Revision verworfen: Bewährungsablehnung bei Vorstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/58
- Datum
- 07.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise substantiiert vorgetragen wird.
Die Überprüfung des Urteils im Wege der allgemeinen Sachbeschwerde rechtfertigt Aufhebung oder Abänderung nur bei Feststellung eines den Verurteilten benachteiligenden Rechtsfehlers.
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn die frühere Strafe vollständig zur Bewährung ausgesetzt war.
§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB schließt die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
Vorinstanzen
Strafkammer Bremerhaven – des Landgericht Bremen –, 5. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Horst B. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Staatsanwalt C. der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer Bremerhaven – des Landgerichts in Bremen – vom 5. Februar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, jedoch ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und daher unzulässig.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist im Ergebnis zutreffend. Die Strafkammer hat zwar ihre Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt mit der Begründung, dass dem Angeklagten während der letzten fünf Jahre vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat die Vollstreckung einer gegen ihn im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Von dieser Strafe in Höhe von zehn Monaten Gefängnis, zu der er durch Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 2. März 1956 verurteilt worden war, hat er jedoch sechs Monate verbüßt, während ihm der Rest von vier Monaten unter Bewilligung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wurde. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist aber nur anwendbar, wenn die Vorstrafe ganz ausgesetzt war (BGHSt 10, 78).
Dennoch hat die Strafkammer hier eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB vorliegen. Der Angeklagte ist durch das vorgenannte Urteil während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Somit kommt aus diesem Grunde eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.
| Baldus | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |