Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung eines Rauburteils, anderer Schuldspruch in versuchten Raub geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 182/93
Datum
02.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hatten teilweisen Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung wegen eines Raubes auf, änderte den Schuldspruch einer anderen Tat in versuchten Raub und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsrelevant waren die Unanwendbarkeit des Fortsetzungszusammenhangs bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter und unzureichende Feststellungen zur Gewaltanwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Institut der fortgesetzten Handlung findet bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen keine Anwendung; bei Raubstaten mit unterschiedlichen Opfern sind die Taten als rechtlich selbständig zu behandeln.

2

Zur Annahme von Gewalt im Sinne des Raubes müssen die Feststellungen ergeben, dass die Wegnahme nur durch Gewaltanwendung möglich oder gegen geleisteten Widerstand erfolgt ist; bloße allgemein gehaltene Beschreibungen genügen nicht.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Taten in Anklage und Eröffnungsbeschluss als rechtlich selbständige Taten bezeichnet waren und die Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen.

4

Werden wegen Aufhebung einer als fortgesetzten Tat bewerteten Verurteilung Einzelstrafen neu festzusetzen, so müssen die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe erkennen lassen, dass die Möglichkeit der Zusammenrechnung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB geprüft wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 28. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 182/93 vom 2. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███, Annette Maria ████, geboren am ███ ██ 1969 in ██, wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Hauptverhandlung vom 30. Juni und 2. Juli 1993 in der Sitzung vom 2. Juli 1993, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juli 1992 hinsichtlich dieser Angeklagten

1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Raubes z. N. Frau ██████ (5. April 1991) verurteilt wurde,

2. im Schuldspruch im Fall ███ (8. April 1991) dahin geändert, dass die Angeklagte des versuchten Raubes schuldig ist,

in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen fortgesetzten Raubes und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen „fortgesetzten Raubes sowie Diebstahls in zwei Fällen“ zwei Einzelfreiheitsstrafen und eine Geldstrafe festgesetzt, daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben die Angeklagte und zu ihren Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagte und der Mitangeklagte drogenabhängig, hatten aber nicht das für den Rauschgifterwerb nötige Geld. Um sich dieses zu beschaffen, entschlossen sie sich unter anderem, in Banken oder Sparkassen in ███ jeweils nach einer älteren Dame Ausschau zu halten, die gerade Geld abholte, sie zu verfolgen und ihr, wenn möglich ohne Gewaltanwendung, die Handtasche wegzunehmen. Im Zusammenwirken beider gelang es dem Mitangeklagten, am 5. April 1991 Frau ████ vor ihrer Wohnungstür die Handtasche mit 850 DM Bargeld zu entreißen. Dafür erwarben sie 3 g Heroin. „Dieser ‚Vorrat‘ reichte jedoch nur für zwei Tage. Bereits am 08.04.1991 benötigten die Angeklagten abermals Bargeld.“ An diesem Tag versuchte die Angeklagte unter Absicherung des Mitangeklagten, Frau █████ vor ihrer Haustür die Handtasche mit 1.000 DM Inhalt zu entreißen, was ihr aber infolge der heftigen Gegenwehr der Überfallenen nicht gelang.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines vollendeten und eines versuchten Raubes als erfüllt erachtet und beide Handlungen als eine fortgesetzte Tat des Raubes beurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision mit Recht die Annahme von Fortsetzungszusammenhang. Dies ist unter anderem deswegen fehlerhaft, weil das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nicht anwendbar (st. Rspr., z. B. BGHSt 26, 24, 26) und Raub eine Straftat auch gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Entscheidungsfreiheit ist. Es handelt sich somit um zwei rechtlich selbständige Taten.

Die Prüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten ergibt, dass im Fall ███ die Voraussetzungen des Raubtatbestandes nicht rechtfehlerfrei festgestellt sind. In arbeitsteiligem Vorgehen trat der Mitangeklagte „von hinten an sie heran und riss ihr die Handtasche, die er mit beiden Händen gegriffen hatte, von ihrem linken Handgelenk herunter. Die Zeugin versuchte noch, die Tasche mit ihrer Krücke festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Die Krücke fiel zu Boden ...“.

Mit diesen Ausführungen ist die Gewaltanwendung nicht dargetan. Aus der Formulierung im ersten Satz ergibt sie sich nicht, zumal das Landgericht diese auch in einigen als Diebstahl beurteilten Fällen verwendet hat. Den weiteren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass Frau ██ mit ihrer Krücke die Tasche auch nur erreicht hatte oder jedenfalls schon so hatte festhalten können, dass dem Mitangeklagten die Wegnahme nur durch Gewaltanwendung möglich war.

Damit war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben.

Der versuchte Raub z. N. Frau █████ ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Insoweit bleibt der Schuldspruch – unter Beurteilung der Tat als rechtlich selbständig – aufrechterhalten. An der Schuldspruchänderung ist der Senat nicht durch § 265 StPO gehindert, weil beide Raubdelikte bereits in Anklage und Eröffnungsbeschluss als rechtlich selbständige Taten angeführt worden waren.

Dementsprechend wird im neuen Verfahren auch die Tat z. N. Frau █████ als rechtlich selbständig zu beurteilen sein.

Damit waren zugleich der Einzelstrafausspruch über den („fortgesetzten“) Raub sowie der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Das neu erkennende Gericht wird für die beiden Taten z. N. Frau ███ und Frau █████ jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen haben.

Die rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der beiden Diebstähle bleiben insgesamt bestehen; insoweit hat die Staatsanwaltschaft nach dem Zusammenhang der Revisionsbegründung auch die Strafaussprüche nicht angefochten. Sofern die nunmehr rechtskräftige Geldstrafe für den einen Diebstahl wiederum mit den Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen werden sollte, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnete Möglichkeit geprüft wurde.

Jahnke Maier

RiBGH Gollwitzer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Jahnke

Detter

RiBGH Dr. Bode ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Jahnke
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