Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Versäumte Strafzumessung bei §174 Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/58
Datum
14.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Missbrauchs einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH verwirft die formelle Aufklärungsrüge, bestätigt die Feststellungen zur Anvertrautheit des Mädchens, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht eine mögliche Milderung nach Versuchsgrundsätzen nicht erkennbar geprüft hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer das konkrete Beweismittel bezeichnet, dessen Erhebung er für erforderlich hält.

2

Eine Hausangestellte ist dem Haushaltsvorstand nur dann zur Aufsicht anvertraut, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (z. B. Jugend, volle Einbeziehung in den Haushalt, räumliche Trennung von den Eltern).

3

Ein behaupteter Verbotsirrtum ist auf seine Entschuldbarkeit nach Alter und Bildungsstand des Täters zu prüfen; das Bewusstsein der Unrechtlichkeit einer anderen durch dieselbe Handlung verwirklichten Tat schließt die Annahme eines entschuldigenden Verbotsirrtums nicht aus.

4

Das Gericht hat bei Verurteilungen zu prüfen und darzulegen, ob eine Strafmilderung nach den Grundsätzen des Versuchs in Betracht kommt; das Unterlassen dieser Prüfung im Strafausspruch kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Strafkammer Bremerhaven – des Landgericht Bremen –, 21. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert ██ aus █, geboren am ████ 1918 in ███, wegen Missbrauchs einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Bremerhaven – des Landgerichts in Bremen – vom 21. Februar 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Diese führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Verfahrensrüge. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß angebracht, da der Angeklagte nicht das Beweismittel angibt, dessen sich nach seiner Ansicht die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge. Das Landgericht verkennt nicht, dass eine Hausangestellte dem Haushaltsvorstand nur dann zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BGHSt 1, 55; Koeniger in NJW 1957, 161, 163). Diese findet die Strafkammer in der Jugend der 16-jährigen Inge [REDACTED], in ihrer vollen Aufnahme in den Haushalt und der räumlichen Trennung von ihren Eltern. Die Strafkammer erachtet es für unwesentlich, dass das Mädchen einen Halt bei ihrer am Ort lebenden Tante finden konnte, die ihr bei der Beschaffung der Stelle behilflich gewesen war, sie bei der Vorstellung begleitet und den nur mit der Ehefrau des Angeklagten geführten Verhandlungen beigewohnt hatte. Sie stellt fest, dass „eine Übertragung der Aufsicht auf die Tante der Inge [REDACTED] nicht erfolgt“ ist. Hiernach ist der äußere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausreichend festgestellt. Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte spätestens bei dem Besuch, den er mit Inge deren Eltern abstattete, erkannt, dass ihm das Mädchen von den Eltern zur Beaufsichtigung anvertraut war, nachdem er ihnen versichert hatte, er passe auf Inge auf und behandle sie wie seine Tochter.

2. Der Angeklagte hat sich auf einen Verbotsirrtum berufen. Er hat vorgetragen, er sei der Meinung gewesen, der Geschlechtsverkehr mit einem 16-jährigen Mädchen sei nicht verboten. Das Landgericht hat diesen Verbotsirrtum unterstellt, aber bei dem Alter und Bildungsgrad des Angeklagten für unentschuldbar gehalten. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Angeklagte sich des Unrechts des durch dieselbe Handlung begangenen Ehebruchs bewusst war, steht der Annahme eines Verbotsirrtums hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB nicht im Wege (BGHSt 10, 35).

Das Urteil lässt aber nicht erkennen, dass die Strafkammer sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen, und vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.

Deshalb muss das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben werden.

Dr. Dotterweich Senatspräsident Dr. Baldus

[Busch ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.]

Scharpenseel
Dr. Schalscha
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