Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung der Alkoholwirkung (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/60
Datum
11.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision blieb in der Sache überwiegend erfolglos; der BGH bemängelte jedoch, dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration (1,7 ‰) nicht dahin aufgeklärt wurde, ob sie auf die jeweiligen Tatzeiten zurückzurechnen ist und eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB vorliegt. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch für die in der betreffenden Nacht begangenen Taten und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Tatgericht Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholbeeinträchtigung, hat es für jede Tat zu prüfen, ob die Zurechnungs- oder Hemmungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB wesentlich eingeschränkt ist und ob mildernde Umstände anzuwenden sind.

2

Eine nach der Festnahme ermittelte Blutalkoholkonzentration ist dahingehend zu würdigen, ob und in welchem Umfang sie auf die jeweilige Tatzeit zurückzurechnen ist; ohne diese Feststellung fehlt die ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit.

3

Unterbleibt trotz entsprechender Befunde die konkrete Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch für die betroffenen Taten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei einer Sachrüge nach § 337 StPO ist die Revision in erster Linie auf die Aufdeckung rechtlicher Fehler beschränkt; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung bleiben nur bei erkennbaren Widersprüchen oder Denkfehlern des Tatrichters erfolgreich.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. Januar 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maurer Jakob ██████████, geboren am ███ ███ ████ in ██████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit er wegen der sechs in der Nacht vom 7. zum 8. November 1959 begangenen Straftaten verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierer schwerer und zweier einfacher Diebstähle sowie wegen eines versuchten einfachen Diebstahls, sämtlich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewandt worden sei. Die Revision führt nur teilweise zum Erfolg.

I. Schuldspruch

Die Ausführungen der Revisionsbegründung richten sich vornehmlich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die Widersprüche oder Denkfehler nicht erkennen lässt; sie sind deshalb in diesem Rechtszug insoweit nicht beachtlich (§ 337 StPO). Die dem Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge obliegende Nachprüfung hat keine den Angeklagten belastende Rechtsfehler ergeben. Tatsachen, die auf einen Gesamtvorsatz des Angeklagten schließen ließen und Veranlassung gaben, mehrere Straftaten des Angeklagten als fortgesetzte Handlung zu beurteilen, wie die Revision erstrebt, sind nicht ersichtlich.

II. Strafausspruch

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Angeklagten enthält das Urteil nur den Satz: „Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰.“

Der Zusammenhang ergibt, dass die Blutprobe nach der Festnahme des Angeklagten in Anschluss an den etwa um 1 Uhr morgens am 8. November 1959 begangenen Diebstahlsversuch entnommen wurde. Ob die Blutalkoholkonzentration auf die Tatzeit zurückgerechnet wurde und auf welche Tatzeit – der Angeklagte hat vom 7. November um 20.45 Uhr bis zum 8. November 1 Uhr morgens, also in einem Zeitraum von mehr als vier Stunden, sechs verschiedene Straftaten begangen –, ist unklar. Da der Angeklagte bei der Festnahme oder bei Begehung des Diebstahlsversuchs nur 1,7 ‰ Blutalkoholkonzentration aufwies, mag er, sofern er in der Zwischenzeit nicht weiteren Alkohol zu sich nahm, bei Begehung der ersten Taten an diesem Abend stärker angetrunken gewesen sein. Darüber hat das Landgericht sich nicht geäußert; es bestand aber Anlass, für die einzelnen Taten Stellung dazu zu nehmen, ob die Zurechnungs- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB erheblich beschränkt war und, wenn ja, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden solle. Dafür, dass der Angeklagte wegen Trunkenheit völlig unzurechnungsfähig gewesen war, besteht nach dem zur Zeit der Blutentnahme vorhandenen Befund kein Anhalt. Hiernach kann der Strafausspruch für die in der Nacht der Festnahme begangenen Straftaten nicht bestehen bleiben; das führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Dr. SchalschaDotterweichMenges
ScharpenseelDr. Kirchhof
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