Revision wegen unklarer Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/61
- Datum
- 07.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt die Revision Sachrügen gegen die Beweiswürdigung, genügt diese Unklarheiten oder Widersprüche enthält, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, soweit der Rügende konkret bezeichnet, welche weiteren Beweismittel oder Umstände zur Aufklärung herangezogen werden sollen.
Die Vernehmung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist nur erforderlich, wenn das Gericht dazu nicht selbst in der Lage erscheint.
Nach § 60 Nr. 3 StPO darf eine als unglaubwürdig angesehene Zeugin nicht beeidigt werden; die Beeidigung darf nicht als besondere Beweiskraft gewertet werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ Heinz, geboren am ████ 1917 in █████, wegen fortgesetzter Blutschande
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. █ als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menge, Bundesrichter ██, Bundesrichter Kirchhof als Beisitzende,
Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███ von der Bundesanwaltschaft als █████████ ███, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach §§ 173, 174 Nr. 1, 73 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung der sachlichen Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Aufklärungsrüge ist nur insoweit zulässig, als die Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Tochter für erforderlich gehalten wird. Im Übrigen ist nicht angegeben, welche weiteren Beweismittel benutzt werden sollen (BGHSt 2, 268).
Die Vernehmung eines Sachverständigen drängte sich nicht auf. Die Strafkammer konnte annehmen, dass sie in der Lage sei, die Glaubwürdigkeit der Tochter selbst zu beurteilen. Bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils gibt das Verfahren dem Angeklagten Gelegenheit, geeignete Beweisanträge zu stellen, soweit er weitere Aufklärung für erforderlich hält.
Die Sachrüge greift durch, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der Tochter, auf deren eidlicher Bekundung die Verurteilung fast ausschließlich beruht, Unklarheiten und Widersprüche enthält (vgl. BGHSt 3, 221).
a) Die Strafkammer ist der Auffassung, dass für die Tochter kein Motiv zur falschen Bezichtigung bestanden habe; weder bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei in Bad Schwalbach noch in der Hauptverhandlung habe die Tochter ein Motiv zu einer falschen Bezichtigung gehabt. Sie übersieht dabei zunächst, dass die Tochter selbst bekundet hat, sie habe bereits vor der Vernehmung in Bad Schwalbach das elterliche Haus verlassen, um die Verbindung mit ihrem Freund aufrechterhalten zu können. Die Tochter habe also ein Motiv gehabt, und es ist nicht ersichtlich, warum die Strafkammer dies nicht erwägt.
Die Strafkammer hat ferner nicht berücksichtigt, dass die Tochter in der Hauptverhandlung kein Motiv zur Aufrechterhaltung der Bezichtigung hatte. Die Tochter hat in der Hauptverhandlung alles widerrufen, was sie in der kriminalpolizeilichen Vernehmung in Bad Schwalbach ausgesagt hatte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Tochter in der Hauptverhandlung eine falsche Aussage aufrechterhalten sollte, nachdem sie bereits in der kriminalpolizeilichen Vernehmung in Bad Schwalbach eine falsche Aussage gemacht hatte.
b) Dass auch in der Hauptverhandlung die Bezichtigung aufrechterhalten wurde, ist unrichtig. Die Tochter hat in der Hauptverhandlung alles widerrufen, was sie in der kriminalpolizeilichen Vernehmung in Bad Schwalbach ausgesagt hatte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Tochter in der Hauptverhandlung eine falsche Aussage aufrechterhalten sollte, nachdem sie bereits in der kriminalpolizeilichen Vernehmung in Bad Schwalbach eine falsche Aussage gemacht hatte.
c) Zu diesen Bedenken kommt hinzu, dass die Strafkammer die Aussage der Tochter nicht mit der Aussage der Ehefrau des Angeklagten verglichen hat. Die Ehefrau des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie im Frühjahr und Sommer 1957 einmal in einem Zeitraum von mehreren Tagen nicht zu Hause gewesen sei. Die Strafkammer hat diese Aussage nicht gewürdigt, obwohl sie geeignet war, die Glaubwürdigkeit der Tochter zu erschüttern.
Die Strafkammer hat ferner nicht berücksichtigt, dass die Tochter im August 1960 bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte und somit nicht mehr als Kind im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anzusehen war. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Darstellung des Urteils in diesem Punkt unklar ist.
Nach alledem muss das Urteil aufgehoben werden.
Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.
Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, dass die Tochter Adelheid nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden darf, da sie nach ihren Angaben und der Ansicht der Strafkammer als Zeugin nicht glaubwürdig ist. Die Aussage der Tochter darf also nur als uneidliche gewertet werden (vgl. dazu BGHSt 4, 130 und 257).
Die Strafkammer hat aber die Beeidigung als besondere Beweiskraft gewertet (vgl. Baldus, Busch, Dotterweich, Kirchhoff, Menge).
[Unterschriften]
| Baldus | Dotterweich | Menge | |||
| Busch | Kirchhof |