Fahrlässige Tötung beim Gerüstabsturz: Keine Pflicht zur Absperrung eines unfertigen Hängegerüsts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/81
- Datum
- 05.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass den Angeklagten eine unfallursächliche und rechtlich begründete Handlungspflicht zur Gefahrenabwehr traf.
Unfallverhütungsvorschriften sind nicht entsprechend anzuwenden, wenn ihr Tatbestand (hier: Schutz vor unbeabsichtigtem Betreten gefährlicher Bereiche) nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht einschlägig ist.
Die bloße Möglichkeit, dass Beschäftigte ein erkennbar unfertiges und nicht freigegebenes Arbeitsmittel trotz ausdrücklicher Verbote bewusst benutzen, begründet ohne zusätzliche Umstände keine Pflicht, die Benutzung durch weitergehende technische oder organisatorische Sperren zu verhindern.
Eine Erweiterung des Pflichtenkreises von Aufsichtspersonen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass Untergebene Sicherheitsanweisungen vorsätzlich missachten.
Ist nach den rechtsfehlerfrei feststellbaren Umständen eine pflichtwidrige, für den Erfolg ursächliche Pflichtverletzung nicht belegbar und sind in einer neuen Hauptverhandlung keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten, hat das Revisionsgericht freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 1/81 in der Strafsache gegen
1. den Richtmeister Friedrich ██ aus █████████████████, dort geboren am █████ 1929,
2. den Obermonteur Uwe ██ aus ██████████, geboren am █████████ 1943 in ██████
██ wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
2. Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 1980, soweit es sie betrifft, aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 6. April 1978 gegen 7.00 Uhr stürzten in der Nähe des Braunkohlen-Tagebaus ███ fünf bei der Montage eines ██████████████████ eingesetzte Arbeiter mit einem noch nicht fertiggestellten Hängegerüst aus einer Höhe von etwa 46 m ab und erlitten dabei tödliche Verletzungen. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen fünf tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich ihre Revisionen.
Die Beschwerdeführer haben mit ihren Sachrügen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, die Angeklagten sind freizusprechen.
Das Landgericht lastet ihnen an, sie hätten als für die Überwachung der Montagearbeiten Verantwortliche verhindern müssen, dass das noch nicht fertiggestellte Gerüst betreten würde. Da sie die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hätten, seien sie für den Tod der fünf Arbeiter verantwortlich.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zum Unfall kam es dadurch, dass die fünf später getöteten Monteure gleichzeitig das Gerüst betraten, auf dem außerdem ein Bündel mit Stahlbauteilen von ca. 206 kg Gewicht abgesetzt worden war. Dieser Belastung hielt der vordere Gerüstriegel nicht stand und brach durch. Gerüst und Arbeiter stürzten in die Tiefe.
Ob der Unfall bei Fertigstellung des Gerüstes vermieden worden wäre, d. h., ob das als Regelgerüst der Gruppe I im Sinne der DIN-Vorschriften 4420 für Arbeits- und Schutzgerüste konzipierte Gerüst für eine gleichzeitige Belastung durch fünf Arbeiter und 206 kg Material vorgesehen und geeignet war, darf offenbleiben, denn die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht nicht angelastet, dass sich das Gerüst noch nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Die für die vorgesehene volle Tragfähigkeit des Gerüstes noch erforderliche mittlere Aufhängung des vorderen Riegels hatte nämlich wegen ungünstiger Wetterverhältnisse und aus technischen Gründen bis zum Unfallzeitpunkt noch nicht angebracht werden können. Der Monteur HC) und die bei dem späteren Unfall getöteten Monteure █████ und ███████ sollten am Unfalltag das Gerüst erst fertigstellen; HC) hatte bereits am Abend vorher damit begonnen.
Das Landgericht meint aber, die Angeklagten hätten den Tod der fünf Arbeiter dadurch fahrlässig verursacht, dass sie den Zugang zum unfertigen Gerüst, der vom Kreuzträger des Schaufelradbaggers her möglich war (UA S. 15), nicht durch Maschendraht, Planen oder Aufstellung eines Warnpostens versperrten. Sie hätten die der Verhütung von Unfällen dienende Vorschrift des § 3 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (BVoBr) nicht beachtet, wonach Bereiche, die aus Gründen der Gefahr nicht betreten werden dürfen, gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sperren sind.
