Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzte Handlung bei Raub/Diebstahl verneint – Schuldspruchänderung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 182/93
Datum
30.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Erfassung mehrerer Handtaschenentwendungen als fortgesetzte Taten. Der BGH hebt Teile des Urteils auf und ändert den Schuldspruch: mehrere selbständige Raub- und Diebstahlsdelikte sowie versuchte Raube sind festzustellen; eine Tat entfällt. Begründend führt der Senat aus, dass die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bei verschiedenen Opfern und fehlendem Gesamtvorsatz nicht vorliegen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung ist bei Straftaten, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten, nicht anzuwenden.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung müssen konkrete objektive und subjektive Voraussetzungen (Planung, Gesamtvorsatz, konkreter Tatort-/Tathergang) festgestellt werden; bloße Gemeinsamkeiten von Tatmotiv und -gegenstand genügen nicht.

3

Die Gewaltanwendung im Sinne des Raubes ist konkret darzulegen; aus der bloßen Schilderung des Ergreifens folgt nicht ohne Weiteres, dass die Wegnahme nur durch Gewalt möglich war.

4

Bei unklaren oder fehlenden Feststellungen zum Gesamtvorsatz mehrerer Taten können diese nicht zu einem fortgesetzten Diebstahl zusammengefasst werden.

5

Der Revisionssenat darf gemäß § 301 StPO das Rechtsurteil ändern oder ergänzen, soweit die Taten in Anklage und Eröffnungsbeschluss als rechtlich selbständig bezeichnet sind und dem Angeklagten hierdurch kein Verteidigungsnachteil entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 28. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 182/93 vom 30. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███ ██ 1966 ██ Andreas in █████ ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizassistentin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juli 1992, soweit es den Angeklagten Plefka betrifft, a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Raubes z. N. Frau ███ (5. April 1991) verurteilt wurde, b) bezüglich der übrigen Taten im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Raubes in sieben Fällen, wegen versuchten Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in acht Fällen verurteilt wird, c) im Strafausspruch, ausgenommen die Einzelstrafen für den Diebstahl z. N. Frau ██ (12. Juli 1991) und für den Raub z. N. Frau █████ (21. Mai 1992), mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten Raubes in zwei Fällen, fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen sowie Raubes und Diebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat – auf Prüfung gemäß § 301 StPO teilweise auch zugunsten des Angeklagten – in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. 1. a) Nach den Urteilsfeststellungen waren der Angeklagte und die Mitangeklagte drogenabhängig, hatten aber nicht das für den Rauschgifterwerb nötige Geld. Um sich dieses zu beschaffen, entschlossen sie sich unter anderem, in Banken oder Sparkassen in ████ jeweils nach einer älteren Dame Ausschau zu halten, die gerade Geld abholte, sie zu verfolgen und ihr, wenn möglich ohne Gewaltanwendung, die Handtasche wegzunehmen. Auf diese Weise hat der Angeklagte Handtaschen in neun Fällen unter Anwendung von Gewalt und in sechs Fällen ohne Gewaltanwendung weggenommen; in einem Fall ist dies trotz Gewaltanwendung (durch die mit ihm zusammenwirkende Mittäterin) nicht gelungen.

Die Strafkammer hat vier in der Zeit vom 5. bis 30. April 1991 und fünf in der Zeit vom 7. Juni bis 18. Juli 1991 mit Gewaltanwendung begangene Taten als zwei fortgesetzte Handlungen des Raubes sowie fünf im erstgenannten Zeitraum ohne Gewaltanwendung begangene Taten als einen fortgesetzten Diebstahl beurteilt. Das beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht.

b) Hinsichtlich der Raubtaten ist diese Beurteilung schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nicht anwendbar ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 26, 24, 26) und Raub eine Straftat auch gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Entschließungsfreiheit ist.

Aber auch soweit die Strafkammer die Handtaschendiebstähle z. N. WiC, TW), ████ ████ und ███ in der Zeit vom 8. bis 30. April 1991 als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat (UA S. 19 – die Zuordnung der Tat vom 30. April 1991 z. N. ██████ in den Strafzumessungsgründen UA Bl. 22, 23 zu den Raubdelikten beruht auf einem Versehen), fehlt es hierfür an maßgeblichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen. Schon der jeweilige Ort, das Geldinstitut, an dem mit der Tatvorbereitung begonnen wurde, war nicht für mehrere Taten im Voraus geplant, sondern erst Tage nach Beendigung einer Tat für die nächste festgelegt worden. Der Tatort war ausschließlich fremdbestimmt und dem Angeklagten bis kurz vor Tatausführung unbekannt. Der zeitliche Abstand bis zur nächsten Tat hing teilweise davon ab, ob die eine Tat gelang, wie hoch die Beute war und wie lange der davon beschaffte Rauschgiftvorrat reichte (siehe z. B. UA S. 10, 11). Hinzu kommt, dass die Art der Tatausführung in einem entscheidenden Punkt – mit oder ohne Gewaltanwendung – für keinen Fall im Voraus geplant werden konnte, sondern sich erst aus dem jeweiligen Verhalten des Tatopfers ergab. Die Gemeinsamkeiten, dass in allen Fällen Befriedigung der Drogensucht Tatmotiv, ältere Frauen Tatopfer und deren in den Handtaschen befindliches Bargeld Tatobjekt sein sollten und waren, begründen für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7).

