Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung auf Ankauf von 700 Farbfernsehgeräten (Hehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/93
Datum
28.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eingelegt. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung auf den Ankauf von 700 Farbfernsehgeräten, weil die Feststellungen für eine Absatzhilfe (§ 259 StGB) bei weiteren 350 Geräten nicht ausreichten. Mangels konkreter Begleitumstände sei bloßes Kurzzeitverwahren keine Absatzhilfe. Der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kurzzeitiges Verwahren oder Einlagern von Diebesgut erfüllt den Tatbestand der Absatzhilfe (§ 259 StGB) nur, wenn begleitende Tätigkeiten hinzutreten, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten.

2

Als einschlägige Begleitumstände kommen insbesondere eigene Verkaufsbemühungen, Übernahme in Verkaufskommission oder Lagerung zur Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplans in Betracht.

3

Fehlen derartige Anhaltspunkte und sprechen die Umstände dafür, dass die Sachen gegen den Willen des Verwahrers angeliefert wurden, begründet das bloße Zwischenlagern keine Absatzhilfe.

4

Kann durch Beschränkung der Strafverfolgung der zugrunde gelegte Schuldumfang wesentlich verringert werden, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 154a Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 181/93 vom 28. April 1993 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ (Wolfgang Walter Oo. ██ 1961 in ██), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1992 wird

1. die Strafverfolgung auf den Ankauf von 700 Farbfernsehgeräten der Marke "Orion" beschränkt,

2. das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Die Revision wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde dagegen, dass dem Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nicht nur der Ankauf von 700 gestohlenen Farbfernsehgeräten der Marke 'Orion' zugrunde liegt, sondern auch eine Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB bezüglich weiterer 350 Farbfernsehgeräte, die aus derselben Vortat stammen und die kurzzeitig in den Geschäftsräumen des Beschwerdeführers in Cottbus lagerten, bevor sie wieder nach Frankfurt am Main zurücktransportiert und von dort an einen anderen Abnehmer in Aachen geliefert wurden (UA S. 4, 9).

Die Sachrüge ist begründet; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. Die Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf nicht, der Angeklagte habe durch das kurzzeitige Zur-Verfügung-Stellen von Lagerraum für diese 350 gestohlenen Farbfernsehgeräte den Tatbestand des § 259 StGB auch in Form der Absatzhilfe erfüllt.

Das Verwahren oder ein vorübergehendes Einlagern von Diebesgut erfüllt den Tatbestand des Absetzens oder der Absatzhilfe nur dann, wenn zur Verwahrung oder Einlagerung Begleitumstände in Gestalt einer Tätigkeit hinzutreten, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeutet; das ist etwa der Fall, wenn der Verwahrer den Absatz bereits versucht, er das Diebesgut in Verkaufskommission übernimmt oder es mit dem Ziel lagert, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplans zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1989, 1490 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Solche Begleitumstände lassen sich den Feststellungen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen. Vielmehr sprechen diese dafür, dass die fraglichen 350 Farbfernsehgeräte gegen den Willen des Beschwerdeführers angeliefert wurden und er bezüglich dieser Geräte keinerlei Tätigkeit in Bezug auf den späteren Absatz entfaltete.

Es ist angezeigt, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Ankaufs von 700 Farbfernsehgeräten der Marke 'Orion' zu beschränken. Da die Nachprüfung des Schuldspruchs insoweit Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt hat, tritt der Schuldspruch durch die Beschränkung, der ich zustimme, in Rechtskraft.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ihm ein zu großer Schuldumfang zugrunde liegt. Der Tatrichter hat die bei den 350 Farbfernsehgeräten geleistete Absatzhilfe ('Zwischenlagerung') strafschärfend gewertet (UA S. 10)."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Der nicht von der Verfahrensbeschränkung betroffene Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

JahnkeNiemöllerStreck
TheuneBode
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