Beschluss: Kostenaufhebung im Jugendstrafverfahren nach § 74 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/91
- Datum
- 26.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei minderjährigen Angeklagten ist von der Auferlegung der Kosten und Auslagen nach § 74 JGG abzusehen, wenn Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte vermögenslos ist und seine künftige Erwerbsfähigkeit ungewiss ist.
Eine knapp gehaltene oder pauschale Begründung, z. B. mit dem Verweis auf ‚erzieherische Gründe‘, kann bei erkennbarer Bedürftigkeit Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens begründen und die Kostenentscheidung angreifbar machen.
Der Senat kann über eine sofortige Beschwerde ohne Zurückverweisung entscheiden, wenn die vorliegenden Feststellungen eine selbstständige Entscheidung ermöglichen.
Bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde kann die Kostenentscheidung dahin geändert werden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse getragen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 183/91 in der Strafsache gegen █████████ R Co Mario, geboren am ███ 1973 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1991 gemäß § 464 Abs. 3, § 309 Abs. 2 StPO, § 74 JGG
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1991 dahingehend geändert, dass von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.
Nach den Feststellungen besuchte der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte bis zur Tat die 7. Klasse der Hauptschule. Von seiner Mutter, die von einer kleinen Rente lebt, erhielt er wöchentlich 15,-- DM Taschengeld. Nach der Tat wurde er festgenommen und ist seitdem in Haft.
Die Jugendkammer hat „aus erzieherischen Gründen von der Anwendung des § 74 JGG abgesehen“. Diese knappe Begründung erweckt angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Familie Zweifel daran, ob sich die Jugendkammer bei der Kostenentscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten hat. Das führt zur Aufhebung dieser Entscheidung (vgl. BGH bei Herlan GA 1964, 135).
Die vorliegenden Feststellungen ermöglichen dem Senat, ohne Zurückverweisung über die sofortige Beschwerde zu entscheiden (vgl. BGHSt 26, 29). Da der vermögenslose Angeklagte zur Tatzeit und danach ohne Einkommen war und nicht abzusehen ist, ob, ab wann und in welcher Höhe er nach Verbüßung der Strafe über Arbeitseinkommen verfügen wird, war gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen.
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