Treffer
BGH Beschluss

Revision: Totschlagsverurteilung aufgehoben wegen mangelhafter Prüfung der Provokation (§ 213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/85
Datum
26.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Mordes und Totschlags ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Mordes, hebt jedoch die Verurteilung wegen Totschlags auf, weil das Schwurgericht die Möglichkeit einer provokativen Reaktion des Opfers nach § 213 StGB und die Angemessenheit dieser Reaktion nicht geprüft hat. Ferner wurde der schmerzhafte Tritt des Opfers bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung einer provokativen Reaktion des Opfers im Sinne des § 213 StGB erfordert die Feststellung, dass das Verhalten des Opfers eine verständliche Reaktion auf ein zuvor schuldhaftes Tun des Täters darstellt.

2

Die Beurteilung einer Provokation muss nicht nur auf Verständlichkeit, sondern auch auf die Angemessenheit der Reaktion des Opfers abstellen; beides ist für die Anwendung des minder schweren Falls relevant.

3

Ein vom Opfer verletzend zugefügter körperlicher Angriff (z. B. ein schmerzhafter Tritt) ist bei der Frage des minder schweren Falls und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Erwägungen kann revisionsrechtlich erhebliche Bedeutung haben.

4

Nähern sich die Umstände eines Falles denen des minder schweren Falls nach § 213 StGB, so ist die in der Strafrahmenmilderung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung auch außerhalb des engen Anwendungsbereichs für die Strafzumessung zu beachten; in Grenzfällen sind Strafen aus der oberen Hälfte des Regelstrafrahmens von § 212 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 181/85 in der Strafsache gegen W. C..., ohne festen Wohnsitz, Claus Jürgen, geboren ███████████ 1950 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und der Schuldspruch der weiteren Verurteilung wegen Totschlags halten rechtlicher Überprüfung stand; insoweit ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die wegen Totschlags verhängte Strafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte erhielt von dem späteren Tatopfer einen schmerzhaften Tritt in die Hoden, ehe er es in Tötungsabsicht angriff. Das Landgericht hält ihm das weder bei der Ablehnung des § 213 StGB noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute. Die Anwendung von § 213 StGB lehnt es mit der Begründung ab, der Angeklagte sei „daran nicht unschuldig gewesen“. Er habe dadurch, dass er in der Wohnung der später Getöteten mit deren 17-jährigen Tochter den Geschlechtsverkehr ausgeführt habe, die tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er den Tritt erhalten habe, schuldhaft herausgefordert. Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht ohne eigene Schuld handelt der Täter, der seinerseits das Opfer zu einer Provokation im Sinne von § 213 StGB herausgefordert hat. Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Opfers eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes schuldhaftes Tun des Täters darstellt. Daher muss auch die Reaktion des Opfers unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit geprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1981 – 3 StR 254/81, Strafverteidiger 1981, 546). Letzteres hat das Schwurgericht versäumt.

Ein körperlicher Angriff mit einem Tritt in die Hoden kann nicht ohne weiteres als verständliche und schon gar nicht als angemessene Reaktion darauf angesehen werden, dass der Angeklagte ohne Wissen und Billigung der später Getöteten mit deren Tochter geschlechtlich verkehrte. Jedenfalls hatte der dem Angeklagten vom späteren Tatopfer zugefügte schmerzhafte Tritt in die Hoden bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden müssen. War der Angeklagte durch diesen Tritt auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, dann erscheint die weit über der Höchstgrenze des § 213 StGB liegende Strafe von elf Jahren hier nicht ausreichend begründet. Sind wesentliche, die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 Alt. StGB rechtfertigende Umstände vorhanden, dann ist die in der Strafrahmenmilderung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung auch für Fälle zu berücksichtigen, die zwar nicht mehr von diesem Strafrahmen erfasst werden können, wegen der genannten Umstände aber minder schweren Fällen sehr nahekommen. Strafen aus der oberen Hälfte des Regelstrafrahmens von § 212 Abs. 1 StGB sind in Grenzfällen zu minder schweren Fällen nicht schuldangemessen.

MoselTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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