Revision der Nebenklägerin gegen Mordqualifikation bei Brandanschlag verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/93
- Datum
- 07.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der ‚niedrigen Beweggründe‘ setzt voraus, dass die Motive objektiv auf tiefster Stufe stehen und der Täter zur Tatzeit in der Lage war, die gefühlsmäßige Regung gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
Das Mordmerkmal ‚grausam‘ verlangt, dass der Täter besondere Schmerzen oder Qualen vorausseht und diese in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung gewollt herbeiführt; bloßes Bewusstsein über die Gefährlichkeit der Tat genügt nicht.
Heimtücke liegt nur vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; ist der Täter offen gegenüber dem Opfer und wird er bemerkt, fehlt Heimtücke.
Die tatrichterliche Würdigung von subjektiven Merkmalen und innerer Veranlagung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; bloße abweichende Wertungen begründen keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 180/93 vom 7. Juli 1993 in der Strafsache gegen Helmut Peter, geboren am ██ 1948 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
in der Sitzung vom 7. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Streck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin Anja ██ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1992 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Tatopfer: Michael ███) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (Tatopfer: Die Nebenklägerin Anja ███) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Mit der Sachrüge führt die Beschwerdeführerin an, das Landgericht habe die Mordmerkmale „aus niedrigen Beweggründen“ und „grausam“ des § 211 Abs. 2 StGB nicht verneinen dürfen.
II.
Die Revision der Nebenklägerin ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hatte Michael ████ und Anja ████████████ dem Zeugen ███ für das Umgraben eines Stückes Garten einen Kasten Bier überlassen. Als die Arbeiten wegen der fortgeschrittenen Zeit abgebrochen wurden, war der Kasten Bier halb leergetrunken. Die Bitte von Anja ██ und Michael ███, den Kasten in den von ihnen bewohnten Schuppen mitnehmen zu dürfen, lehnte der Angeklagte ab; der Kasten solle stehenbleiben, sie könnten sich aus ihm bei Fortsetzung der Arbeiten bedienen.
Im Laufe des Abends holte Michael ███ nach Absprache mit Anja ██████ dennoch den halben Kasten Bier, und beide tranken noch davon. Nachdem der Angeklagte dies am nächsten Morgen bemerkt hatte, begab er sich zu dem von Michael ██ und Anja ███ bewohnten Schuppen und drohte zornig – bereits erkennbar alkoholisiert –, er lasse sich nicht beklauen, sie sollten bis zum Abend verschwinden, sonst gebe es eine „große Flamme“.
Nach umfangreichem weiteren Alkoholgenuss (maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 3,1 ‰) füllte der Angeklagte gegen Mittag ein 1 l fassendes Glas mit einem Benzin-Öl-Gemisch und hing einen Stoffstreifen zur Hälfte in diesen Brennstoff. Mit dem Glas in der Hand ging er zu dem von Michael ███ und Anja █████████ bewohnten Schuppen. Im Bereich der Türöffnung des Schuppens blieb er stehen. Er sah Michael ████ und Anja █████████ auf der Liegestelle, der Tür zugewandt, sitzen. Nach wie vor wütend, weil er sich darüber ärgerte, dass die beiden es gewagt hatten, entgegen seiner Anweisung den halben Kasten Bier mitzunehmen, setzte er – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit einem Feuerzeug den Brandsatz in Brand und warf ihn so in Richtung auf die beiden Personen, dass sich der Brennstoff auf deren Kleidung ergoss. Das Brennstoff-Luft-Gemisch geriet in einer Stichflamme, die auch die Opfer erfasste, in Brand. Die Opfer stürzten brennend aus der Hütte, warfen sich in Regenwasserpfützen und wälzten sich in diesen, um sodann – mit schweren Brandverletzungen, verschmutzt und unter Schock stehend – zu fliehen. Michael ██ starb später infolge eines durch die Hitzeeinwirkung des Brandes verursachten irreversiblen, zu einem Multiorganversagen führenden Lungeninhalationstraumas.