Diese Ansicht hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar waren die Angeklagten für die Sicherheit der Arbeitsplätze verantwortlich. ██████████ nach §§ 74, 75 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 164) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (GV NW S. 412) zur verantwortlichen Aufsichtsperson bestellt worden, und ████ war weisungsberechtigter Obermonteur und Vormann im Sinne von § 38 BVoBr für die verunglückte Monteurgruppe. Beiden kann jedoch nicht vorgeworfen werden, durch Verletzung ihrer Pflichten den Tod der Arbeiter verursacht zu haben.
Das angefochtene Urteil lässt bereits eindeutige Ausführungen dazu vermissen, bis zu welcher Grenze das noch nicht fertiggestellte Gerüst noch gefahrlos belastet werden konnte. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass vor Anbringung der mittleren Seilaufhängung jedes ungesicherte Betreten des Gerüstes vermieden werden musste, kann das Urteil nicht bestehenbleiben.
Die vom Landgericht geforderte Absperrung des Gerüstes durch Maschendraht, Planen oder einen Warnposten lässt sich aus den hier maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften nicht begründen, insbesondere nicht aus § 3 BVoBr. In dieser Vorschrift ist bestimmt:
"Bereiche, die aus Gründen der Gefahr nicht betreten werden dürfen, sind gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sperren."
Das Landgericht verkennt nicht, dass diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung findet. Es bestand nämlich keine Gefahr, dass das in einer Höhe von 46 m ohne Verbindung mit dem Boden aufgehängte Gerüst unbeabsichtigt betreten würde. Die Strafkammer hält aber eine entsprechende Anwendung für geboten, wenn ein unfertiges Gerüst sich in unmittelbarer Nähe eines Arbeitsplatzes befindet und soweit fertiggestellt ist, dass Arbeiter dazu verleitet werden können, es zu betreten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Angeklagten haben weder pflichtwidrig eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, noch zur Unfallverhütung gebotene und geeignete Maßnahmen unterlassen. Zunächst einmal ist den Angeklagten nicht anzulasten, dass sie das Gerüst vor der Anbringung des mittleren Gerüstriegels und damit vor seiner gefahrlosen Benutzbarkeit als Arbeitsgerüst bereits mit Bohlen belegen ließen. Zwar wurde dadurch überhaupt erst ein Anreiz geschaffen, das noch unsichere Gerüst zu betreten; der Bohlenbelag war jedoch erforderlich, weil das Gerüst auch als Schutzgerüst vorgesehen war und darunter befindliche Arbeitsplätze vor herabfallenden Schrauben schützen sollte (UA S. 14). Es bestand zudem die betriebliche Übung, ein Arbeitsgerüst soweit auszubauen, dass es auch als Schutzgerüst dienen konnte (UA S. 48).
Die teilweise Anbringung des Bohlenbelags verpflichtete die Angeklagten auch nicht, besondere zusätzliche Vorkehrungen gegen das Betreten des Gerüstes zu treffen. In diesem Zusammenhang sind folgende Umstände von Bedeutung:
Es war ohne weiteres erkennbar, dass das Gerüst noch nicht fertiggestellt war und deshalb nicht gefahrlos betreten werden konnte. Der vordere Riegel hatte sich nämlich infolge seines großen Eigengewichtes in der Mitte etwa 30 bis 40 cm tief durchgebogen. Es bestand auch noch kein besonderer Zugang zum Gerüst, sondern es konnte lediglich vom Kreuzträger her betreten werden. Auch war es – wie den Arbeitern bekannt war – noch nicht abgenommen und freigegeben worden.
Die Angeklagten ██████ und ███████ haben die Monteure immer wieder darauf hingewiesen, dass das unfertige Gerüst nicht betreten werden dürfe; am Tage des Unfalles hatte der Angeklagte ██████ dieses Verbot unmittelbar vor dem Unfall noch einmal wiederholt. Für die bis zum Unfalltag anfallenden Arbeiten am Schaufelradbagger musste das unfertige Gerüst nicht betreten werden und wurde für die angeordneten Arbeiten auch grundsätzlich nicht benutzt. Am Unfalltage selbst sollten drei Monteure an dem Schaufelradbagger Schrauben anziehen, zwei weitere dem Monteur ██████ bei der Fertigstellung des Gerüstes helfen. Die dafür zunächst erforderliche mittlere Aufhängung des vorderen Gerüstriegels – den gefährlichsten Teil dieser Arbeit – wollte ██████ selbst ausführen. Ehe er dazu kam, betraten die fünf Monteure aus nicht mehr feststellbaren Gründen das Gerüst und stürzten mit ihm in die Tiefe.