c) Die Feststellungen ergeben somit, dass es sich bei allen auf die Wegnahme von Handtaschen gerichteten Delikten um rechtlich selbständige Taten handelt. Sie sind – mit Ausnahme des Falles z. N. Frau ██████ (5. April 1991), unten II. – auch ausreichende Grundlage für eine Schuldspruchänderung durch den Senat.

Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten ergibt allerdings, dass es sich bei der Tat z. N. Frau ████ (10. Juni 1991) nur um einen versuchten (statt vollendeten) Raub handelt. Denn Geld, das der Angeklagte erstrebte, befand sich nicht in der Handtasche. Dass er an der Handtasche selbst oder deren sonstigem Inhalt interessiert gewesen wäre, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht und würde sich nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht feststellen lassen.

Einen weiteren fortgesetzten Diebstahl hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte aus einem C-Markt „um den 10. April 1991 herum ... bei verschiedenen Gelegenheiten insgesamt 25 CDs mit einem Warenwert von über 700 DM“ entwendete, diese später verkaufte und „sodann am 16. April 1991 (zusammen mit der Mitangeklagten) weitere CDs mit einem Warenwert von 732,70 DM“ entwendete. Da insoweit Feststellungen zu einem sich von dem „um den 16. April 1991 herum“ begangenen fortgesetzten Diebstahl auf die „am 16. April 1991“ begangene Entwendung erstreckenden Gesamtvorsatz fehlen und nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht nachgeholt werden könnten, stellen sich diese Handlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte und eine weitere rechtlich selbständige Tat dar.

3. Somit sind die Taten, soweit die Feststellungen eine abschließende Beurteilung durch den Senat zulassen, als Raub in sieben Fällen (z. N. ████ ███ WeC, Gvd ███ Lo ███ Sc), versuchter Raub in zwei Fällen (█████ ████) sowie Diebstahl in acht Fällen (z. N. ██████ ███ ████ SeI, ███ ████ zweimal C-Markt) zu beurteilen. An der Schuldspruchänderung ist der Senat nicht durch § 265 StPO gehindert. Alle genannten Taten waren in Anklage und Eröffnungsbeschluss als rechtlich selbständig beurteilt; auch im Fall z. N. Frau ████ hätte sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

II. Darüber hinaus führt die Prüfung gemäß § 301 StPO zur Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes z. N. Frau PiQ ███. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte „von hinten an sie heran und riss ihr die Handtasche, die er mit beiden Händen gegriffen hatte, von ihrem linken Handgelenk herunter. Die Zeugin versuchte noch, die Tasche mit ihrer Krücke festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Die Krücke fiel zu Boden...“

Mit diesen Ausführungen ist die Gewaltanwendung nicht dargetan. Aus der Formulierung im ersten Satz ergibt sie sich nicht, zumal das Landgericht diese auch in einigen als Diebstahl beurteilten Fällen verwendet hat. Den weiteren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass Frau █████ mit ihrer Krücke die Tasche auch nur erreicht hatte oder jedenfalls schon so hatte festhalten können, dass dem Angeklagten die Wegnahme nur durch Gewaltanwendung möglich war. Damit war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben.

III. Soweit die Strafkammer Taten rechtsfehlerfrei festgestellt und als rechtlich selbständig beurteilt hat (Diebstahl z. N. Frau ███ am 12. Juli 1991 und Raub z. N. Frau █████ am 21. Mai 1992), hat die Staatsanwaltschaft auch die Einzelstrafaussprüche nicht angefochten. Hinsichtlich der CD-Diebstähle aus dem █████████ ist eine Strafestsetzung versehentlich unterblieben; in der neuen Hauptverhandlung sind hierfür zwei Einzelstrafen zu verhängen.

IV. Das neu entscheidende Tatgericht wird zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen.

RiBGH Gollwitzer Maier Jahnke ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben

RiBGH Dr. Bode Detter ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben

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