Treffer
BGH Beschluss

Unzurechnungsfähigkeit vs. verminderte Zurechnungsfähigkeit – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/69
Datum
21.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Schwestern, verurteilt wegen Kindestötung bzw. Mordes, richteten sich gegen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit. Streitpunkt war, ob das psychiatrische Gutachten ein Fehlen des Hemmungsvermögens (Unzurechnungsfähigkeit, §51 Abs.1 StGB) oder nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) ergibt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Abgrenzung der Schuldfähigkeit nicht hinreichend festgestellt wurde und zudem zu prüfen ist, ob bei Persönlichkeitsmängeln der Vorsatz für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben psychiatrische Feststellungen ein Fehlen des Hemmungsvermögens, kann daraus Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. §51 Abs.1 StGB zu folgern sein; dies ist von bloß verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) abzugrenzen.

2

Fehlt in der Urteilsfeststellung die eindeutige Abgrenzung zwischen Unzurechnungsfähigkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der Schuldfähigkeit zurückzuverweisen.

3

Für das Vorliegen qualifizierender Mordmerkmale, insbesondere niedriger Beweggründe, ist Voraussetzung, dass der Täter zu einer wertenden Einsicht in die Verwerflichkeit des Motivs fähig ist; bei erheblichen Persönlichkeitsmängeln kann es an diesem Vorsatz fehlen.

4

Wenn der Täter wegen geistiger Beeinträchtigungen die Bedeutung von Tatmotiven oder Rechtsgütern nicht erfassen kann, reicht das bloße Kennen der Umstände nicht für den Vorsatz hinsichtlich qualifizierender Tatbestandsmerkmale aus; dies kann zu einer Herabstufung des Tatbestands führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 25. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 183/69

in der Strafsache gegen

██ aus ███████, die Arbeiterin Rosa █████, Kreis ███, geboren am █████████ 1938 in Bischeid, Kreis █████████, die Arbeiterin Elfriede ██████, Kreis ████, dort geboren am ███████████ 1942,

wegen Kindestötung und Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 25. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe

Die angeklagten Schwestern können weder lesen noch schreiben. Bei ihnen liegt ein Schwachsinn mittleren Grades vor. Die Angeklagte Elfriede ██████ hat drei uneheliche Kinder von verschiedenen Männern.

Die Angeklagte Rosa █████ war von einem verheirateten Mann schwanger. Sie vertraute sich ihrer mitangeklagten Schwester an. Eines Nachts gebar sie das Kind, als sie auf dem Weg zur Toilette war. Das Kind lebte und schrie. Auf ihr Bitten tötete die herbeigeeilte Angeklagte Elfriede ██████ das Kind im Hühnerpferch und begrub es dort. Die Angeklagten begingen die Tat hauptsächlich, um ein „Gerede“ und „die Schande im Dorf“ zu verhindern, daneben auch, um der herzkranken Mutter Aufregungen zu ersparen.

Das Schwurgericht hat bei beiden Angeklagten „erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit“ angenommen. Es hat die Angeklagte Rosa █████ wegen Kindestötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, die Angeklagte Elfriede ██████ wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt worden. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Die unbegründeten Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die von beiden Angeklagten erhobene Sachbeschwerde durchgreift.

Das Schwurgericht hat sich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Gerber angeschlossen. Hiernach habe sich die Angeklagte Rosa █████ „zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht in der Lage gewesen, vom Intellekt her genügend Hemmungsmechanismen einzuschalten, um den negativen Impulsen Widerstand zu leisten“. Die Angeklagte Elfriede ██████ sei nicht in der Lage gewesen, gemäß ihrer Unrechtseinsicht „voll und ganz zu handeln“. Diesen Ausführungen kann die Feststellung bloßer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht entnommen werden. Dem Wortsinn nach bedeuten sie vielmehr, dass beide Angeklagte wegen Fehlens des Hemmungsvermögens zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB waren. Da hiernach unklar bleibt, ob das Schwurgericht die Merkmale des § 51 Abs. 2 StGB zutreffend festgestellt und von denen des Abs. 1 fehlerfrei abgegrenzt hat, muss das Urteil aufgehoben werden.

Das Schwurgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Vorsatz der Angeklagten Elfriede ██████ auch die besondere Verwerflichkeit des Tatmotivs umfasst hat. Zwar genügt es im Allgemeinen, dass der Täter die Umstände kennt, welche den Beweggrund als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kennzeichnen. Die Wertung selbst braucht er nicht vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass er zu einer solchen Wertung überhaupt fähig ist. Auf Grund eines Persönlichkeitsmangels – hier möglicherweise infolge Schwachsinns – kann der Täter außerstande sein, einzelne Merkmale des Mordtatbestandes in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen. Dann fehlt es insoweit am Vorsatz.

So hat auch der 4. Strafsenat in BGHSt 6, 329, 332 entschieden (allerdings im Widerspruch zu seinem späteren, nicht veröffentlichten Urteil vom 24. April 1959 – 4 StR 84/59 –). Statt Mord kann Totschlag in Frage kommen.

BaldusMeyerBaumgarten
WillmsMüller
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