Unter den genannten Umständen waren die Angeklagten zu der vom Landgericht geforderten Sperrung des Gerüstes nicht verpflichtet. Die verunglückten Monteure mussten – unabhängig von der Benutzung des Gerüstes – bei den in großer Höhe durchgeführten Arbeiten zwangsläufig auch sonst gefährliche Bereiche betreten (vgl. UA S. 40). Sie waren deshalb mit Sicherheitsleinen ausgerüstet und angewiesen, diese an Gefahrenstellen anzulegen (UA S. 15).
Eine Sperrung aller gefährlichen Bereiche der Arbeitsstelle gegen das Betreten durch die dort beschäftigten Monteure war nicht möglich und – soweit sie diesen als Gefahrenstellen bekannt waren – auch gar nicht erforderlich. Das gilt auch für das noch nicht fertiggestellte Gerüst, auf dessen Gefährlichkeit die Monteure wiederholt – zuletzt unmittelbar vor dem Unfall – hingewiesen worden waren.
Die Verpflichtung, das Gerüst so abzusperren, dass es auch vom Kreuzträger aus nicht betreten werden konnte, lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass es – wie der Angeklagte ████ wusste – vor dem Unfall entgegen seinem ausdrücklichen Verbot gelegentlich doch betreten worden war. Die bewusste Missachtung von Anweisungen einer Aufsichtsperson kann hier nicht dazu führen, deren Pflichtenkreis gegenüber demjenigen zu erweitern, der die Anweisungen vorsätzlich nicht befolgt. Der Tatsache, dass der Angeklagte ███████ das Gerüst am 28. März 1978 ausnahmsweise selbst betreten hatte, um ein Anschlagseil des Krans, das sich dort verfangen hatte, zu lösen, kommt keine besondere Bedeutung zu. Hierdurch wurde die Ernsthaftigkeit seiner früheren und späteren nachdrücklichen Verbote, das Gerüst zu betreten, nicht in Frage gestellt.
Schließlich waren die vom Landgericht geforderten MaBnahmen auch nicht deswegen geboten, weil die Möglichkeit bestand, dass Arbeiter der Firma K__>RC_D, eines Subunternehmens, die von dem Verbot möglicherweise keine Kenntnis hatten, das unfertige Gerüst betreten konnten. Die Arbeiten dieser Firma sollten auftragsgemäß erst nach Rücksprache mit dem Angeklagten ███████ durchgeführt werden, der – sofern das Gerüst bei ihrem Beginn noch nicht fertiggestellt gewesen wäre – auf die Gefahrenstelle hinweisen konnte. Ob die Angeklagten wegen dieses möglichen Einsatzes betriebsfremder Arbeiter dennoch an auffälligen Stellen vor dem Gerüst Warntafeln anbringen lassen mussten, kann dahinstehen, da auszuschließen ist, dass sich die verunglückten Monteure, die die eindringlichen mündlichen Verbote missachteten, durch Warntafeln vom Betreten des Gerüstes hätten abhalten lassen.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich der Unfall zu einer Zeit ereignete, als das Gerüst fertiggestellt werden sollte. Der Monteur HC) hatte mit diesen Arbeiten bereits am Abend vor dem Unfall begonnen und sollte sie am Unfalltage fortsetzen. Zumindest er musste deshalb das Gerüst vom Kreuzträger aus betreten und hatte dabei eine vorherige Sperrung dieser Zugangsmöglichkeit wieder aufheben müssen. Nach allem kann die Verurteilung der Angeklagten keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen kann ihnen ein für den Unfall ursächliches pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden.
Da auch nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden, die den Vorwurf einer für den Unfall ursächlichen Pflichtverletzung rechtfertigen, sind die Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
| Meisl | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |