Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/70
- Datum
- 19.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine Tatsachen darlegt, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt.
Die Bildung der Gesamtstrafe muss gesetzeskonform erfolgen; die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe zu bilden (vgl. § 74 StGB aF, § 75 StGB nF).
Erfolgt die Bildung der Gesamtstrafe entgegen den gesetzlichen Vorschriften, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafen neu festzusetzen.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs gelten die Bindungswirkungen des § 358 Abs. 2 StPO für das weitere Verfahren; bestimmte Feststellungen können für die neue Verhandlung verbindlich bleiben.
Bei Wiederaufnahme der Hauptverhandlung sind einschlägige neue oder geänderte Rechtsvorschriften und Übergangsregelungen zu beachten; über die Einziehung ist erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 19. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 183/70
in der Strafsache gegen den Maurerpolier Peter ███████ ███ aus ███████, ███████████ geboren am ██████ 1940 in ███, Kreis ███, wegen unerlaubten Besitzes und Führens von Schusswaffen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. August 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Führens von Schusswaffen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und zwei Waffen nebst Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine Tatsachen angibt, die einen Mangel darlegen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.
Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Nach den Urteilsgründen sind Einzelstrafen von je neun Monaten Gefängnis ausgesprochen worden. Diese sind auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis zurtickgeführt. Das steht im Widerspruch zu § 74 StGB aF und § 75 StGB nF, nach denen die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe gebildet wird. Dieser Fehler nötigt, den gesamten Strafausspruch aufzuheben.
Die Einzelstrafen müssen neu festgesetzt werden. Für die Gesamtstrafe besteht die Bindung nach § 358 Abs. 2 StPO.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die Strafe dem Art. 49 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl. S. 245) zu entnehmen und erneut über die Einziehung zu entscheiden haben.
| Baldus | Henning | Meyer | |||
| Kirchhof | Müller |