Revision: Aufhebung der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus früheren Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/80
- Datum
- 26.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die teilweise Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, wenn dem Verteidiger die erforderliche Ermächtigung des Angeklagten fehlt (§ 302 Abs. 2 StPO).
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus früheren Einzelstrafen darf nicht im Erkenntnisverfahren der Strafkammer vorgenommen werden, sondern ist im gesonderten Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu regeln.
Entscheidungen der Strafkammer, die eine neue Gesamtstrafenbildung aus früheren Einzelstrafen vornehmen, sind mangels Zuständigkeit nach § 462a Abs. 3 StPO aufzuheben.
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils bleiben die nicht beanstandeten Verurteilungen und Feststellungen bestehen; die Revision kann insoweit verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 183/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schreiner Karl Hans ██ aus ██ ████, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit unter Auflösung früherer Gesamtstrafen aus den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Offenbach vom 5. Juni 1978 – 45 Js 76536/77 – 29 Ds –, des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1978 – 96 Ds 1084/77 – 122 – und des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Höchst – vom 20. November 1978 – Hd 9 a Ds 160/77 – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet worden ist. Insoweit bleibt es bei den bisherigen Entscheidungen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt.
Gründe
1. Die teilweise Zurücknahme der Revision durch den Verteidiger (Schriftsatz vom 3. April 1980) ist unwirksam, da keine entsprechende Ermächtigung des Verteidigers vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO).
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist. Jedoch kann die Entscheidung über die Bildung einer – weiteren – Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:
> „Mit zutreffender Begründung hat es die Strafkammer im Urteil im Einzelnen auch abgelehnt, mit den aufgeführten früheren Verurteilungen eine Gesamtstrafe zu bilden. Damit war in diesem Verfahren aber auch kein Raum für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen jener früheren Urteile. Diese Gesamtstrafenbildung ist bei der hier gegebenen Sachlage ausschließlich dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO vorbehalten, das nicht in die Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer fällt (§ 462a Abs. 3 StPO).“
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Mößl | Maier |