Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung und Zurückverweisung wegen § 396 RAbgO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 183/57
Datum
22.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt als Generalbevollmächtigter Zahlungen und erklärte gegenüber dem Finanzamt, keine betrieblichen Gelder zu besitzen. Das Landgericht verurteilte wegen Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zurück, weil das Verhalten möglicherweise unter § 396 RAbgO (Abgabenrecht) zu subsumieren ist, was eine Betrugsverurteilung ausschließen könnte. Eine Prüfung dieser Möglichkeit fehlte in den Urteilsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung eines speziellen strafrechtlichen Tatbestands des Abgabenrechts kann eine Verurteilung wegen allgemeinen Betrugs ausschließen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Sondergesetzes erfüllt sind.

2

Eine Pfändungsverfügung, die sich auf alle Zahlungseingänge erstreckt, erfasst auch solche Zahlungseingänge, die einem Drittschuldner aufgrund einer Generalvollmacht zur Verfügung stehen.

3

Hat die Vorinstanz bei naheliegender Folge die mögliche Subsummierung unter ein einschlägiges Sonderstrafrecht nicht erörtert, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist begründet, wenn das Strafgericht entscheidungserhebliche rechtliche Alternativen (z. B. Anwendbarkeit eines Sondertatbestands) nicht prüft, obwohl dies für die Rechtsfolge maßgeblich sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Oktober 1956

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Eheleute Hugo █████ betrieben in ██████ einen Eierprodukten- und Altmetallgroßhandel. Sie wurden der Hehlerei beschuldigt und kamen deshalb im März 1952 in Untersuchungshaft. Als Untersuchungsgefangener erteilte Hugo █████ am 8. April 1952 dem Angeklagten Generalvollmacht, damit dieser die Firma überwachen und die besprochenen Maßnahmen ergreifen könne. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch, dass der Angeklagte das im Geschäft vorhandene Bargeld von fast 8600 DM für die Zukunft zurücklegte. Das geschah von dem Angeklagten in der Weise, dass er diesen Geldbetrag auf ein Anderkonto bei der ███████ einzahlte. Das Geld wurde jedoch bis zum 2. August 1952, als dem Angeklagten die Generalvollmacht entzogen wurde, auf rund 409 DM verbraucht, das einer „Yacht“ der Eheleute █████ gehörte, die bald nach deren Verhaftung vorgefunden worden war. Außerdem erhielt der Angeklagte 1328 DM ausgehändigt, die er als „Barkasse █████“ in seinem Besitz behielt.

Am 5. Juli 1952 wurde dem Angeklagten als Drittschuldner vom Finanzamt wegen einer Steuerschuld der Firma █████ nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 56.664,80 DM eine Pfändungsverfügung zugestellt. Die darin ausgesprochene Pfändung erstreckte sich auf alle Zahlungseingänge für die Firma █████, die dem Angeklagten auf Grund seiner Generalvollmacht zur Verfügung standen oder stehen würden. Auf die in der Pfändungsverfügung enthaltene Aufforderung, sich zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, demgemäß Zahlungen an das Finanzamt zu leisten, erwiderte der Angeklagte: „Die Forderung kann ich nicht als begründet anerkennen, da ich nicht im Besitz irgendwelcher Beträge der Eheleute █████ bin.“

Auf den Hinweis des Finanzamtes, dass die Firma █████ doch noch im Juli 1952 Umsätze getätigt habe, so dass Erlöse aus diesen Geschäften bei ihm eingegangen seien, und er gebeten werde, diese gepfändeten Geldbeträge an die Finanzkasse zu überweisen, erklärte der Angeklagte, er bleibe bei seiner früheren Erklärung. Erlöse aus Geschäften der Firma im Juli seien ihm nicht zugegangen; er habe das Geschäft kontrolliert und die Erlöse nicht an sich genommen. Ein Anspruch der Firma █████ gegen ihn, der bei ihm gepfändet werden könnte, habe nicht bestanden. Damit gab sich das Finanzamt zufrieden.

Die Strafkammer stellt fest, dass sich am 5. Juli 1952, dem Zustellungstage der Pfändungsverfügung, in Wirklichkeit sowohl auf dem Anderkonto als auch in der „Barkasse █████“ noch erhebliche Geldbeträge befanden, weil aus dem Anderkonto noch Zahlungen von mehr als 1500 DM und aus der „Barkasse“ Zahlungen von über 2500 DM erfolgt seien. Der Bestand der „Barkasse“ hatte sich vorher durch weitere Einzahlungen der Firma erhöht.

Nach dem Urteil handelte es sich hierbei um Geldbeträge, die dem Angeklagten im Zusammenhang mit der ihm erteilten Generalvollmacht für die Firma █████ freigegeben worden waren.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt auf Grund des ihm zugegangenen Bescheides des Angeklagten zufrieden war und in dieser Angelegenheit nichts mehr unternahm, so dass dadurch der Finanzbehörde ein Vermögensschaden entstand. Bei seiner Täuschung habe der Angeklagte auch die Absicht gehabt, einem Dritten, nämlich der Firma █████, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Landgericht sieht deshalb die Straftat des Betrugs in allen ihren Merkmalen als verwirklicht an und hat den Angeklagten entsprechend verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ihre Erörterung erübrigt sich, da die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

Zwar können die einzelnen sachlichrechtlichen Bedenken der Revision keinen Erfolg haben. Gleichwohl ist der gegenteiligen Auffassung der Revision darin zu folgen, dass durch die Pfändungsverfügung alle dem Angeklagten gelangten Zahlungseingänge erfasst wurden, die ihm laut der ihm erteilten Generalvollmacht für die Firma █████ zur Verfügung standen.

Mithin ist insbesondere auch die Folgerung der Strafkammer, dass die Gutschrift auf dem von ihm errichteten Anderkonto von der Pfändung betroffen war, nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind besondere Ausführungen zu dem einzelnen sachlichrechtlichen Vorbringen der Revision nicht veranlasst.

Nach der Sachlage drängt sich aber die Frage auf, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Finanzamt nicht unter den Gesichtspunkten des § 396 RAbgO zu beurteilen ist. Die Strafkammer erörtert diese Frage nicht. Das Sondergesetz des § 396 RAbgO lässt jedoch gegebenenfalls eine Verurteilung wegen Betruges überhaupt nicht zu (vgl. RGSt Bd. 60, 97; Bd. 63, 142; RStBl. 1937 Nr. 1142; BGH 3 StR 154/52 vom 22. Januar 1953). Steuerunehrlichkeit kann auch noch im Beitreibungsverfahren begangen werden (RG JW 1938, 2899 Nr. 15). Zum Tatbestand des § 396 RAbgO gehört ferner nicht, dass der Täter selbst Steuerschuldner ist; vielmehr kann auch ein Dritter diese Straftat begehen (vgl. RGSt Bd. 67, 371; Bd. 77, 87, 97; RG DR 1940, 2067 Nr. 19; vgl. auch BGH NJW 1955, 192).

Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung des Angeklagten könnten somit in jeder Hinsicht zu bejahen sein, so dass seine Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen bleiben kann und die Aufhebung des Urteils geboten ist.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha (unterzieht sich einer Operation und befindet sich deshalb im Krankenhaus. Er ist daher verhindert, zu unterschreiben.) Bundesrichter Dr. Menges Busch

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