Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/90
Datum
13.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht ein naheliegendes alternatives Motiv (gemeinsames Haschischrauchen) nicht geprüft und nicht erklärt hat, warum dieses ausgeschlossen sei. Damit fehlen tragfähige Feststellungen zur gemeinsamen Tatentschließung; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mittäterschaft sind konkrete, tragfähige Feststellungen erforderlich, aus denen ein gemeinsamer Tatentschluss hervorgeht; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Besteht ein naheliegendes alternatives Tatmotiv, hat das Tatgericht dieses zu prüfen und darzulegen, warum es ausgeschlossen wird, bevor es aus den Umständen auf eine andere Tatabsicht schließt.

3

Sind erhebliche Zweifel begründet, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Alternativerklärungen nicht erkannt oder nicht substantiiert behandelt hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Für die Feststellung der Beteiligung eines Mittäters muss – soweit für die Schuldaussage relevant – erkennbar festgestellt sein, dass dieser die Nötigungs- oder Zwangshandlung wahrgenommen hat; fehlt eine solche Feststellung, kann sich der Schuldumfang wesentlich ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 181/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Albin Harald ███, geboren am ████ 1958 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Rüdiger Dieter ██, aus ███, dort geboren am ██ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten ██ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit den Sachrügen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

"Um 2.45 Uhr erblickten die beiden Angeklagten die ihnen bis dahin unbekannte Zeugin ███, die auf dem Bahnhofsvorplatz auf einem Steinblock saß und sich gerade eine Zigarette drehte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten die Angeklagten den Entschluss, mit der Zeugin ████ notfalls unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Geschlechtsverkehr auszuüben. In Ausführung dieses Entschlusses gingen die Angeklagten auf die Zeugin ███ zu. Während ███ sie ansprach, hielt ██ sich im Hintergrund. Der Angeklagte ███ fragte die Zeugin ████, ob sie drei Blättchen habe. Der Zeugin war aufgrund ihrer Erfahrungen in der Betäubungsmittelszene damit klar, dass die Angeklagten Haschisch rauchen wollten, da zum Drehen eines sogenannten Joints drei Blättchen Zigarettenpapier benötigt werden. Auf ihre Frage, was sie wollten, antwortete ihr der Angeklagte ███, sie wollten eine rauchen. Die Zeugin ██ meinte daraufhin, dass das doch am Bahnhofsvorplatz zu gefährlich sei. Als ██ sie jedoch fragte, ob sie eine mitrauchen wolle, stimmte die Zeugin ██ zu. ████ schlug daraufhin vor, sie sollten gemeinsam zum Rheinufer gehen" (UA S. 35).

Die Angeklagten und die Zeugin begaben sich zum Rheinufer. Auf dem Grünstreifen neben der Rheinuferpromenade zwang der Angeklagte ███ die Zeugin gegen ihren Willen zum Mundverkehr und zum Geschlechtsverkehr, „während ███ warnbereit auf der Rheinuferpromenade zurückblieb“ (UA S. 37). Später vollzog auch ███ den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, die sich nicht mehr wehrte.

Der Angeklagte ███ hat angegeben, mit der Zeugin einverständlich gegen Entgelt verkehrt zu haben, der Angeklagte ██ hat eine sexuelle Handlung in Abrede gestellt.

Worauf die Strafkammer die Annahme gründet, die Angeklagten hätten spätestens beim Ansichtigwerden der Zeugin den Entschluss gefasst, mit ihr „notfalls unter Anwendung von Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Geschlechtsverkehr auszuüben“, hat sie nicht mitgeteilt.

Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn auf der Grundlage der Feststellungen kann es für den gemeinsamen Gang zum Rheinufer für die Angeklagten anstelle des von der Strafkammer angenommenen auch ein anderes, ebenso naheliegendes Motiv gegeben haben, nämlich das von der Geschädigten angegebene: man wollte Haschisch rauchen und hielt es für zu gefährlich, dies auf dem Bahnhofsvorplatz zu tun. Dieses Motiv wäre nur dann auszuscheiden, wenn feststünde, dass die Angeklagten kein Haschisch hatten. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe aber nicht. Da die Strafkammer auf die naheliegende Möglichkeit, dass man am Rheinufer zunächst nur ungestört Haschisch rauchen wolle, nicht eingegangen ist, besteht die Besorgnis, dass sie diese nicht erkannt hat.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Wenn Mittäterschaftliches Handeln der Angeklagten nicht festzustellen wäre, würde sich beim Angeklagten ███ das gesamte Tatbild und der Schuldumfang wesentlich verändern; eine Verurteilung des Angeklagten ███ würde in diesem Falle unter anderem voraussetzen, dass er – was nicht festgestellt ist – die Nötigung des Tatopfers durch den Angeklagten ████ wahrgenommen hat.

HerdegenGollwitzerSchäfer
TheuneDetter
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