Treffer
BGH Beschluss

Revision zu deutscher Zuständigkeit bei Tötung an Bord eines ausländischen Flugzeugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/90
Datum
17.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die deutsche Zuständigkeit für einen Mord an Bord eines US-Passagierflugzeugs in Beirut. Der BGH verneint die Anwendbarkeit von § 6 StGB und des Haager Übereinkommens auf das Tötungsdelikt, bestätigt jedoch die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 StGB. Entscheidungsgrund ist das Fortbestehen der US-Jurisdiktion an Bord und das Fehlen einer Auslieferung. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße tateinheitliche Zusammentreffen eines im Ausland begangenen Luftverkehrsangriffs mit einem weiteren Auslandsdelikt begründet nicht kraft § 6 StGB die Geltung des deutschen Strafrechts für das andere Delikt.

2

Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte (hier: Haager Übereinkommen 1970) begründen nach ihrem Wortlaut nur die Strafverfolgungsverpflichtung für die dort konkret definierten Straftatbestände und nicht darüber hinausgehende Taten, soweit diese nicht als Teil der definierten ‚strafbaren Handlung‘ erfasst sind.

3

§ 7 Abs. 2 StGB findet Anwendung, wenn die Tat am Tatort nach dem dortigen Recht strafbar ist, der Täter sich im Inland befindet und eine Auslieferung zwar zulässig, aber nicht erfolgt; in diesem Fall gilt deutsches Strafrecht.

4

Zur Bestimmung des Tatorts bei Luftfahrzeugen ist zu berücksichtigen, ob die Jurisdiktion des Flaggen- oder Betriebsstaates (‚special aircraft jurisdiction‘) fortbesteht; sie entfällt nur, wenn die Behörden des Landestaates bereit und in der Lage sind, Verantwortung für Flugzeug und Insassen zu übernehmen.

5

Für die Annahme, dass eine Auslieferung nicht erfolgt wäre, genügt es, dass die Umstände den Schluss nahelegen, ein Auslieferungsersuchen wäre abgelehnt worden; eine ausdrückliche Erklärung der Auslieferungsbehörde ist nicht stets erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 183/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Mohamed Ali #C#, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1964 in Kd (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Im Schuldspruch werden die Worte „Eingriff in den Luftverkehr“ durch „Angriff auf den Luftverkehr“ und das Wort „Sprengstoff“ durch „explosionsgefährliche Stoffe“ ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit auch für den Vorwurf, der Angeklagte, ein Libanese, habe auf dem Flughafen von Beirut (Libanon) den US-Soldaten Robert ███████ in einem Zivilflugzeug der TWA getötet, gegeben ist. Das ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen.

I.

Zutreffend ist die Annahme der Strafkammer, dass für das Tötungsdelikt (und die gefährlichen Körperverletzungen) die Geltung des deutschen Strafrechts nicht aus der das Weltrechtsprinzip konkretisierenden Vorschrift des § 6 StGB abgeleitet werden kann.

1. Das tateinheitliche Zusammentreffen des in § 6 Nr. 3 StGB erwähnten Angriffs auf den Luftverkehr (§ 316c StGB) mit dem Tötungsdelikt begründet für dieses Delikt nicht die Geltung des deutschen Strafrechts (RGSt 57, 144, 145; vgl. auch BGHSt 34, 1).

2. Auch § 6 Nr. 9 StGB greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

In Frage kommt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Haager Übereinkommen), das am 10. November 1974 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. 1975 II S. 1204).

Artikel 4 Abs. 1 dieses Übereinkommens erstreckt zwar die Verpflichtung zur Strafverfolgung auch auf jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit der „strafbaren Handlung“ (d. h. der Luftfahrzeugentführung, wie sie in Art. 1 des Übereinkommens definiert wird; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, III L 2, Fn. 2 und 3) begangen hat. Diese Bestimmung begründet aber nur die Zuständigkeit bestimmter Staaten, zu denen der Ergreifungsstaat nicht gehört. Nach Absatz 2 der Bestimmung hat zwar jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die „strafbare Handlung“ für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich – wie hier – in seinem Hoheitsgebiet befindet und keine Auslieferung an zur Strafverfolgung (primär) zuständige Staaten erfolgt. Anders als in Absatz 1 betrifft die Verpflichtung zur Strafverfolgung hier aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur die „strafbare Handlung“, also nur die Luftfahrzeugentführung selbst (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1970, BT-Drucks. VI/3272, S. 12; Grützner/Pötz a. a. O. Fn. 8; Schmidt-Räntsch ZLuftR 1971, 63, 80 f.).

