffendelikt und den Gewaltdelikten besteht. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Tateinheit vorliegt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Waffe beschafft, um sie in einer gewollten Auseinandersetzung zur Einschüchterung einzusetzen und wird sie bei Bedrohung oder gefährlicher Körperverletzung verwendet, können der unerlaubte Erwerb bzw. das verbotene Führen der Waffe und die Gewaltdelikte eine rechtliche Einheit (Tateinheit) bilden.

2

Die Annahme von Tatmehrheit ist unzulässig, wenn die Handlungen rechtlich als Einheit verbunden sind; liegt Tateinheit vor, sind die Taten nicht gesondert zu bestrafen.

3

Feststellungen zur Tateinheit können den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben, sodass die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist.

4

Die Feststellung der Tateinheit stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1/84 in der Strafsache gegen den Kellner Reinhardt aus ██ ████, geboren am ████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a sowie - eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG, - ferner der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung – alle in Tateinheit stehend – schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet. Zutreffend macht der Angeklagte geltend, dass die Annahme von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt war. Nach den Urteilsfeststellungen beschaffte er sich den Revolver nebst Munition, um ihn bei der unausweichlichen, auch von ihm gewollten Auseinandersetzung mit dem Zeugen Tr. zu dessen Einschüchterung verwenden zu können (Bl. 9, 17, 26 UA). Die Waffe setzte er bei der Bedrohung und der gefährlichen Körperverletzung ein. Diese Taten werden durch das Delikt des verbotenen Führens der Waffe gemäß § 52 StGB zu einer rechtlichen Einheit mit dem unerlaubten Erwerb der Waffe verbunden (ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. BGHSt 29, 184, 186; 31, 29 ff.; Urteile vom 31. März 1982 – 2 StR 641/81 und vom 21. April 1982 – 2 StR 657/81 sowie Beschluss vom 24. September 1982 – 2 StR 474/82). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MeyerMössiMaier
MillerGollwitzer
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