Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 182/66
Datum
29.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes eingelegt. Streitgegenstand ist, ob starke Alkoholisierung die Zurechnungsfähigkeit ausschloss und damit Strafbarkeit entfiel. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen zur Alkoholkonzentration und zur Auswirkung auf Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit lückenhaft sind. Zur Klärung ist ergänzende Begutachtung und erneute Verhandlung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die genaue Blutalkoholkonzentration nicht restlos festgestellt, ist zugunsten des Angeklagten von der höheren möglichen Konzentration auszugehen.

2

Eine sehr hohe Alkoholisierung kann die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit so stark beeinträchtigen, dass die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen und damit die Strafbarkeit entfallen kann.

3

Ergeben die Feststellungen Zweifel daran, ob Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war, sind ergänzende medizinische/sachverständige Untersuchungen vorzunehmen.

4

Das Vorhandensein von Erinnerungen an den Tathergang schließt eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus und rechtfertigt allein keine Abkehr von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 182/66 in der Strafsache gegen den Schmied Helmut T. ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1943 ██ ██ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I. Der Angeklagte hat am 30. April 1965 gemeinsam mit zwei anderen Tätern einen Mann niedergeschlagen und beraubt. Da er vor der Tat Alkohol genossen hatte, hat das Landgericht die gegen ihn verhängte Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert, von der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB jedoch abgesehen. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

1.) Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des von ihr in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen angenommen, dass die Alkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat „etwa 2,5 bis 3,0 ‰“ betragen habe. Danach muss, da die genaue Höhe nicht restlos festgestellt ist, zu Gunsten des Angeklagten von einer Alkoholkonzentration von 3,00 ‰ ausgegangen werden. Eine derart hohe Alkoholkonzentration legt die Annahme nahe, dass bei dem Angeklagten, wenn nicht die Einsichtsfähigkeit, so doch das Hemmungsvermögen nicht nur erheblich vermindert, sondern möglicherweise gänzlich ausgeschlossen war. War aber dies der Fall, so kann der Angeklagte nicht wegen Raubes bestraft werden. Die bisherigen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung dieser Frage nicht zu. Die Strafkammer führt insoweit ohne nähere Begründung lediglich aus, dass nach dem Votum des von ihr gehörten Sachverständigen „nicht das Einsichtsvermögen, wohl aber das Hemmungsvermögen möglicherweise erheblich beeinträchtigt“ gewesen sei. Damit ist die naheliegende Möglichkeit, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen war, jedoch nicht ausgeräumt. Endgültige Klarheit hierüber kann bei der gegebenen Sachlage nur auf Grund eingehender Untersuchung des Angeklagten selbst gewonnen werden. Eine solche Untersuchung hat bisher nicht stattgefunden und muss deshalb nachgeholt werden. Sie ist hier umso mehr geboten, als nach den weiteren Urteilsausführungen sowohl das „noch verhältnismäßig jugendliche Alter“ des Angeklagten wie auch „seine nicht allzu kräftige Konstitution“ für die Auswirkungen des genossenen Alkohols besondere Bedeutung haben können (UA S. 16).

2.) An alledem ändert nichts, dass sich der Angeklagte an Einzelheiten des Tathergangs noch erinnern kann. Zwar können auch aus Tathergang und Erinnerungsvermögen des Täters Erkenntnisse über dessen Einsichtsfähigkeit gewonnen werden; das Erinnerungsvermögen allein schließt jedocn rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit ebensowenig aus wie planmäßiges Handeln nach der Tat (vgl. BGHSt 1, 384).

II. Da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen, war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Tat wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird es angezeigt sein, auch den Arzt zu vernehmen, den der Angeklagte in bereits betrunkenem Zustand am Mittag vor der Tat aufgesucht hat, da aus dessen Wahrnehmungen möglicherweise Rückschlüsse auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat gezogen werden können. Bleibt letztlich zweifelhaft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war, so kann auch eine Verurteilung aus § 330a StGB in Betracht kommen (vgl. BGHSt 9, 390).

Ergänzend wird auf das Urteil BGHSt 7, 238 hingewiesen.

WillmsMeyerMüller
DotterweichHenning
Revision: Aufhebung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung — Themis