Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin im Revisionsverfahren abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/96
- Datum
- 31.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für einen einzelnen Rechtszug ist gesondert zu beantragen und setzt die darlegungs- und belegpflichtige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraus.
Für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden; eine ausreichende Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen muss vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen.
Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird nur gewährt, wenn eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Interessen des Antragstellers erforderlich ist.
Eine Beiordnung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet eingestuft wird, sodass die Hinzuziehung eines Anwalts nicht zur effektiven Rechtsverfolgung beiträgt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/96 vom 31. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ███████████████, geboren Bruno Willi am ██ █████ in ███ wegen Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1996
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung.
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO; dies ergibt sich aus § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. Im Übrigen können zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Zudem ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin hier nicht erforderlich (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO), da sich das allein vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 7).
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