II.

Die Strafkammer hat zu Recht § 7 Abs. 2 StGB angewandt. Danach gilt für im Ausland begangene Delikte eines ausländischen Angeklagten das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. a) Tatort ist – jedenfalls auch – das amerikanische Flugzeug. Mord und Totschlag sind in den USA gemäß Title 18, U.S.C. §§ 1111, 1112 in bestimmten Fällen nach Bundesrecht strafbar. Für Taten an Bord von zivilen amerikanischen Flugzeugen ist dies unter den Voraussetzungen der „special aircraft jurisdiction of the United States“ nach Title 49, Appendix, U.S.C. §§ 1301 (38) (a), 1472 (k) (1) der Fall. Das amerikanische Strafrecht gilt danach vom Verschließen der Aufentüren des Flugzeugs beim Abflug bis zum Öffnen zum Aussteigenlassen nach der Landung. Im Falle einer erzwungenen Landung – wie hier – besteht die „special aircraft jurisdiction“ der USA so lange fort, bis die zuständigen Behörden (des Landestaates) die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die darin befindlichen Personen und Gegenstände übernehmen.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die zuständigen libanesischen Behörden keine Verantwortung übernommen hatten. Die ersten beiden Landungen in Beirut wurden von der dortigen Flughafenbehörde zunächst untersagt und erst nach massiven Drohungen der Entführer und angesichts der Gefahr einer Bruchlandung gestattet. Auch wenn einige Passagiere in Beirut freigelassen worden waren und das Flugzeug aufgetankt werden konnte, befand es sich nach wie vor in der Gewalt der Entführer. Nach der – wenige Minuten auf die zweite Landung in Beirut erfolgten – Tötung von Robert ███████ wurde die Aufentür wieder geschlossen. Hinzu kommt, dass – wie das Landgericht festgestellt hat – die eigentlichen Machthaber am Flughafen die das Gebiet von West-Beirut kontrollierenden Amal-Milizen waren, die sich der Flughafenleitung nicht unterordneten. Im Verlauf des Geschehens machte sich die Amal die Flugzeugentführung zu eigen. Eine Gruppe von Passagieren wurde nach West-Beirut verbracht und dort von Angehörigen der Amal als Geiseln festgehalten. Der Angeklagte konnte das Flugzeug in Beirut unbehelligt verlassen. Bei dieser Sachlage kann von einer Übernahme der Verantwortung für Flugzeug und Passagiere durch die von der Amal beherrschte libanesische Flughafenleitung keine Rede sein. Die mit der Aufgabe des strafrechtlichen Rechtsschutzes durch die USA verbundene Gleichstellung einer erzwungenen mit einer „normalen“ Landung nach der „special aircraft jurisdiction“ rechtfertigt sich nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Landestaates willens und in der Lage sind, die Verantwortung, und damit auch den Rechtsschutz, für das Flugzeug, die Passagiere und deren Eigentum zu übernehmen. Das war nicht der Fall. Mit Recht haben die amerikanischen Justizbehörden im Auslieferungsverfahren ohne Weiteres angenommen, dass hier die „special aircraft jurisdiction“ der USA eingreift.

b) Da die Tat am Tatort bereits nach amerikanischem Recht strafbar ist, kann offenbleiben, ob der Landestaat Libanon als weiterer Tatort im Sinne des § 7 Abs. 2 StGB Berücksichtigung finden könnte.

2. Auch die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dass der Angeklagte nicht ausgeliefert wird, obwohl das deutsche Recht es zuließe, ist gegeben.

a) Ein entsprechendes Auslieferungsersuchen der USA ist im Hinblick auf die Geiselnahme auch zweier deutscher Staatsbürger von deutscher Seite abgelehnt worden.

b) Auch ohne Einholung einer Erklärung der für den Auslieferungsverkehr zuständigen deutschen Behörde ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Angeklagte nicht an seinen Heimat- und Tatortstaat Libanon ausgeliefert worden wäre (vgl. BGHSt 18, 283, 286; BGH GA 1976, 242 f.; BGH NStZ 1985, 545; BayObLG GA 1958, 244). Ob ein nach den Vorschriften des IRG zulässiger Auslieferungsverkehr mit dem Libanon tatsächlich unmöglich ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass einem Auslieferungsersuchen entsprochen worden wäre, nachdem bereits das Ersuchen der USA abgelehnt worden war.

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