BGH: Aufhebung von Hehlerei- und Beamtennötigungs-Verurteilungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 182/69
- Datum
- 21.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter seines Vorteils wegen handelt; es bedarf konkreter Feststellungen zur Vorteilsabsicht, andernfalls ist die Verurteilung aufzuheben.
Zur Erfüllung des Tatbestands der Beamtennötigung (§ 114 StGB) muss sich die Drohung gegen eine konkrete, nach Art und Inhalt bereits feststehende amtliche Tätigkeit; allgemein gehaltene Drohungen sind hierfür nicht ausreichend.
Fehlende, widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite (subjektiver Tatbestand) machen das Urteil insgesamt insofern aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ergeben sich nach Aufhebung von Hehlerei-Verurteilungen Tatsachen, die eine andere Tatbestandsalternative (z. B. Begünstigung nach § 257 StGB) begründen können, ist dies im neuen Verfahren zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 11. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 182/69
in der Strafsache gegen
1. ███ ████████████████ Manfred R., dort geboren,
2. den ████████ ██████ Helmut R., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Müller, Dr. Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
███ bei der Verkündung,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Manfred R. wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten Helmut R. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall 28 der Urteilsgründe wegen Hehlerei und im Fall 46 der Urteilsgründe wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Manfred R. wegen Betrugs in 23 Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, versuchter Hehlerei, unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen und Diebstahls, den Angeklagten Helmut R., seinen Bruder, wegen Betrugs in neun Fällen, Hehlerei und Beamtennötigung zu Gesamtstrafen von jeweils einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügen, sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Erfolg haben sie nur in drei Einzelfällen:
1.) Der Angeklagte Manfred R. ist im Fall 41 (UA S. 70/71) wegen Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz eines gestohlenen Autoreifens verurteilt worden. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass er bei der ihm zur Last gelegten Tat „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat. Das Mitfahren in der Taxe, die nach den Feststellungen ausschließlich gemietet wurde, um den Reifen zum Zwecke des Verkaufs nach Gießen zu bringen, war für den Angeklagten kein eigener Vorteil in diesem Sinn. Danach fehlt es an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite des § 259 StGB.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung des Angeklagten nach § 259 StGB ausscheiden, so ist zu prüfen, ob er sich der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 2, 362; 4, 122).
2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten Helmut R. hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 46 (UA S. 77 bis 79) wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) verurteilt worden ist.
Der Angeklagte bedrohte nach den Feststellungen einen Gerichtsvollzieher, der ihm einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt und diese Amtshandlung bereits beendet hatte, unter Hochhalten eines Werkzeugs mit den Worten: „Ich schlage dir das Ding über den Kopf, lass dich hier nicht wieder sehen.“ Diese Worte reichten in ihrer Allgemeinheit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 114 StGB nicht aus. Zwar kann auch die zukünftige Amtshandlung eines Beamten Gegenstand der Beamtennötigung sein; immer muss es sich dabei aber um eine konkrete, nach Art und Inhalt bereits feststehende Tätigkeit des Beamten handeln (RGSt 34, 206). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzung hier erfüllt war. Die allgemein gehaltene Drohung, irgendwelche zukünftigen Amtshandlungen nicht widerstandslos zu dulden, genügte jedenfalls nicht.
Immerhin ist nach den bisherigen Feststellungen auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte noch weitere konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten hatte und dass er, um diese zu verhindern, dem Gerichtsvollzieher gegenüber seine Drohung ausgesprochen hat. Durch sein Verhalten kann er sich im Übrigen auch der Beleidigung oder der Bedrohung (§ 241 StGB) schuldig gemacht haben.
3.) Erfolg hat schließlich das Rechtsmittel des Angeklagten Helmut R. auch im Fall 28 (UA S. 52/53). Insoweit kann wiederum dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte, als er für seinen Bekannten Nitzsche Granulitplatten verkaufte, die dieser durch Betrug erworben hatte, „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat; auch in diesem Fall fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Hehlerei. Aus der Feststellung auf S. 53 UA, dass der Angeklagte vom Verkaufserlös 50,- DM erhalten hat, können insoweit keine Schlüsse gezogen werden; denn ihr stehen die Ausführungen auf S. 52 UA entgegen, nach denen nicht mit Sicherheit festzustellen ist, „ob der Angeklagte auch einen Teil des Geldes bekam.“ Der hierin liegende Widerspruch lässt sich aus dem Urteil nicht lösen. Sonstige Anhaltspunkte aber, die für eine Vorteilsabsicht des Angeklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch im Fall des Angeklagten Helmut ████ führt die nach alledem notwendige teilweise Aufhebung des Urteils zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der im Fall des Angeklagten Manfred R. oben zu 1.) gegebene Hinweis für die neue Hauptverhandlung gilt in gleicher Weise für den Angeklagten Helmut R.
| Wilms | Baldus | Müller | |||
| Meyer | Baumgarten |