Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels Darlegung der Besserungserwartung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/77
- Datum
- 29.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt die konkrete und darlegungsfähige Erwartung voraus, dass der Verurteilte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig ohne Vollstreckung keine Straftaten mehr begeht.
Für die Annahme der Besserungserwartung sind die hierfür erheblichen Umstände des Täterverhaltens vor und nach der Tat, insbesondere frühere Verurteilungen und bereits vollstreckte Strafen, festzustellen und vom Gericht zu würdigen.
Unterbleibt bei mehrfach vorbestraften Tätern eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit Vor‑ und Nachverhalten, ist die Bewährungsentscheidung mangels ausreichender Feststellungen aufzuheben.
Vor Entscheidung über die Gewährung von Bewährung ist bei mehreren in Betracht kommenden Strafen zu prüfen, ob Gesamtstrafen zu bilden sind, da deren Bildung die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Herbert ███, geboren am █████████ 1946 in ███ bei Köln, 2. den Arbeiter Heinz-Josef ███, geboren am ███████ 1943 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1977, an der mitgewirkt haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Bärtzler, Baumgarten als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines 1972 begangenen Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten ███ zu einem Jahr und den Angeklagten ███ zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Etwa gegen beide Angeklagten in Betracht kommende Gesamtstrafen hat die Strafkammer nicht gebildet, „da die Akten zum Hauptverhandlungstermin nicht zur Verfügung standen“. Beiden Angeklagten ist die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Beschränkung ist wirksam.
Die Strafkammer hat nach § 56 Abs. 1 StGB die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, weil sie erwartet, dass die Angeklagten sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen, und weil auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung gebiete. Die Darlegungen dazu reichen zur Strafaussetzung nicht aus.
Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 56 Abs. 1 StGB die Erwartung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Dass eine solche Erwartung besteht, muss im Einzelnen dargelegt werden. Dazu gehört, dass das dafür erhebliche Verhalten der Täter vor und nach der Tat, insbesondere nach etwaigen früheren Verurteilungen, festgestellt wird und das Gericht sich damit auseinandersetzt. Das gilt hier umso mehr, als beide Angeklagten vielfach vorbestraft sind, nach der hier abgeurteilten Tat mehrfach verurteilt worden sind sowie vor und nachher Freiheitsstrafen verbüßt haben. Da sich die Strafkammer damit nicht näher auseinandersetzt, ist das Urteil aufzuheben, soweit es angefochten worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu prüfen und zu entscheiden haben, ob Gesamtstrafen zu bilden sind. Die etwaigen Gesamtstrafen können von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob eine Strafaussetzung nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 des § 56 StGB in Betracht kommt.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Bärtzler |