Revision der Nebenklägerin verworfen; PKH zum Entgegentreten der Angeklagten-Revision gewährt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/85
- Datum
- 26.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann einer Nebenklägerin gewährt werden, soweit sie der Revision des Angeklagten entgegentreten will.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nur dann erforderlich und zu bewilligen, wenn die Wahrnehmung der prozessualen Interessen der Nebenklägerin ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich oder unzumutbar ist.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen das Rechtsmittel begründenden Rechtsfehler ergibt.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. November 1984
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 181/85 in der Strafsache gegen Claus Jürgen █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1950 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 1985
Tenor
Der Nebenklägerin Brigitte ███ wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie der Revision des Angeklagten entgegentreten will.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird jedoch abgelehnt, da sie nicht erforderlich ist.
Für die eigene Revision der Nebenklägerin wird Prozesskostenhilfe aus den Gründen des Beschlusses zu 3) nicht gewährt.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen das Rechtsmittel begründenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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