Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen; PKH zum Entgegentreten der Angeklagten-Revision gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/85
Datum
26.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Zulassung eigener Revisionen. Der BGH gewährte PKH nur insoweit, als sie der Revision des Angeklagten entgegentreten will, lehnte die Beiordnung ab und verweigerte PKH für ihre eigene Revision. Die Revision der Nebenklägerin wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen das Rechtsmittel begründenden Rechtsfehler ergab; sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann einer Nebenklägerin gewährt werden, soweit sie der Revision des Angeklagten entgegentreten will.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nur dann erforderlich und zu bewilligen, wenn die Wahrnehmung der prozessualen Interessen der Nebenklägerin ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich oder unzumutbar ist.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen das Rechtsmittel begründenden Rechtsfehler ergibt.

4

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. November 1984

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 181/85 in der Strafsache gegen Claus Jürgen █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1950 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 1985

Tenor

Der Nebenklägerin Brigitte ███ wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie der Revision des Angeklagten entgegentreten will.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird jedoch abgelehnt, da sie nicht erforderlich ist.

Für die eigene Revision der Nebenklägerin wird Prozesskostenhilfe aus den Gründen des Beschlusses zu 3) nicht gewährt.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen das Rechtsmittel begründenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MoslTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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