Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 182/73
Datum
11.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Bonn, mit dem der Angeklagte wegen Betruges, Meineids u. a. zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Bewährung trotz Überschreitens der Einjahresgrenze nach § 23 StGB. Der Senat hält die Annahme besonderer Umstände in Tat und Person sowie die zugrundeliegende Sozialprognose für rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Prüfung des Verständnisses der Allgemeinheit (§ 23 Abs. 3 StGB) wurde als ausreichend bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose nach § 23 Abs. 1 StGB voraus; bei einer über ein Jahr hinausgehenden Strafe kommt eine Bewährung nur ausnahmsweise nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Person vorliegen.

2

Besondere Umstände in der Tat können vorliegen, wenn die Taten als zusammenhängendes einmaliges Abgleiten aus einer besonders bedrückenden Lage erscheinen; die Strafkammer darf bei nachvollziehbarer Würdigung solche Umstände annehmen, auch wenn sie sie eher für denkbar hält als positiv feststellt.

3

Bei der Feststellung von Umständen im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB ist der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten; dieser Grundsatz gilt für Tatsachenfeststellungen, während sozialprognostische Wertungen eine andere Würdungsform darstellen.

4

Bei der Prüfung des Ausschlusses der Bewährung nach § 23 Abs. 3 StGB ist maßgeblich, ob ein vernünftiger Bürger die Strafaussetzung unter den gegebenen Umständen verstehen wird; ist dies der Fall, steht die Bewährung der Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegen.

5

Die revisionsgerichtliche Überprüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn die Tat- und Personenwürdigung der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden ist und auf unwiderlegten tatsächlichen Feststellungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 182/73

in der Strafsache gegen den Kaufmann Richard S. ████ aus ████, geboren am ██ ██ 1927 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Januar 1973 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Meineides in vier Fällen und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Die Strafkammer, die dem Angeklagten in rechtlich nicht angreifbarer und auch von der Revision nicht beanstandeter Weise eine günstige Sozialprognose stellt (§ 23 Abs. 1 StGB), hat nicht verkannt, dass die Aussetzung einer ein Jahr übersteigenden Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise in Betracht kommt (UA S. 14). Dass sie hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, bekämpft die Revision zu Unrecht.

Auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass er mit seinen Straftaten einen Ausweg aus einer besonders bedrückenden Lage gesucht hat, in die er im Wesentlichen dadurch geraten war, dass sein 1967 im Alter von etwa 14 Jahren gestorbener Sohn jahrelang an einer Bluterkrankheit gelitten hatte. Zwar hat der Angeklagte die Taten zumindest zu einem großen Teil nach dem Tode des Kindes begangen. Doch hält die Strafkammer im Ganzen eine zusammenhängende Ausnahmesituation für den ohnehin verschuldeten und durch Krankheitskosten weiter belasteten Angeklagten für denkbar, in der sich die Taten auseinander ergaben und insgesamt als einmaliges Abgleiten erscheinen. Bei einer solchen Bewertung der Tatursachen, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist, durfte die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB annehmen. Sie war daran nicht, wie die Revision meint, deshalb gehindert, weil sie die der Entscheidung zugrunde liegende Ausnahmesituation nicht positiv feststellt, sondern nur für denkbar hält.

Zwar mag der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ im Bereich des § 23 Abs. 1 StGB, der eine Zukunftsprognose, also eine Wertung verlangt, keine Geltung haben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1960 – 3 StR 42/60; offengelassen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1971 – 1 StR 94/71). Bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB, bei der es um die Feststellung von Umständen, also Tatsachen geht, muss jener Grundsatz aber beachtet werden.

Auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsverstoß angenommen. Sie sieht sie nicht in der günstigen Entwicklung des Angeklagten nach den hier abgeurteilten Straftaten und seinem erfolgreichen Bemühen um die Wiedergutmachung des Schadens, sondern sie schließt hieraus auf eine positive Gesinnung des Angeklagten, die sie ihrerseits neben seiner früheren unverschuldeten Fehleinschätzung der eigenen kaufmännischen Fähigkeiten als besonderen Umstand in seiner Person wertet (UA S. 15).

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht meint die Revision schließlich, das Landgericht habe den Begriff „Verteidigung der Rechtsordnung“ in § 23 Abs. 3 StGB verkannt. Es hat sich vielmehr die Frage gestellt, ob der vernünftige Bürger die Strafaussetzung unter den gegebenen Umständen verstehen werde (UA S. 16), und damit den in diesem Zusammenhang entscheidenden Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen (BGHSt 24, 40, 45/46).

SchumacherMüllerBaumgarten
WillmsSchauenburg
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