Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsablehnung bei Vorstrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 181/58
Datum
07.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht und gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Die Verfahrensrüge war nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, die allgemeine Sachprüfung ergab keine Rechtsfehler. Zwar war § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht einschlägig, die Bewährungsablehnung bleibt jedoch nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB gerechtfertigt, weil eine frühere Freiheitsstrafe von über sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise substantiiert vorgetragen wird.

2

Die Überprüfung des Urteils im Wege der allgemeinen Sachbeschwerde rechtfertigt Aufhebung oder Abänderung nur bei Feststellung eines den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehlers.

3

§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn die frühere Strafe vollständig zur Bewährung ausgesetzt war.

4

§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB schließt die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

Vorinstanzen

Strafkammer Bremerhaven – des Landgericht Bremen –, 5. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Horst B. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C. der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer Bremerhaven – des Landgerichts in Bremen – vom 5. Februar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, jedoch ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und daher unzulässig.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist im Ergebnis zutreffend. Die Strafkammer hat zwar ihre Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt mit der Begründung, dass dem Angeklagten während der letzten fünf Jahre vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat die Vollstreckung einer gegen ihn im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Von dieser Strafe in Höhe von zehn Monaten Gefängnis, zu der er durch Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 2. März 1956 verurteilt worden war, hat er jedoch sechs Monate verbüßt, während ihm der Rest von vier Monaten unter Bewilligung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wurde. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist aber nur anwendbar, wenn die Vorstrafe ganz ausgesetzt war (BGHSt 10, 78).

Dennoch hat die Strafkammer hier eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB vorliegen. Der Angeklagte ist durch das vorgenannte Urteil während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Somit kommt aus diesem Grunde eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.

BaldusBuschDr. Schalscha
Dr. DotterweichScharpenseel
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