Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung der Strafaussetzung nach §56 Abs.2 StGB, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/76
Datum
19.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH stellt fest, dass §56 Abs.2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist und besondere Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit verlangt, die hier nicht gegeben sind. Wegen der Verschränkung mit der Strafzumessung wird der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§56 Abs.2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift; ihre Anwendung setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters voraus.

2

Für die Anwendbarkeit des §56 Abs.2 StGB genügen nicht bloß mildernde Umstände bei der Strafzumessung oder Folgen der Tat; erforderlich sind tatspezifische oder persönlichkeitsbezogene Ausnahmegründe, etwa eine besondere Konfliktslage.

3

Eine Strafaussetzung zur Bewährung verstößt gegen Recht, wenn die zugrunde liegenden Ausnahmevoraussetzungen fehlen; in diesem Fall ist die Entscheidung über die Strafaussetzung aufzuheben.

4

Eine auf die Strafaussetzung beschränkte Überprüfung ist nur möglich, wenn diese unabhängig von der Begründung der Höhe der Freiheitsstrafe geprüft werden kann; sind die Erwägungen zur Bewährung jedoch mit der Strafzumessung verflochten, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 4. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hausmeister Ferdinand ███████ aus M__, geboren am ████████ 1920 in ██ █████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Willms, Prof. Kirchhof, Müller, Dr. Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 4. Dezember 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. § 56 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer der günstigen Sozialprognose voraus, dass besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Die Vorschrift soll namentlich die Berücksichtigung einer besonderen Konfliktslage ermöglichen (BGHSt 24, 33; vgl. auch BGHSt 25, 142, 144).

Nach den Feststellungen sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Strafkammer zieht denn auch zur Begründung der Strafaussetzung nur Umstände heran, die entweder – wie die zur Anwendung des § 21 StGB führende ungewöhnliche Triebhaftigkeit des Angeklagten, seine Bemühungen um Heilung hiervon und das geringe Ausmaß der Schädigung der Kinder – als Milderungsgründe bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können und von der Kammer auch berücksichtigt wurden (UA S. 9, 10), oder – wie die Unterbrechung der ärztlichen Behandlung des Angeklagten, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen und die durch die Strafvollstreckung verursachten Erschwerungen für die kranke Ehefrau des Angeklagten – nicht der Tat selbst, sondern den Folgen der Tat den Ausnahmecharakter verleihen, den § 56 Abs. 2 StGB für die Anwendung fordert.

2. Aus den dargelegten Gründen kann die von der Jugendkammer bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Andererseits kann sich die Aufhebung des Urteils aber auch nicht, wie die Revision meint, auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränken, sondern muss den gesamten Strafausspruch erfassen. Zwar ist die Beschränkung der Revision immer dann zulässig, „wenn sich das Rechtsmittel auf Beschwerdepunkte bezieht, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen“ (BGHSt 19, 382; 48 m. Nachw.; vgl. BGHSt 5, 252; 10, 379). Das ist jedoch hier insoweit nicht der Fall, als die Strafaussetzung nicht unabhängig von den Ausführungen betrachtet werden kann, mit denen die Strafkammer die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe begründet. Die Kammer geht davon aus, „dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zu der erheblichen Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und nicht wieder straffällig wird“ (UA S. 12). Auf Grund dieser Erwägung kann der Senat nicht ausschließen, dass gegen den Angeklagten eine höhere („erhebliche“) Freiheitsstrafe jedenfalls auch deshalb verhängt wurde, weil deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden und dann die Schwere der Strafe besonders nachhaltig auf den Angeklagten einwirken würde.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsMeyer
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