2. Mordmerkmale hat das Landgericht mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen verneint.
a) Eine Tötung aus „sonst niedrigen Beweggründen“ (§ 211 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn die Motive des Täters nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verachtenswert sind (vgl. BGHSt 2, 60; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22). Rechtsfehlerfrei stuft das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten („Wut darüber, dass die jungen Leute es gewagt hatten, entgegen seiner Anweisung den Kasten Bier zu holen“) als objektiv niedrig ein, führt jedoch zur subjektiven Seite aus: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte – dem das Landgericht allgemein verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zubilligt (UA S. 54, 55) – zur Tatzeit in der Lage gewesen sei, die aufgezeigte gefühlsmäßige Regung „Wut“ gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Zweifel in dieser Hinsicht ergäben sich daraus, dass der Angeklagte bereits persönlichkeitsbedingt leichter erregbar sei, zu triebgesteuertem Verhalten neige und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss (3,1 ‰) gestanden habe. Gegen die Annahme, der Angeklagte sei fähig gewesen, das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber den späteren Opfern zur Tatzeit zu erkennen, spreche u. a., dass der Angeklagte auf „Denkanstöße“, die sich aus Äußerungen des Zeugen ███ bzw. des Michael ██ in der Richtung ergeben hatten, er rege sich wegen einer Nichtigkeit auf, nicht einsichtig oder besänftigt reagiert habe.
Diese Würdigung des Landgerichts knüpft an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den subjektiven Erfordernissen bei dem erörterten Mordmerkmal an (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16, 22) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision der Nebenklägerin das Ergebnis in Frage stellt, versucht sie letztlich nur, in unzulässiger Weise die Würdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.
b) „Grausam“ tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 180; 3, 264; BGHR StGB § 211 grausam 1). Das Landgericht zieht dieses Merkmal zwar nach dem äußeren Tatbild als gegeben in Betracht, lässt das aber letztlich offen: Es könne nämlich nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit erkannt habe, dass die Opfer durch die Art der Tatausführung übermäßige Qualen und Schmerzen erleiden würden.
Der Angeklagte habe zwar um die Gefährlichkeit des von ihm eingesetzten Brandsatzes gewusst, auch um die Gefahr schwerer bis tödlicher Verletzungen der Opfer. Nicht sicher feststellbar sei jedoch, dass er als Folge seiner Handlung besondere Schmerzen und Qualen der Opfer „vorausgesagt und diese gewollt“ habe. Es habe sich nicht aufklären lassen, welche konkreten Vorstellungen der Angeklagte von der Wirkungsweise des von ihm eingesetzten Brandsatzes – abgesehen von dem Wissen, dass er gefährlich war und zu schweren bis tödlichen Verletzungen führen konnte – gehabt habe. Es bestehe demnach die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte dem „Molotowcocktail“ eine handgranatenähnliche Explosivwirkung zugemessen habe, bei der die Opfer auf der Stelle tot gewesen wären.
Auch dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
c) Schließlich lag nach den Feststellungen auch das vom Landgericht nicht ausdrücklich erörterte Mordmerkmal „heimtückisch“ nicht vor. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 2, 251, 254; 11, 143; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 9). Vorliegend war der Angeklagte durch sein Erscheinen und Stehenbleiben in der Türöffnung des Schuppens und das Anzünden des Brandsatzes den Opfern, die der Tür zugewandt auf der Liegestelle saßen, offen feindselig gegenübergestanden. Die Nebenklägerin hatte den Angeklagten bemerkt, bevor er den Lappen in Brand setzte. Sie konnte exakte Angaben zu dem Füllstand des Glases machen (UA S. 42). Ein Vorgehen dieser Art hatte der Angeklagte den Tatopfern am Vormittag angedroht; diese waren deshalb übereingekommen, das Anwesen zu verlassen. Beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff waren die Opfer mithin nicht mehr arglos.
III.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen waren diesem ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen, denn der Senat hat die Revision des Angeklagten durch besonderen Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls verworfen (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
| Theune | Jahnke | Detter | |||
| Maier | Streck |