Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes und Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/73
- Datum
- 17.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen unklar, gefährdet dies das Urteil nur, wenn die Aussage verwertet und entscheidungserheblich ist.
Die Ausschließung der Öffentlichkeit zur Wahrung der Sittlichkeit bei der Vernehmung eines Sexualopfers ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Einschleichen im Sinne des §250 Abs.1 Nr.4 StGB setzt ein heimliches Eindringen voraus, bei dem besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Wahrnehmung durch andere angewendet werden.
Die Strafkammer darf sich in der Beweiswürdigung eigener Sachkunde bedienen, sofern dies sachlich begründet ist und die Feststellungen tragfähig bleiben.
Fehlt für eine tatqualifizierende Alternative ein Merkmal, kann das Urteil dennoch Bestand haben, wenn die Feststellungen eine andere tatbestandsmäßige Qualifikation rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 181/73
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenschlosser Horst Willi Th██ aus ████, geboren █████ ████ 1936 in Wit████/Bez. ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
den Schweißer Klaus Horst Richard ████ 2. aus █████, geboren ███ ████ 1940 in Wit██████████/Bez. ██████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richterin am ███████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. März 1972 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Notzucht und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung anderer Strafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je neun Jahren verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.
1. Die Zeugin Biron ist gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die Zeugin hätte vereidigt werden müssen, mag dahinstehen. Ihre Aussage betraf nur einen Nebenpunkt, nämlich die Tatsache, dass dem Angeklagten Th████████ russische Ausdrücke geläufig seien. Dies stand aber bereits auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten ████████ fest (UA Bl. 21). Im Urteil ist nur zusätzlich erwähnt, dass auch die Zeugin ██████████ bekundet habe. Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 59 StPO würde das Urteil daher nicht beruhen.
2. Die Ausschließung der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit während der Vernehmung des Opfers der Tat lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist über die Vereidigung des Zeugen █████ nicht entschieden worden; es ergibt sich aus dem Protokoll auch nicht, dass er vereidigt wurde. Dieser Fehler gefährdet aber das Urteil nicht, denn die Strafkammer hat die Aussage dieses Zeugen nicht im Urteil verwertet. Seine Erwähnung in der allgemeinen Aufzählung der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen ist für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung.
4. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Gipsverband, den der Beschwerdeführer Th████████ wegen eines Bruchs der linken Mittelhand getragen hatte, erst am 20. Mai 1969, also zwei Tage vor der Tat, endgültig entfernt wurde. An diese Wahrunterstellung hat die Strafkammer sich gehalten. Dass sie sich die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Frage beimaß, ob die von der Ehefrau ████ geschilderte Gewaltanwendung von dem Täter mit einer gesunden und einer geschwächten Hand vorgenommen werden konnte, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte ███ trotz seines Gipsverbandes Auto gefahren und sich trotz der geschwächten linken Hand mit Hilfe des Mitangeklagten M███ an einem Fenster hochziehen können (UA Bl. 21). Bei der Gewaltanwendung gegenüber Frau ████ hat er im Wesentlichen die rechte Hand gebraucht (UA Bl. 6, 7), die unverletzt war. Soweit zusätzlich die Benutzung der linken Hand notwendig gewesen sein sollte (etwa bei der Fesselung der Frau G███), war dazu keine erhebliche Gewalt erforderlich. Sollte der Angeklagte, wie die Beschwerdeführer auf Grund der Urteilsfeststellungen (UA Bl. 7) vorbringen, das Telefonkabel mit beiden Händen aus der Halterung gerissen haben, bedeutet dies nicht, dass die linke Hand dabei besonders beteiligt war; dies um so weniger, als der Angeklagte vorher bereits gegen das Telefonkabel getreten hatte und dadurch die Halterung gelockert haben konnte.
5. Unzulässig ist die Rüge, dass der geladene Zeuge Horst W████ nicht vernommen worden sei. Soweit darin eine Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, gesehen werden könnte, fehlt es an der erforderlichen Angabe des Beweisthemas, zu dem der Zeuge hätte gehört werden müssen (§ 344 Abs. 2 StPO). Sollte mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen § 245 StPO geltend gemacht werden, fehlt es an der Behauptung, dass der Zeuge erschienen sei. Denn nur dann wäre er ein präsentes Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung gewesen. Im Übrigen war der Zeuge ████ ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht erschienen.
6. Was im Schriftsatz der Rechtsanwälte ██ und ███ vom 20. November 1972 gegen das Verfahren eingewandt wird, ist verspätet und daher als Verfahrensrüge unzulässig.
Im Übrigen richten sich die Ausführungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere liegen die behaupteten Widersprüche nicht vor. Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Grundsatz, dass im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verstoßen. Den Angeklagten ist vielmehr entgegen ihrem Vortrag in der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Oktober 1972 der Alibibeweis nicht gelungen.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur folgenden Rechtsfehler der Strafkammer, der jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führt: Wie
die Beschwerdeführer zutreffend rügen, hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht ausreichend festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist ein schwerer Raub, abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden weiteren Begehungsweise, dann gegeben, wenn der Raub in der Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird, in welches der Täter sich mit Raub- oder Diebstahlsabsicht eingeschlichen hat. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer sich in die Wohnung eingeschlichen haben. „Einschleichen“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB bedeutet ein heimliches Eindringen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d. h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (BGHSt 24, 276, 279 m. w. Nachw.). Aus dem Urteil ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführer zwei Gartenzäune überstiegen und anschließend durch ein offenstehendes Fenster in das Schlafzimmer eingestiegen sind, nicht aber, dass sie besondere Vorsichtsmaßnahmen angewendet haben.
Trotzdem braucht das Urteil nicht aufgehoben zu werden, da ein schwerer Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen worden ist. Der Angeklagte ████████ hat mit einem Revolver oder einem ähnlichen Gegenstand im Beisein des Mitangeklagten M███ u. a. auf den Kopf der Ehefrau G███ eingeschlagen, bis sie zu Boden fiel (UA Bl. 6). Ob es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinne handelte, kann dahin stehen. Denn Th████████ hat ihn als Schlagwerkzeug gebraucht und damit eine Waffe im nichttechnischen Sinne bei sich geführt.
Der Mitangeklagte ███ war mit diesem Tun einverstanden (UA Bl. 22). Der Schuldspruch konnte damit im Ergebnis aufrechterhalten werden. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf Art. 89 Abs. 1 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
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