Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung ärztlichen Attests in Verfahren wegen versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/78
- Datum
- 19.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztliches Attest, das Verletzungen schildert, darf nicht als schriftliche Urkunde verlesen werden, wenn das Verfahren nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen eines anderen Delikts (z. B. Vergewaltigung) geführt wird; der Aussteller ist dann als Zeuge zu vernehmen (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die Verwertung des Inhalts eines verlesenen Attests bei der Urteilsfindung begründet einen erheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dieser Verlesung beruht.
Dass der Verteidiger nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO die sofortige gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Verlesung herbeiführt, schließt die Rüge eines Verfahrensmangels nicht aus, soweit die Kammer den Inhalt des Attests verwertet hat.
Liegt eine entscheidungserhebliche Verfahrens- oder Gehörsverletzung vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 183/78
in der Strafsache gegen den Betriebswirt Peter Hermann H. ██████, dort geboren am ██████ 1940, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Frau ██████ verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. In der Hauptverhandlung wurde auf Anordnung des Vorsitzenden außer einem Attest des Kreiskrankenhauses Hochtaunuskreis ein Attest des Facharztes Dr. S[REDACTED] verlesen, der Frau M[REDACTED] wenige Tage nach der Tat untersucht und Verletzungen an ihr festgestellt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Verlesung des von Dr. S[REDACTED] ausgestellten Attests. Sie war hier unzulässig, weil das Verfahren den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, nicht der Körperverletzung zum Gegenstand hat (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO; vgl. BGHSt 4, 155, 156). Die Strafkammer hätte Dr. S[REDACTED] als Zeugen vernehmen müssen. Nach den Ausführungen auf S. 12 UA kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der beanstandeten Verlesung beruht. Dort ist ausgeführt, dass „im Übrigen die beiden Bekundungen der Zeugin M[REDACTED] durch die in ärztlichen Attesten festgehaltenen Verletzungen bekräftigt werden“.
2. Die Rüge scheitert auch nicht daran, dass die Verteidigung es unterlassen hat, gegen die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs. 2 StPO); denn der Verfahrensmangel liegt nicht allein in der Anordnung des Vorsitzenden, sondern auch darin, dass die Strafkammer den Inhalt des verlesenen Attests bei der Urteilsfindung verwertet hat (vgl. BGHSt 20, 98, 99).
Miller Richter am BGH
Kirchhof
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