Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/64
Datum
22.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt das Verurteilungsurteil wegen Aussetzung mit Todesfolge; der BGH hebt es auf und verweist zurück. Das Schwurgericht hat nicht erörtert, inwieweit erheblicher Alkoholkonsum ihre Zurechnungsfähigkeit und damit das Vorliegen des inneren Tatbestands beeinflusst. Überlegtes Handeln und gutes Erinnerungsvermögen genügen hierfür nicht ohne weitere Darlegung. Auch die Ablehnung der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Alkoholeinfluss hat das Urteil darzulegen, inwieweit der Rausch die Zurechnungsfähigkeit und damit das Vorliegen des inneren Tatbestands beeinflusst.

2

Überlegtes, zielstrebiges Handeln, äußerer Eindruck oder gutes Erinnerungsvermögen sind keine sicheren Beweisanzeichen für Vorliegen des erforderlichen Hemmungsvermögens und damit der Zurechnungsfähigkeit.

3

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB wegen behaupteter Unzurechnungsfähigkeit ist substantiiert zu prüfen und in den Urteilsgründen ausreichend zu begründen; fehlt eine solche Begründung, ist das Urteil aufzuheben.

4

Fehlen konkrete Feststellungen zur Wirkung des Alkoholrausches auf Hemmungs- und Steuerungsvermögen, kann nicht ohne weiteres von Vorsatz ausgegangen werden; das Gericht muss die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz darlegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Gießen, 16. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Rosemarie ██████ aus ███, Kreis ███, geboren █████████████ in ████████, █████, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Aussetzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning,

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 16. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Urteilsgründen soll die Angeklagte sich bewusst gewesen sein, dass sie verpflichtet war, für ███████ zu sorgen, und dass dieser, alleingelassen, auf Grund seiner hilflosen Lage an Leib und Leben gefährdet werden konnte.

Selbst wenn man nach den festgestellten Umständen von einer Obhutspflicht der Angeklagten im Sinne des § 221 StGB ausgeht, begegnet diese Feststellung durchgreifenden Bedenken, weil das Schwurgericht – wie aus dem Schweigen des Urteils hierzu geschlossen werden muss – nicht geprüft hat, welche Bedeutung dem Alkoholgenuss für die Frage zukommt, ob der innere Tatbestand der Aussetzung gegeben ist.

Die Angeklagte stand erheblich unter Alkoholeinfluss. Das hat dem Schwurgericht Anlass zu der Prüfung gegeben, wie sich der Alkoholgenuss auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt hat. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, hat dies aber nur bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Der Geisteszustand, in dem sich die Angeklagte infolge des Alkoholgenusses befand, kann indessen auch ihre Fähigkeit beeinträchtigt haben, die Umstände zu erfassen, in denen das Schwurgericht die Merkmale der Aussetzung gefunden hat. Eine Prüfung, wie weit dies der Fall war, ist umso unentbehrlicher, als nach der gesamten Sachlage ein vorsätzliches Handeln nicht gerade naheliegt.

Schon das Fehlen eines Tatmotivs deutet mehr auf eine bloße Nachlässigkeit hin. Das gilt erst recht für die im Urteil angedeutete Möglichkeit, dass die Angeklagte durch die Mitnahme des ███ einen Geschlechtsverkehr mit ██████████ verhindern wollte. Da der Tatort in unmittelbarer Nähe eines Dorfes lag, brauchte sich ihr vielleicht auch gar nicht der Gedanke aufzudrängen, dass der immerhin noch gehfähige ███████ auf sich allein gestellt gefährdet sein könnte. Dass sie hieran nicht gedacht hat, könnte in ihrer Bemerkung zum Ausdruck kommen, ████████ █ solle ██ gehen lassen, da dieser schon kommen werde.

Das nachträgliche Verhalten der Angeklagten schließlich, insbesondere die Art ihrer Verteidigung, muss keineswegs darauf beruhen, dass sie, wie das Schwurgericht angenommen hat, „sich durch das im Sinne der Feststellungen schuldig gefühlt hat“. Auch ein erst nachträglich aufgekommenes Schuldgefühl könnte zu wahrheitswidrigen Angaben veranlasst haben, sofern es sich nicht überhaupt nur um eine ungeschickte Verteidigung handeln sollte.

Das Urteil kann ferner auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB unzureichend begründet hat.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sie volltrunken gewesen sei, d. h. sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Das Schwurgericht stellt hierzu fest, dass sie außer Schnaps bis zu 19 Glas Bier getrunken haben könne, keinen betrunkenen Eindruck gemacht habe, dem Taxifahrer während der nächtlichen Fahrt genaue Anweisungen habe erteilen können, imstande gewesen sei, zielstrebig ihren Vorteil zu suchen, und sich recht gut an die Geschehnisse zu erinnern vermöge. Abschließend heißt es: „Aus allen diesen Umständen ergibt sich mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit, dass ██████ die Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht volltrunken war, da sie noch in der Lage war, überlegt zu handeln.“

Abgesehen davon, dass die Wendung „mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit“ Zweifel aufkommen lassen könnte, ob diese Schlussfolgerung der vollen Überzeugung des Schwurgerichts entspricht, ist überlegtes Handeln kein sicheres Beweisanzeichen für eine noch vorhandene Zurechnungsfähigkeit.

Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 384 ausgeführt hat, liegen gerade Fälle, in denen Alkoholgenuss auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, vielfach so, dass dieser zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Deshalb lassen sich hier weder aus dem überlegten, zielstrebigen Handeln der Angeklagten noch aus den sonst angeführten Umständen, insbesondere dem äußeren Eindruck und dem guten Erinnerungsvermögen, ohne weiteres sichere Schlüsse auf deren Zurechnungsfähigkeit gerade in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Tat ziehen (vgl. auch BGH GA 1955, 269).

Vielmehr kommt es auch entscheidend darauf an, wie sich der Alkoholgenuss auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Hierzu lässt das Urteil jegliche Erörterung vermissen.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelHenning
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkohol — Themis