Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Zeugenglaubwürdigkeitswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/70
- Datum
- 14.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Glaubwürdigkeit einer Zeugin darf nicht bloß mit dem pauschalen Verweis auf eine "besondere psychologische Situation" begründet werden; diese muss konkret dargelegt und substantiiert werden.
Bei der Bewertung einer minderjährigen Zeugin sind frühere sexuelle Erfahrungen und erkennbare persönliche Beziehungen zu berücksichtigen, soweit sie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussage von Bedeutung sein können.
Wenn aus den Feststellungen mögliche Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich sind, müssen diese von der Strafkammer geprüft und in die Glaubwürdigkeitswürdigung eingestellt werden.
Ist die Darlegung der entscheidungserheblichen Erwägungen zur Beweiswürdigung offensichtlich unzureichend, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 181/70
in der Strafsache gegen den Former Heinrich ██ aus ███ geboren am ████████ 1933 in KC, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hält den Angeklagten durch die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Sonderschülerin Brigitte ███████ überführt. Zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Brigitte █████ legt die Strafkammer dar, es habe sich hier um einen Sexualtatbestand gehandelt, der eine besondere psychologische Situation für die Zeugin bedeutet habe. Nach den Feststellungen besteht die Tat darin, dass der Angeklagte mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt hat. Dies war aber nicht der erste Geschlechtsverkehr der Brigitte █████. Sie war zur Tatzeit bereits defloriert und unterhielt nach der Wahrunterstellung Bl. 10 UA damals ein Verhältnis mit einem Griechen. Da sie zudem den Angeklagten schon auf der Arbeitsstelle belästigt, ihn dort angerufen, sich also gedanklich (aus sexueller Neugier?) mit dem Angeklagten befasst hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine besondere psychologische Situation gehandelt haben soll. Das hätte mindestens näher dargelegt werden müssen, ebenso wie die an anderer Stelle gegebene Begründung, für die Bewertung der Aussage seien besondere Maßstäbe anzulegen, insbesondere keine allzu großen Anforderungen zu stellen. Wenn für Brigitte nur das zählt, was von ihr subjektiv bedeutsam erlebt wurde, so darf bei der Wertung nicht außer Acht gelassen werden, dass sie sich schon vor der Tatzeit mit dem Angeklagten befasst und ihn sogar angerufen hatte. Daraus konnte sich im Zusammenhang mit den übrigen Wahrunterstellungen unter Umständen auch ein von der Strafkammer vermisstes mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten ergeben. Nach alledem musste das Urteil aufgehoben werden.
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