Revision teilweise erfolgreich: Anrechnung von Auslieferungshaft gemäß §51 Abs.1 S.2 StGB zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/84
- Datum
- 08.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es auf die Anrechnung von im Ausland verbüßter Freiheitsentziehung an, hat das Gericht nach §51 Abs.1 S.2 StGB den Umrechnungsmaßstab nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Besonderheiten und erschwerten Verhältnisse ausländischer Haftanstalten können einen von einem eins-zu-eins-Verhältnis abweichenden Umrechnungsmaßstab rechtfertigen.
Die Berücksichtigung ausländischer Haftbedingungen bei der Strafzumessung ersetzt nicht zwingend eine gesonderte Entscheidung über die Anrechnung nach §51 Abs.1 S.2 StGB; beides sind voneinander zu trennende Würdigungen.
Unterbleibt eine diesbezügliche Entscheidung, muss das Berufungs- oder Revisionsgericht den angefochtenen Teil des Urteils aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 180/84 in der Strafsache gegen
1. den Finanzmakler Elmar Horst Peter ███ aus ████, geboren ████████ 1945 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bankkaufmann Martin ███████ aus █████████, geboren ███ 1943 in ███,
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1982 insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der von diesem Angeklagten in Spanien erlittenen Auslieferungshaft handelt.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des vom Angeklagten ██████ eingelegten Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ sowie die Revision des Angeklagten ███████ werden verworfen.
III. Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ ██████ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt im Wesentlichen für das Rechtsmittel des Angeklagten ██████. Dieses greift nur insoweit durch, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach § 51 Abs. 1 S. 2 StGB zu treffen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, dass die Verhältnisse in ausländischen Haftanstalten oft nicht mit den in deutschen Anstalten vergleichbar sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte während seiner Auslieferungshaft in Spanien „erhebliche Entbehrungen und Strapazen auf sich nehmen müssen“. Danach kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Wirtschaftsstrafkammer bei Anwendung jener Vorschrift zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als das Regelverhältnis (eins zu eins). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Möglicherweise hätte es sich trotzdem für einen anderen Umrechnungsmaßstab entschieden.
| Mos | Miller | Maier | |||
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