Aufhebung wegen mangelhafter Aufklärung des Vermögensschadens bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/68
- Datum
- 12.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Vermögensschadens i.S.v. § 263 StGB ist zu prüfen, ob die Gesamtleistung des Täters infolge minderwertiger Teilleistungen unter den geschuldeten Preis gesunken ist.
Fehlen für die Feststellung des Vermögensschadens wesentliche tatsächliche Feststellungen, muss das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO nachprüfbare Aufklärung treffen; hierzu kann das Einholen eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein.
Die Anhörungsrüge bzw. Verfahrensrüge greift, wenn entscheidungserhebliche Aufklärungsmängel bestehen, die den Schuldspruch beeinflussen können.
Das bloße Mitführen eines verfälschten Führerscheins begründet keine Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Wird eine Einzelstrafe aufgehoben, die auf den Gesamtstrafen Einfluss haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren den Maurer Edmund am ██████ 1950, wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schöffengericht in Trier hat den Angeklagten vom Vorwurf des Rückfallbetruges zum Nachteil des Gebrauchtwagenhändlers ███████████████████████ freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Bei der zur Entscheidung zuständigen Strafkammer war gegen den Angeklagten in erster Instanz ein Strafverfahren u. a. wegen Urkundenfälschung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig, das mit der Berufungssache zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurde. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen der Urkundenfälschung und des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, ferner unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Rückfallbetruges schuldig gesprochen. Sie hat ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Juli 1966 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und gegen ihn eine zeitige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt.
Da die Strafkammer nach der gem. § 237 StPO zulässigen Verbindung der beiden Sachen ein einheitliches Urteil erlassen hat, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil in vollem Umfang zuständig (BGH LM Nr. 2 zu § 237 StPO).
1. Im Betrugsfall ██ greift die Verfahrensrüge durch, weil die Strafkammer die Frage des Vermögensschadens nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO hinreichend geklärt hat. Der Angeklagte sollte den Kaufpreis von 1.500,-- DM durch die Übereignung eines Grundstücks im Werte von 500,-- DM und eines alten Kraftwagens Marke Peugeot 403 zum Betrage von 400,-- DM, im Übrigen durch Wechsel bezahlen. Zwar kann der Verkehrswert des Gebrauchtwagens
wesentlich niedriger gewesen sein, wenn der Angeklagte keinen Kraftfahrzeugbrief beschaffen konnte, insbesondere aber, wenn er Veränderungen vorgenommen haben sollte, welche gemäß § 19 Abs. 2 StVZO eine erneute Betriebserlaubnis notwendig machen, was die Strafkammer annimmt. Der Minderwert einer Teilleistung hätte aber nur dann zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt, wenn infolgedessen die Gesamtleistung des Angeklagten auf einen Wert unter 1.500,-- DM abgesunken wäre. Eine Prüfung in dieser Richtung hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, weil das dem Verkäufer zu übertragende Grundstück nach der Feststellung des Schöffengerichts erheblich mehr als 500,-- DM wert war. Mit Recht bemängelt die Revision deshalb, dass hierüber kein Sachverständiger gehört worden ist. Auf diesem Aufklärungsmangel kann das Urteil beruhen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Sollte der Angeklagte nur serienmäßige Teile desselben Wagentyps ausgetauscht haben, hätte die Betriebserlaubnis nicht erneuert werden müssen. Für die Frage des Vermögensschadens ist auch von Bedeutung, ob der vom Verkäufer geforderte Preis überhöht war. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts ist das nicht ausgeschlossen.
2. Soweit der Angeklagte im Übrigen verurteilt ist, hat er die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist gegenstandslos, weil die Revision sich gleichzeitig gegen den Schuldspruch wendet, indem sie rügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt zu Unrecht Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen worden sei. Die von der Strafkammer vertretene Rechtsansicht ist jedoch zutreffend. Das Mit-sich-Führen des verfälschten Führerscheins konnte zwischen den beiden Straftaten keine Tateinheit herstellen (BGH VRS 30, 185). Auch sonst ist dieser Teil des Schuldspruchs fehlerfrei.
3. Da sich die wegen Rückfallbetruges ausgesprochene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben kann, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Hiervon werden auch die Aussprüche über die Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis betroffen.
| Justizangestellter | Willms | Baumgarten | |||
| Baldus | Meyer | Müller |