Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Tateinheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/75
Datum
13.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einbruchs und Diebstahls verurteilt; das Landgericht wertete auch die Entwendung geringwertiger Sachen als in Tateinheit verwirklicht. Der BGH hob diesen Teil des Schuldspruchs auf, da § 248a StGB keinen selbständigen Straftatbestand schaffe, sondern lediglich das Erfordernis des Strafantrags regle. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Strafausspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 248a StGB begründet keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern regelt für den Diebstahl geringwertiger Sachen das Erfordernis des Strafantrags.

2

Eine Verurteilung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen kann nicht bestehen, wenn die zugrundeliegende Vorschrift nur das Antragsbedürfnis normiert.

3

Die Umqualifizierung einer Tat von vollendetem zu versucht schwerem Diebstahl berührt den Strafausspruch nicht, soweit hierdurch die Rechtslage des Angeklagten nicht verschlechtert wird.

4

Eine vom Angeklagten erhobene Rüge sachlichen Rechts führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dadurch ein zu seinen Lasten gereichter Rechtsfehler festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 10. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 181/75 in der Strafsache gegen den Arbeiter Uwe ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. Januar 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen im Fall II 10 der Urteilsgründe wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat der auf wertvollere Beute ausgehende Angeklagte beim Einbruch in einen Keller eine Reisetasche und Verbrauchsgegenstände von geringem Wert entwendet. Das Landgericht hat ihn mit Rücksicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte, wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit vollendetem Diebstahl geringwertiger Sachen verurteilt. Es hat damit verkannt, dass § 248a StGB keinen Sondertatbestand schafft, sondern lediglich für den Diebstahl geringwertiger Sachen das Erfordernis des Strafantrags begründet. Die Verurteilung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Den Strafausspruch berührt diese Änderung des Schuldspruchs nicht. Durch die Verurteilung wegen versuchten statt wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1975 – 2 StR 62/75 –) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

WillmsMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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