Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Betäubungsmittel-Verurteilung aufgehoben, Prüfung §249 II StGB geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/83
Datum
15.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, räuberischer Erpressung sowie Erwerbs und Besitzes von Heroin verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH erklärt die Verfahrensrüge als unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist. Die Verurteilung wegen Erwerbs/ Besitzes wird aufgehoben, da Besitz in den unerlaubten Erwerb aufgeht; außerdem hat das Landgericht die Prüfung eines minder schweren Falls (§249 Abs.2 StGB) unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) nicht geführt. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachenbehauptungen belegt wird.

2

Bei gleichzeitig gegebenem rechtswidrigen Erwerb und Besitz eines Betäubungsmittels geht der Besitz in dem unerlaubten Erwerb auf; eine gesonderte Verurteilung des Besitzes ist insoweit entbehrlich.

3

Das Tatgericht hat bei der Strafzumessung und bei der Prüfung des § 249 Abs. 2 StGB zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; insb. sind Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit (z. B. Sucht nach § 21 StGB) zu berücksichtigen.

4

Die Aufhebung eines oder mehrerer Einzelstrafen, die in die Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe eingehen, macht den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 181/83

in der Strafsache gegen den Schreiner Wolfgang B, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1957 in ███████, ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. Juni 1983 in der Sitzung vom 16. Juni 1983, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. Juni 1983,

Justizangestellte ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt,

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung,

b) im Strafausspruch wegen Erwerbs (und Besitzes) von Betäubungsmitteln,

c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall, wegen räuberischer Erpressung und wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. 1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit er wegen Diebstahls und räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Zu ändern war der Schuldspruch nur insoweit, als die Strafkammer den Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin verurteilt hat: Der Besitz des Betäubungsmittels geht in seinem unerlaubten Erwerb auf (vgl. z. B. BGH Beschl. v. 4. Dezember 1974 – 2 StR 583/74 –; BGH NStZ 1981, 352; BGH Strafverteidiger 1982, 401).

2. Die Änderung des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall. Aufzuheben war der Einzelstrafausspruch jedoch auch im Fall der räuberischen Erpressung. Insoweit kann auf sich beruhen, ob, wie die Revision meint, die Strafkammer es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht als strafschärfend bewerten durfte, „dass die bei Ausführung dieser Tat zu überwindende Hemmschwelle erheblich höher war als bei den Wohnungseinbrüchen“ (UA S. 9). Ein durchgreifender, den Angeklagten beschwerender sachlichrechtlicher Mangel liegt jedenfalls darin, dass im Urteil nicht erörtert wird, ob Umstände vorliegen, die die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Ein solcher Umstand, der hier zu entsprechender Prüfung drängte, liegt schon in der auf „Heroinsucht“ beruhenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB); dass diese Sucht Anlass für die Taten des Angeklagten war und ihr deshalb nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ergibt sich unmissverständlich aus den Ausführungen auf S. 8 UA. Auch die übrigen Feststellungen zum Tathergang sind nicht so geartet, dass schon mit Rücksicht hierauf auf die Prüfung der Anwendbarkeit des § 249 Abs. 2 StGB verzichtet werden könnte.

3. Die Aufhebung des Ausspruchs über die genannten Einzelstrafen hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die wegen Diebstahls verhängte Einzelstrafe wird hiervon nicht berührt und bleibt deshalb bestehen.

TheuneMüllerNiemöller
MaierGollwitzer
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