Revision: Schuldspruch von Mord auf Totschlag abgeändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/84
- Datum
- 13.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB setzen besonders verwerfliche Motive voraus; reine Unwilligkeit, Einsichtsunfähigkeit oder egoistische Motive genügen nicht zwingend.
Fehlt das Merkmal der niedrigen Beweggründe, ist eine vorsätzliche Tötung als Totschlag (§ 212 StGB) zu werten und nicht als Mord (§ 211 StGB).
Die Umstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Anklage auch die geringere Tatbestandsvariante enthält und der Angeklagte sich entsprechend verteidigen konnte.
Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs und gegebenenfalls die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Rechtsfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 181/84 in der Strafsache gegen den Busfahrer Karl-Heinz Z ██ aus F____, dort geboren ████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 211 StGB durch § 212 StGB ersetzt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, erkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch wegen Mordes nicht.
Das Schwurgericht führt aus, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, „eher seine Frau zu töten, als ihr den vom Gericht festgesetzten Unterhalt ... zu zahlen“ (UA S. 18). Dies widerspricht den Feststellungen, wonach im Unterhaltsrechtsstreit die von der Ehefrau des Angeklagten beantragte einstweilige Anordnung noch nicht erlassen, die mündliche Verhandlung vielmehr nach Stellung der Anträge abgebrochen worden war (UA S. 7 und 8). Der Angeklagte mag zwar nach der entsprechenden Belehrung durch seinen Prozessbevollmächtigten damit gerechnet haben, das Gericht werde den Anträgen seiner Ehefrau entsprechen und ihn zu Unterhaltszahlungen verurteilen (UA S. 7), es muss aber nach den Feststellungen angenommen werden, dass er die Forderungen seiner Ehefrau gleichwohl für unberechtigt hielt.
So war der Angeklagte „in dieser Hinsicht keinerlei Vorstellungen, auch nicht durch seinen Rechtsanwalt, ..., zugänglich. Wenn er sich auf Zureden seines Sohnes und seiner Schwester auch manchmal für kurze Zeit zum Einlenken bereit zeigte, kam er zuletzt doch wieder auf seinen Standpunkt zurück“ (UA S. 7). Er „war besessen von dem Gedanken, seine Frau wolle sich auf seine Kosten ein 'schöneres Leben' bereiten, obwohl sie mit einem wohlhabenden Mann zusammen lebe. Er war völlig uneinsichtig in die Rechtsordnung ... Vernünftigen Vor-
stellungen war er, obwohl er intellektuell dazu durchaus in der Lage war, nicht zugänglich“ (UA S. 18).
Nach all dem war sich der Angeklagte des Unrechts seiner Vorstellung über die Ansprüche seiner Ehefrau nicht bewusst; er tötete sie, um ihre nach seiner Auffassung unberechtigten Ansprüche nicht erfüllen zu müssen. „Niedrige Beweggründe“ im Sinne des § 211 StGB können ihm bei dieser Sachlage nicht vorgeworfen werden; seine Tat ist rechtlich als Totschlag gemäß § 212 StGB zu werten.
Der Senat stellt den Schuldspruch dementsprechend um. Nachdem die unverändert zugelassene Anklage dem Angeklagten Totschlag vorgeworfen hatte und er sich entsprechend verteidigen konnte (der Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen Mordes wurde erst nach der Beweisaufnahme gegeben), steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen.
Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung über die Einziehung wird hiervon nicht berührt.
RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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