Revision erfolgreich: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung im BtM‑Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 182/86
- Datum
- 07.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat alle relevanten Indizien in einer erschöpfenden Gesamtschau zu würdigen; eine isolierte oder lückenhafte Bewertung der Beweismittel ist revisionsrechtlich zu beanstanden.
Zur Beurteilung der Frage, ob größere Mengen Betäubungsmittel dem Handel dienen, sind objektive Umstände (Menge, fehlender Eigenverbrauchsankehr, Verpackungseinrichtungen, Qualität) als maßgebliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
Für die Überzeugungsbildung des Tatrichters genügt kein absolutes Ausschlussprinzip; es ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erforderlich, das vernünftige, faktisch gestützte Zweifel ausschließt, während rein theoretische Möglichkeiten unbeachtlich bleiben.
Bei zulässigen Sachrügen der Staatsanwaltschaft ist zu prüfen, ob der Tatrichter durch zu hohe Anforderungen an die Gewissheit die erforderliche freie richterliche Beweiswürdigung verletzt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 182/86
in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████, geboren am ████ 1943 in St. ██ ████ (ÖBA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen schenkte der Angeklagte der Zeugin S_____, die ihn aus Gefälligkeit mit einem Auto gefahren hatte, ein Gramm Kokainzubereitung. Später verkaufte er an einen amerikanischen Soldaten ein weiteres Gramm, der später das Geschäft rückgängig machte, weil er mit der äußeren Qualität des Betäubungsmittels nicht zufrieden war. Außerdem hatte der Angeklagte weitere 58 g besessen. Nach der Schätzung des Landgerichts betrug der Kokainhydrochloridanteil 10 %. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde u. a. ein Folienschweißgerät mit Anhaftungen von Kokain sichergestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Ansicht der Strafkammer kann „auf Grund einer vorgenommenen Gesamtschau der zu verzeichnenden Umstände nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit“ davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte auch mit den erwähnten 58 g Kokain, die er im Besitz hatte, Umsatzgeschäfte tätigen wollte. Es sei nicht auszuschließen, dass er, weil außer den beiden Übergabefällen keine sonstigen Umsatzgeschäfte nachgewiesen werden konnten, die 58 g lediglich zum Zwecke des Eigenverbrauchs in Besitz gehabt habe.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision vor allem gegen diese Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel ist begründet. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Tatrichter die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt und zudem zu hohe Anforderungen an seine eigene Überzeugungsbildung gestellt hat. So hat er sich z. B. nicht mit der Zweckbestimmung des bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Folienschweißgeräts (mit Kokainanhaftungen) auseinandergesetzt. Ein derartiges Gerät dient der Verpackung kleiner Betäubungsmittelportionen. Deshalb drängt sich auf, dass es im Rahmen von Umsatzgeschäften verwendet worden ist. Vor allem lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass der Tatrichter eine Gesamtwürdigung aller einzelnen für ein Handeltreiben sprechenden Umstände vorgenommen hat.
Die Urteilsgründe geben ferner Anlass zu der Besorgnis, dass er von zu großen Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Gewissheit ausgegangen ist. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der im Besitz einer größeren Menge des teuren Kokains ist und bei dem solch schwerwiegende Verdachtsmomente wie im vorliegenden Fall bestehen, bei dem der Tatrichter ferner keine Anhaltspunkte für einen Eigenkonsum festgestellt hat, jene Menge zum Eigenverbrauch verwahrt. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige Rechtsprechung).
Das Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |