Tateinheit bei zusammentreffenden fortgesetzten Handlungsreihen im Sexualmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/93
- Datum
- 05.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Treffen mehrere fortgesetzte Handlungsreihen wenigstens in einem Einzelakt zeitlich und räumlich zusammen, sind sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB zu werten.
Voraussetzung für eine natürliche Handlungseinheit ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verhaltensweisen und dass sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen.
Eine Handlung, die dem einen Opfer körperliche Schmerzen und dem anderen zugleich seelische Qualen zufügt, kann durch dieselbe Ausführungshandlung die Tatbestände gegenüber beiden Opfern verwirklichen und somit eine einheitliche Tat bilden.
Folgt aus der Anwendung der Tateinheit, dass für mehrere zuvor als getrennt angesehene Handlungsreihen nur eine Strafe zu verhängen ist, sind bestehende Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Einzel- und Gesamtstrafen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 183/93 vom 5. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████████, ██ Detlev Alexander, geboren am ██ 1960 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie wegen Nötigung und versuchter Nötigung verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr wegen des sexuellen Missbrauchs der Kinder Linda und Monique, die Einzelstrafen von jeweils drei Jahren wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (Tatopfer: Heike, Nicole, Linda und Monique), jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Tatopfer: Heike, Nicole) sowie wegen Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 13. April 1993 u. a. ausgeführt:
„1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge führt zu der beantragten Schuldspruchänderung, weil das Landgericht verkannt hat, dass die zum Nachteil der Kinder Heike und Nicole jeweils fortgesetzt begangenen Vergehen nach § 223b Abs. 1 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen; ebenso verhält es sich mit den zum Nachteil der Kinder Linda und Monique jeweils fortgesetzt erfüllten Tatbeständen der §§ 174 und 176 StGB. Der Tatrichter hat insoweit nicht bedacht, dass dann, wenn mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 6, 81; BGHR StGB vor § 1 fH Handlungsreihen, mehrere 1). Das ist bei den genannten Tatbeständen hier der Fall.
a) Die Misshandlungen von Heike und Nicole erfolgten in der Regel zeitlich getrennt und aus verschiedenen, eigenständigen Anlässen. Bei einer Begebenheit misshandelte der Beschwerdeführer die Mädchen aus demselben Anlass und nahezu zeitgleich; entweder wegen eines weggeworfenen Autoschlüssels oder wegen einer beschädigten Tapete ging er mit Heike und Nicole in die im Keller gelegene Gemeinschaftssauna und schlug dort die Kinder ca. 15 mal mit einem metallbesetzten Ledergürtel kräftig auf das entblößte Gesäß und den Rücken. Während der Beschwerdeführer zunächst Heike misshandelte, musste Nicole die Tür bewachen (UA S. 13). Dieses Vorgehen des Angeklagten erfüllte bezüglich beider Kinder zugleich den Tatbestand des § 223b Abs. 1 StGB. Während der Angeklagte Heike schlug, musste Nicole in dem Bewusstsein, anschließend so wie Heike misshandelt zu werden, Aufpasserdienste leisten. Damit fügte der Angeklagte durch dieselbe Handlung dem einen Kind körperliche Schmerzen, dem anderen seelische Qualen zu. Unabhängig davon stehen aber auch die bei dieser Gelegenheit erfolgten körperlichen Misshandlungen beider Mädchen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit in Tateinheit zueinander; davon ist auszugehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; 16, 397). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben.
b) Auch die zum Nachteil der Kinder Linda und Monique jeweils fortgesetzt erfüllten Tatbestände der §§ 174, 176 StGB trafen zumindest in einem Einzelakt zeitlich zusammen, so dass die jeweiligen Handlungsreihen zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurden. Etwa im Sommer 1991 badete der Angeklagte gleichzeitig mit Monique und Linda; er forderte beide auf, seinen Penis anzufassen, was Monique auch tat (UA S. 17). Bereits die an beide Mädchen gerichtete Aufforderung, den Penis anzufassen, verband – als Ausführungshandlung im Sinne der §§ 174, 176 StGB – das Geschehen in der Badewanne zu einer Tat (vgl. BGHR StGB vor § 1 fH, Handlungsreihen, mehrere m. w. N.), die jeweils einen Einzelakt einer fortgesetzten Handlung darstellt.
2. Infolge der Schuldspruchänderungen sind für die Misshandlungen von Heike und Nicole und die sexuellen Handlungen an Linda und Monique jeweils nur eine Strafe zu verhängen. Die jeweiligen Strafaussprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
| Jahnke | Niemöller | Streck | |||
| Maier | Gollwitzer |