Revision verworfen in Verfahren wegen mehrfacher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/51
- Datum
- 08.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen aus einer früheren Hauptverhandlung sind nur insoweit verwertbar, als sie bereits rechtskräftig entschiedene Tatbestände betreffen; eine unzulässige Verwertung liegt nicht vor, wenn die aktuelle Überzeugungsbildung ausschließlich auf der jüngeren Hauptverhandlung beruht.
Angaben des Angeklagten können zur Überzeugungsbildung herangezogen werden, aber nur insoweit, als sie keine ausdrücklichen Bestreitungen der ihm zur Last gelegten Taten enthalten (Teilgeständnisse verwertbar).
Angriffe auf die freie und persönliche Beweiswürdigung des Tatrichters sind in der Revision grundsätzlich unzulässig; behauptete Widersprüche oder Denkfehler greifen nur durch, wenn sie tatsächlich festgestellt werden können.
§ 358 Abs. 2 StPO verbietet eine Verschärfung der Strafe nach Art und Höhe bei einer neuen Entscheidung; eine milderere rechtliche Würdigung der Taten verpflichtet das Gericht nicht, eine niedrigere Gesamtstrafe festzusetzen.
Bei einfacher Körperverletzung ohne bleibende Schäden sind vom Tatrichter verhängte Einzelgefängnisstrafen in verhältnismäßiger Höhe rechtlich zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. März 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Vorarbeiter Hans Otto Heinrich Theodor ██, geboren am ██ 1899 in ██, in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen 19 Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, darunter in 2 Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung, zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Er rügt die Verletzung des Verfahrens- und des Strafrechts.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Die Feststellungen des Urteils zu den 6 Taten des Angeklagten, die allein noch Gegenstand der Aburteilung waren, stützen sich entgegen der Auffassung der Revision ausschließlich auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 1. März 1951.
Insoweit ist das Ergebnis der früheren Hauptverhandlung vom 50. [REDACTED] 1946 nicht verwertet worden, sondern nur, soweit es bereits damals rechtskräftig entschiedene Fälle der Körperverletzung betrifft. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt deshalb nicht vor.
2.) Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Strafkammer für ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den noch abzuurteilenden 6 Fällen einerseits auch dessen Angaben neben denen von Zeugen verwertet, andererseits aber feststellt, er habe seine Schuld im Sinne der Anklage bestritten.
Denn wenn er auch leugnete, seine gefangenen Kriegskameraden geschlagen oder getreten zu haben, so gab er, wie das Urteil ausführt, immerhin zu, sich an 4 Vorgängen zu erinnern und in zwei davon „Leute geschüttelt zu haben“.
Daraus wird klar, dass die Angaben des Angeklagten nur insoweit zur Überzeugung von seiner Schuld mitverwertet worden sind, als sie nicht ein Bestreiten der ihm zur Last gelegten Taten enthielten.
3.) Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch vorbringt, richtet sich zum Teil gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist insoweit unzulässig.
Auch soweit es dem Urteil Widersprüche und Denkfehler vorwirft, greift es nicht durch. Denn das Urteil weist die behaupteten Mängel nicht auf.
4.) Auch der Strafausspruch unterliegt keinen Bedenken.
Obwohl es sich nur um Fälle leichter Körperverletzung handelte, die keine körperlichen Schäden bei den Verletzten zurückließen, war der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, in jedem Fall Einzelgefängnisstrafen in der erkannten Höhe, nämlich in 5 Fällen je 1 Jahr und im letzten Fall 2 Jahre Gefängnis zu verhängen.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Körperverletzungen unter dem Druck der Angst vor der russischen Lagerleitung begangen, richtet sich gegen die ausdrücklich anderslautenden Feststellungen der Strafkammer und kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.
Dass diese Feststellungen der Lebenserfahrung widersprechen, kann im Hinblick auf die weitgehend bevorzugte und einflussreiche Stellung, die der Angeklagte als „Hauptaktivist“ und Leiter des sogenannten Lageraktivs bekleidete, nicht zugegeben werden.
Das Urteil widerspricht sich auch nicht insoweit, als es bei Verneinung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, einerseits feststellt, er sei für die ihm übertragenen Posten nicht geeignet gewesen, andererseits aber darlegt, er habe während etwa 7 Jahren vor seinen Straftaten in geordneten bürgerlichen Verhältnissen gelebt.
Denn trotzdem konnte dem Angeklagten die Eignung für die ihm verliehenen Stellungen, unter der die Strafkammer offensichtlich die moralische Eignung versteht, fehlen.
Irrig ist schließlich die Meinung der Revision, die Strafkammer habe nicht auf die gleiche Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis erkennen dürfen wie bereits in dem früheren Urteil, da dieses, wie die Strafkammer in ihrem nunmehrigen Urteil richtig entscheidet, in den 6 noch abzuurteilenden Fällen zu Unrecht gefährliche anstatt leichter Körperverletzung angenommen hatte.
Trotz dieser milderen rechtlichen Beurteilung der Taten des Angeklagten im angefochtenen Urteil war die Strafkammer rechtlich nicht gezwungen, eine niedrigere Gesamtstrafe als die früher erkannte auszusprechen.
Denn § 358 Abs. 2 StPO verbietet nur eine Verschärfung der Strafe nach Art und Höhe, nicht aber trotz milderer Beurteilung im Schuldspruch eine gleich schwere und gleich hohe Strafe wie im angefochtenen Urteil.
| Dr. Kirchner | Henneka | Werner | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |