BGH zu § 103 JGG: Verbindung Jugendlicher/Erwachsener und Eröffnung vor Erwachsenengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/57
- Datum
- 22.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene nach § 103 Abs. 1 JGG setzt voraus, dass sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
Die Entscheidung über Verbindung und Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 103 Abs. 1, 2 JGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, ist aber an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und darf nicht allein auf Zweckmäßigkeit gestützt werden.
Liegt bei einem verbundenen Verfahren gegen Heranwachsende/Jugendliche und einen Erwachsenen das Schwergewicht beim Verfahren gegen den Erwachsenen, ist das Hauptverfahren vor dem Erwachsenengericht zu eröffnen.
Eine Verletzung von § 33 StPO liegt nicht schon darin, dass vor einem Beschluss keine ausdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt; ausreichend ist, dass Gelegenheit zur Äußerung bestand.
Bei einer Vergewaltigung kann Mittäterschaft auch ohne eigene Beischlafvollziehung vorliegen, wenn der Beteiligte die Nötigungshandlung als eigene Tat will und durch einen tatbeherrschenden Beitrag die Durchführung ermöglicht oder absichert.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 12. Februar 1957
Rubrum
§ 103 Abs. 1, 2 JGG
Rechtssatz: Das Gericht hat die Entscheidung, ob Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene zu verbinden sind und das Hauptverfahren vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, zwar nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; es darf hierbei aber nicht von reinen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgehen, ist vielmehr an die in § 103 Abs. 1, 2 JGG bestimmten Voraussetzungen gebunden.
Ist das Gericht der Auffassung, dass bei einem Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den oder die Erwachsenen liegt, hat es das Hauptverfahren vor dem Erwachsenengericht zu eröffnen.
=== TENOR === Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Februar 1957 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
=== TATBESTAND === Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt, und zwar den Angeklagten H. zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, den Angeklagten K. zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
Verfahrensrügen:
Die Angeklagten waren zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG; der frühere Mitangeklagte S. war bereits 21 Jahre alt. Die Staatsanwaltschaft beantragte bei Erhebung der Anklage, das Verfahren gegen die beiden Angeklagten mit dem Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten ███████ zu verbinden und das Hauptverfahren vor der Strafkammer zu eröffnen, da die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit notwendig sei und das Schwergewicht der gemeinschaftlichen Tat bei dem Angeklagten █ wegen seiner offensichtlichen geistigen █████████████ ███ liege. Entsprechend diesem Antrag eröffnete das Gericht das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer unter Verbindung der Verfahren. Beide Angeklagten bemängeln dies. Sie sind der Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte die Anklage gegen sie vor dem Jugendgericht erheben müssen, da das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen die Heranwachsenden gelegen habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass nur ein erwachsener Angeklagter zwei heranwachsenden Angeklagten gegenüberstand. Gegen die Notwendigkeit der Verbindung spreche auch, dass jeder Angeklagte in Abwesenheit des anderen vernommen worden sei. Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 JGG rechtfertige auch nicht den Schluss, dass das Erwachsenengericht zu entscheiden habe, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten liege.
=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Die Rüge geht fehl. Nach § 103 Abs. 1 JGG können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach § 103 Abs. 2 JGG hat die Staatsanwaltschaft die Anklage in diesem Fall vor dem Jugendgericht zu erheben, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen Jugendliche liegt. Hiernach sind Jugendliche und Heranwachsende nicht ausschließlich vor dem Jugendgericht abzuurteilen; sie können unter Umständen, falls das Verfahren mit dem gegen einen Erwachsenen verbunden wird und das Schwergewicht bei der Tat des Erwachsenen liegt, durch das Erwachsenengericht abgeurteilt werden (BGHSt 8, 349 ff.).
Die Entscheidung darüber, ob die besonderen Voraussetzungen für eine Verbindung gegeben sind, liegt dem Tatrichter ob, der hierbei nicht an die Auffassung der Staatsanwaltschaft und deren Antrag gebunden ist. Die Strafkammer hat die besonderen Voraussetzungen hier durch den Eröffnungsbeschluss bejaht. Dass sie deren Vorliegen nicht besonders begründet hat, schadet nicht, da sich unter Heranziehung der Anklage ohne weiteres ergibt, dass sie die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit für geboten und die Aburteilung durch die Strafkammer für notwendig gehalten hat, weil das Schwergewicht der Tat bei dem Verfahren gegen den Erwachsenen liegt.
Das Gericht hat seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; es darf hierbei aber nicht – wie dies bei der Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Erwachsene gemäß §§ 3, 4 StPO der Fall ist (vgl. RGSt 52, 38; 140) – von reinen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgehen, vielmehr eine Verbindung der Verfahren und eine Verhandlung vor dem Erwachsenengericht nur beschließen, wenn sie die im Gesetz vorgesehenen Gründe für gegeben hält. Das Revisionsgericht hat daher, auch wenn das Landgericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden hat, nachzuprüfen, ob dieses nicht sein Ermessen missbraucht und die Voraussetzungen rechtlich fehlerhaft angenommen hat. Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Angeklagten haben mit dem früheren Mitangeklagten S. ihren gemeinsamen Plan, die Hausgehilfin ██ mehrfach zu vergewaltigen, durchgeführt. Wenn sie auch mehr oder weniger geständig waren, sind ihre Aussagen zum Teil doch auseinandergegangen. Die Verbindung der Verfahren und die gemeinsame Hauptverhandlung war zur einwandfreien Aufklärung des Sachverhalts und zur Erforschung der Wahrheit geboten. Dass der Angeklagte ███ in Abwesenheit des Angeklagten H. und des früheren Mitangeklagten S. und auch ███ und S. in Abwesenheit des später Vernommenen gehört wurden, ist hierbei nicht entscheidend. Die Strafkammer durfte nach der Sachlage auch ohne Rechtsfehler annehmen, dass das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den erwachsenen früheren Mitangeklagten S. lag, auch wenn sich das Verfahren gegen einen Erwachsenen und zwei Heranwachsende richtete. S. hatte den größeren Tatbeitrag geleistet. Er war die treibende Kraft. Um dies auch gegenüber den beiden heranwachsenden Angeklagten festzustellen, war die gemeinsame Verhandlung vor der Strafkammer angezeigt. Die Auffassung, § 103 Abs. 2 JGG rechtfertige nicht die Folgerung, dass das Erwachsenengericht zu entscheiden habe, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den Erwachsenen liege, ist abwegig. Sie würde dazu führen, dass eine Verhandlung gegen Erwachsene und Jugendliche vor dem Erwachsenengericht schlechthin unmöglich wäre.
Durch Beschluss ordnete das Gericht an, dass während der Anhörung des Angeklagten die Mitangeklagten K. und S. den Sitzungssaal verlassen sollten, da zu befürchten sei, dass der Angeklagte H. in ihrer Anwesenheit nicht die volle Wahrheit sage. Der Angeklagte H. beanstandet, dass er vor der Verkündung des Beschlusses nicht gehört wurde. Er findet darin eine Verletzung des § 33 StPO. Die Rüge ist unbegründet. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Angeklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äußern (RGSt 47, 342; BGH in JZ 51, 655). Dies ist hier der Fall gewesen. Laut Sitzungsniederschrift verließen die beiden Mitangeklagten ███ und S. den Saal, also, wenn auch auf Grund des Beschlusses, so doch freiwillig. Weder sie noch der Angeklagte H. noch ein Verteidiger widersprachen, obwohl nach Verkündung des Beschlusses Gelegenheit hierzu war (siehe auch OGHSt 2, 113).
Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht rügt, ist bei der Sachbeschwerde hierzu Stellung zu nehmen.
=== SACHBESCHWERDEN === Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich einer gemeinschaftlichen Notzucht schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten H. als Mittäter verurteilt. Der Einwand der Revision, er sei nur Gehilfe gewesen, geht fehl. Der Angeklagte hat den Geschehensablauf derart mitbeherrscht, dass Durchführung und Ablauf der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängig waren. Er ist mit S. dem K. und dem Mädchen in der Absicht nachgefahren, dieses an einer einsamen Stelle im Walde zu stellen und ihm Gewalt anzutun. Er hat weiter nicht nur mit ██ das sich weigernde Mädchen festgehalten und an seinem Geschlechtsteil gespielt, sondern mit Hilfe des S. das Mädchen schließlich selbst so in seine Gewalt gebracht, dass er dessen ernstliche Abwehr überwinden und den Geschlechtsverkehr ausführen konnte. Er hat demnach nicht nur gewollt, dass seine Mittäter mit dem Mädchen geschlechtlich verkehrten, sondern selbst den Beischlaf vollzogen. Er ist daher Mittäter (BGHSt 6, 226; 8, 393).
Auch die Verurteilung des Angeklagten K. als Mittäter ist gerechtfertigt. Er hat zwar mit dem Mädchen geschlechtlich nicht verkehrt, sondern auf dessen Bitten und dessen Drohung mit Anzeige von ihm abgelassen. Dies steht der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen. Der erkennende Senat hat sich bereits gegen die Auffassung, Mittäterschaft sei bei Notzucht rechtlich nicht möglich, gewandt und darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Notzucht im Wesentlichen als Nötigungsstraftat behandelt. Es kann daher genügen, dass der Täter, ohne den Beischlaf selbst ausüben zu wollen, die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billigt, dass sie zur Duldung des Beischlafs durch die Genötigte führt (BGHSt 6, 226). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Täter das Mädchen allerdings am Boden festgehalten, während hier der Angeklagte K. nur zusah, als █████ und H. das ihnen durch seinen Tatbeitrag hilflos ausgelieferte Mädchen gewaltsam zum Beischlaf zwangen. Die Nötigungshandlung kann jedoch auch in einer dem Beischlaf vorhergehenden Einwirkung auf das Opfer bestehen. Auszuscheiden hat hier allerdings, dass der Angeklagte das ihm vertrauende Mädchen durch Täuschung über das Fahrziel bewog, mit ihm zu fahren. Darin liegt eine Überlistung, jedoch kein Zwang. Nachdem er aber das Mädchen durch seine List dazu gebracht hatte, sich auf den Soziussitz des Motorrads zu setzen, ließ er dessen Bitten, als es misstrauisch geworden war, unbeachtet, fuhr es an die abgelegene Stelle im Walde, duldete es, dass es vom Soziussitz gezerrt wurde, und brachte es so in seine und der Mittäter Gewalt. Damit hat er unter Anwendung von Gewalt auf das Mädchen eingewirkt, um einen zu erwartenden Widerstand zu beseitigen und unmöglich zu machen. Eine Gewaltanwendung erfordert nicht die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers. Es genügt vielmehr jede Handlung, die von dem Opfer, gegen das sie gerichtet ist, als Zwang empfunden wird, da sie dessen freie Willensbetätigung und Willensentschließung ausschließt und es der Herrschaft des Nötigenden beugt (RGSt 48, 319; 64, 113; BGHSt 6, 157; 61, 156). Dies war hier der Fall, da nun das Mädchen sich nicht mehr nach ihrem freien Willen von der abgelegenen Stelle entfernen konnte, hilflos den Mittätern ausgeliefert war und sich schließlich der von diesen angewandten Gewalt beugen musste. Der Angeklagte K. hat somit an der ██████████████████ durch die Beischlafsvollziehung seitens ██ und ███ als Mittäter mitgewirkt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte K. den Tatbeitrag nicht nur geleistet, um seinen Mittätern den Beischlaf zu ermöglichen, sondern wollte auch erreichen, dass er selbst mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren konnte. Auch er hat den Geschehensablauf mitbeherrscht. Die Durchführung und der Ausgang der Tat waren mit von seinem Willen abhängig. Dies rechtfertigt die Annahme, er sei Mittäter (BGHSt 8, 393). Einer Erörterung, ob er nicht auch durch das untätige Zusehen und das Dulden den Beischlaf seiner Mittäter mit dem Mädchen gefördert hat, bedarf es daher nicht. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Tat bereits durch den ersten Beischlaf des ██████ mit dem Mädchen vollendet war und dass ein ██████████ daher ausscheidet.
Die Strafkammer lehnt bei beiden Angeklagten die Anwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften ab, da sie die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG nicht für gegeben hält. Sie hat aus dem persönlichen Eindruck der Angeklagten in der Hauptverhandlung, ihrem Auftreten, ihrer Einlassung und ihrer Verteidigung den Eindruck gewonnen, dass sie zur Zeit der Tat altersmäßig entwickelt waren und ihre geistige und sittliche Entwicklung nicht mehr der eines Jugendlichen gleichstand. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Tat bei ihrer Art, den Umständen und den Beweggründen keine Jugendverfehlung sei. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung ist zwar kurz, nach der Sachlage aber ausreichend.
Beide Revisionen meinen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie die für die Beurteilung notwendigen, in § 43 JGG vorgesehenen Ermittlungen nicht vorgenommen habe. Diese Rüge dringt nicht durch. Im vorliegenden Fall war der Strafkammer eine Beurteilung allein auf Grund der Hauptverhandlung möglich. Sie hat berücksichtigt, dass der Angeklagte H. zur Tatzeit 20 Jahre, der Angeklagte K. 19 Jahre alt waren und sich beide bis zur Tat einwandfrei geführt haben. H. war damals bereits verheiratet und führte eine gute Ehe. Das Unrecht dieser Gewalttat war für die Angeklagten bei ihrem Alter ohne weiteres erkennbar; dies stellte keine besondere Anforderung an ihre sittliche und geistige Entwicklung. Die Strafkammer konnte unter diesen Umständen bereits auf Grund ihres Auftretens und ihrer Verteidigung in der Hauptverhandlung eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung gewinnen, ob sie ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung nach einem Jugendlichen gleichstanden. Dass die Strafkammer bei der Art der Tat, der hinterhältigen, rücksichtslosen und brutalen Durchführung und den ihr zugrunde liegenden Beweggründen eine Jugendverfehlung verneint, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage musste es dem Gericht, zumal auch die Angeklagten selbst keine Beweisanträge in dieser Richtung gestellt haben, die Erhebung weiterer Beweise nicht aufdrängen, und zwar auch nicht über die geschlechtliche Entwicklung des Angeklagten (BGHSt 6, 326).
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Angeklagten unter dem Einfluss des ihnen überlegenen früheren Mitangeklagten ████████ standen, hat die Strafkammer berücksichtigt.
Der Senat hat keine Veranlassung gefunden, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG abzusehen.
=== UNTERSCHRIFTEN === Dr. Dotterweich BR Scharpenseel
Busch (infolge einer Operation zurzeit dienstunfähig und deshalb an der Unterzeichnung verhindert)
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