Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Amtsunterschlagung/Untreue: BGH verwirft die Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 182/62
Datum
16.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenbeseitigung an und erhob insbesondere Verfahrensrügen zum zweiten Fall sowie eine allgemeine Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er führt aus, dass Zitierweisen mehrseitiger Urkunden, Schreibversehen in Protokollen und die Einordnung von Beweispersonen (Zeuge/Sachverständiger) keinen Rechtsfehler begründen und das Landgericht die Aktenverwendung zu Recht in die Überzeugungsbildung einbezogen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe eines Blattnenners bei Zitierung umfasst bei zusammenhängenden Mehrseitenabschriften das gesamte Schriftstück; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Verfahrensfehler.

2

Schreibversehen in Sitzungsniederschriften (z. B. falsches Datum) berühren nicht die unbedingte Beweiskraft schriftlicher Unterlagen und begründen allein keinen Revisionsgrund (§ 274 StPO).

3

Die Einordnung einer Beweisperson als Zeuge oder Sachverständiger bestimmt sich nach dem Inhalt ihrer Bekundungen; die Vorschlagsstellung durch eine Behörde ist hierfür unbeachtlich.

4

Ein Gericht darf zur Überzeugungsbildung auch Sachverhalte oder Aktenauszüge verwerten, die nicht gesondert verfolgt wurden, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren oder aus den Akten vorgehalten und durch Äußerungen der Prozessbeteiligten bestätigt wurden.

5

Die Revision ist nur begründet, wenn der Revisionsführer konkrete, substantiiert vorgetragene Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 5. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsobersekretär Reinhola ███ aus ██, █████, dort geboren am ███████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 5. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenbeseitigung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt. Er hatte sich als Hilfssachbearbeiter für Jagd- und Fischereiwesen beim Landrat des Oberlahnkreises laufend Gebühren angeeignet, ohne sie in die Kontrollisten einzutragen (Fall 1), und als Bediensteter des Versicherungsamtes dieses Kreises Angestelltenversicherungskarten des Fuhrunternehmers Adolf Medenbach und Invalidenversicherungskarten seines Sohnes Lothar Medenbach, die ihn mit der Erledigung ihrer Sozialversicherungsangelegenheiten betraut hatten, beiseitegeschafft (Fall 2).

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren im zweiten Fall; im Übrigen erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Die Verurteilung im ersten Fall auf Grund der §§ 351, 266, 73 StGB lässt in keiner Hinsicht den Angeklagten belastende Rechtsfehler erkennen.

Auch die Revision im zweiten Falle ist unbegründet.

1.) Zunächst macht sie Verstöße gegen die §§ 261, 264 StPO in folgendem geltend:

a) Nach der Sitzungsniederschrift Bl. 168 R. d. A. sei nur Blatt 30 der Akten Gegenstand der Verhandlung gewesen, während sich das Urteil auf Blatt 30, 31 und 32 d. A. stütze. Hierbei handelt es sich um die Photokopie eines drei Seiten umfassenden Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an das Versicherungsamt Weilburg vom 19. Januar 1961 (nicht 10. Januar, wie es irrtümlich im Urteil heißt).

Wie es einer auch sonst weit verbreiteten Zitierweise entspricht, war mit der Anführung von Blatt 30 hinter dem Schreiben offensichtlich das ganze Schreiben gemeint, das auf Blatt 30 mit der ersten Seite begann und sich auf den folgenden beiden Blättern fortsetzte. Das folgt auch aus Blatt 168 unten d. A., wonach „das Schreiben“ den Prozessbeteiligten offengelegt, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht war, und aus dem folgenden Satz Blatt 168 R. oben, wonach „es außerdem teilweise“ verlesen wurde.

Diese Rüge ist demnach unbegründet.

b) Weiterhin beanstandet die Revision, das Urteil berufe sich auf eine Aufstellung der Kreishandwerkerschaft vom 15. November 1960, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Bl. 168 d. A. nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

Im Protokoll Bl. 168 d. A. ist allerdings von einem Schreiben der Kreishandwerkerschaft vom „17.11.1960“ ohne Blattangabe die Rede. Ein Schreiben dieses Datums existiert nicht, wie die Revision selbst hervorhebt. Offensichtlich handelt es sich um ein reines Schreibversehen. Ein solches nimmt aber an der unbedingten Beweiskraft des § 274 StPO nicht teil (BGH 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958). Gemeint war nach den gesamten Umständen das Schreiben vom 15. November 1960, das sich in Photokopie in Blatt 42 d. A. befindet. Auf ein Schreibversehen kann eine Revision nicht gestützt werden.

c) Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch gerügt, dass sich das Urteil u. a. auf eine Zeugenaussage ██ stütze, ██ aber nicht Zeuge, sondern Sachverständiger gewesen sei. Diese Rüge ist offensichtlich verfehlt. Inwieweit ein Verfahrensverstoß vorliegen soll, ist nicht erkenntlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift Bl. 169 R., 170 wurde der Verwaltungsoberamtmann H. O. ██ von der Landesversicherungsanstalt ████ als Zeuge vernommen und vereidigt. Dass die Landesversicherungsanstalt ihn als Sachverständigen vorgeschlagen hatte, ist unerheblich. Bereits aus der Anklageschrift konnte der Angeklagte ersehen, dass ████████ als Zeuge vorgesehen war. Ob eine Beweisperson Zeuge oder Sachverständiger sei, richtet sich im Übrigen nach dem Inhalt ihrer Bekundungen (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 213/55 vom 13. Dezember 1955).

Was ███ bekundet hat, ist freilich weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Dass es sich dabei aber um Wahrnehmungen tatsächlicher Art handeln konnte, wird nicht dadurch widerlegt, wie die Revision anzunehmen scheint, dass ███ bei seiner Vernehmung verschiedene Formulare zu den Akten überreichte; möglicherweise hat er über den Gebrauch dieser Formulare in der Praxis Auskunft geben können, was Gegenstand einer Zeugenaussage sein konnte.

2.) Die Revision beanstandet abschließend, jedoch ebenfalls zu Unrecht, gewisse Feststellungen im Urteil zum „Komplex █████████“. In dem Abschnitt der Urteilsgründe zur Beweiswürdigung weist das Urteil auf vermisste Versicherungskarten von Adolf, Richard und Ursel ██████ hin. Wegen Straftaten im Zusammenhang mit diesen Karten war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten nicht eröffnet worden, weil die Taten entweder verjährt waren oder kein hinreichender Tatverdacht bestand. Dies hinderte das Landgericht aber nicht, zur Bildung seiner Überzeugung davon, dass der Angeklagte Versicherungskarten von Adolf und Lothar ████ beiseitegeschafft habe, die Vorgänge bezüglich der Versicherungskarten ██████ mit zu verwerten, wenn sie nur zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Dies konnte im Wege des Vorhalts aus den Akten geschehen sein, der in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden brauchte. Grundlage der richterlichen Überzeugung bildete dann nicht der Vorhalt, sondern die auf den Vorhalt erfolgten Äußerungen der Prozessbeteiligten, hier möglicherweise des Angeklagten selbst, wie nach den Urteilsgründen III 2. und 2. Absatz, Seite 8 UA anzunehmen ist. Übrigens betraf das oben 1 a) behandelte Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte außer dem Fall Adolf ███ den Fall Richard ███; in den beiden Absätzen auf der ersten Seite Blatt 30 d. A. war von einer oder mehreren Versicherungskarten dieses Versicherten die Rede.

Dass das Landgericht gegen die dargelegten Rechtsgrundsätze verstoßen habe, ist nicht dargetan.

3.) Schließlich hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin die Verurteilung des Angeklagten im zweiten Falle auf Rechtsfehler nachgeprüft. Schuld- und Strafausspruch entsprechen dem Gesetz. Dasselbe gilt vom Gesamtstrafausspruch.

DotterweichBaldusKirchhof
MengesHenning
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