Fahrlässige Tötung auf Baustelle: Aufsichtspflichten bei Kletterschalung und Subunternehmern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/83
- Datum
- 20.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als verantwortlicher Baustellenleiter oder Polier die technische Ausführung und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften zu überwachen hat, trifft eine Garantenpflicht zur Verhinderung vorhersehbarer Arbeitsunfälle.
Als „Übersicherung“ verharmloste Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten, wenn sie nach Betriebsanleitung als notwendige Sicherung zur Beherrschung typischer Kraft- und Bedienungsstörungen vorgesehen und erkennbar sicherheitsrelevant sind.
Die Übergabe und Erläuterung von Montageanleitungen entbindet den Verantwortlichen nicht von der Pflicht zu angemessenen Stichproben und Kontrollen, wenn praktische Einweisungen und Arbeitsabläufe geeignet sind, fehlerhaftes Verhalten zu verfestigen.
Fehlverhalten von Arbeitskräften oder Dritten schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassens nicht aus, wenn sich gerade ein im Arbeitsbereich erfahrungsgemäß zu erwartendes Risiko verwirklicht und die gebotene Sicherungsmaßnahme den Erfolg sicher verhindert hätte.
Für die objektive Zurechnung genügt es, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit Sicherheit ausgeblieben wäre; das Zusammenwirken weiterer Ursachen steht der Kausalität nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. November 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Bauingenieur Manfred █████, geboren am ██ 1954 in ███, 2. den Polier Herbert █████, geboren am ██ 1934 in ███,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██, als Verteidiger des Angeklagten █████,
Justizangestellte ███, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. November 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen; es hat sie verwarnnt und ihre Verurteilung zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen – bei █████ zu je 70 DM und bei █████ zu je 55 DM – vorbehalten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
1. In der Zeit von Februar 1979 bis Mitte 1981 wurde im Zuge der Weiterführung der Bundesautobahn A 1 die 470 m lange und bis zu 35 m hohe Krebsbachtalbrücke bei Mechernich gebaut. Die als Generalunternehmerin mit der Errichtung beauftragte Baugesellschaft ███ hatte an der Baustelle etwa 30 eigene Beschäftigte eingesetzt, darunter den Angeklagten ███ als Ingenieur und ständigen örtlichen Baustellenleiter und den Angeklagten █████ als verantwortlichen Polier. Dem Angeklagten ███ oblag unter anderem, die Poliere in die Ausführungszeichnungen einzuweisen sowie die Bauarbeiten auf ihre ordnungsgemäße technische Ausführung und die Einhaltung der bestehenden Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Auch der dem Angeklagten ███ unterstellte Angeklagte █████ hatte die technische Ausführung und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen.
Die Baufirma ███ als Generalunternehmerin hatte außerdem vier andere Firmen als Subunternehmer eingeschaltet, darunter die Firma ██ für die Ausführung der Beton- und Schalungsarbeiten. In den am 5. April 1979 zwischen beiden Firmen geschlossenen Verträgen war vereinbart, dass die Firma ██ eigenes qualifiziertes Personal einzusetzen und die Arbeit am 1. Juni 1979 aufzunehmen hatte. Außerdem war folgende Aufgabenverteilung vorgesehen:
"1.1. Die Auftragnehmerin (Firma ██) übernimmt in eigener Verantwortung die Ausführungen von Beton- und Schalungsarbeiten für die Auftraggeberin (Firma ███).... Die Arbeiten werden jeweils von der Auftragnehmerin unter Zugrundelegung der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Dokumentation und unter Oberaufsicht der Auftraggeberin ausgeführt.
Auftragsvergabe und Ausführung: 1.2. Die erforderlichen Angaben zur Ausführung der Aufträge erfolgen durch die Auftraggeberin. Die Verantwortung für Art und Güte der Ausführung trägt die Auftragnehmerin. Diese verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufträge nur durch Fachkräfte ausführen zu lassen, deren fachliche Eignung den Sicherheitsbestimmungen der Auftraggeberin entsprechen muss und gegebenenfalls nachzuweisen ist. Beanstandungen und dadurch hervorgerufene Änderungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung der Belegschaftsmitglieder der Auftragnehmerin obliegt ausschließlich der Auftragnehmerin, unbeschadet des Rechts der Auftraggeberin, die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsmäßige Ausführung hin zu überwachen.
Verpflichtung der Auftragnehmerin: 3. 3.1. Die Auftragnehmerin übernimmt folgende Verpflichtungen: Die Arbeiten qualitativ einwandfrei, fachmännisch und zeitgerecht auszuführen. Die Arbeitskräfte der Auftragnehmerin werden von deren Führungspersonal persönlich und fachlich geführt und überwacht. 3.2. Regelmäßig der Oberbauleitung der Auftraggeberin die Unterlagen über die ausgeführten Arbeiten zur Verfügung zu stellen und mit ihr abzustimmen. 3.3. Die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die jeweiligen Werks- und Sondervorschriften der Auftraggeberin und vom Endkunden einzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften übernimmt die Auftragnehmerin die Haftung für die sich daraus ergebenden Folgen.
4. Verpflichtungen der Auftraggeberin: Für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten erbringt die Auftraggeberin kostenlos folgende Leistungen: 4.1. Die Anlieferung sämtlicher für die Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien (Grundmaterial, Verbindungsmittel etc.) zeitgerecht frei Arbeitsstelle. 4.2. Die Beistellung sämtlicher Konstruktions- und Montagezeichnungen sowie sonstiger für die Ausführung des Werkes erforderlichen Unterlagen frei Arbeitsstelle."
Demzufolge entsandte die Firma ██ – allerdings erst am 21. Juni 1979 – 15 polnische Arbeitnehmer, an ihrer Spitze den polnischen Ingenieur ██████. Bis dahin hatte die Firma ███ zur Vermeidung von Terminverzögerungen bereits ein Pfeilerpaar vollständig erstellt und mit der Errichtung des zweiten Paares begonnen; aus abrechnungstechnischen Gründen bestand sie darauf, dieses Pfeilerpaar ebenfalls selbst fertigzustellen.
2. Bei diesen Arbeiten wurde eine Kletterschalung verwendet, mit deren Hilfe angefangene Betonbrückenpfeiler Abschnitt für Abschnitt hochbetoniert werden können. An jeder Seite des angefangenen Pfeilers wird eine aus einzelnen Brettern zusammengesetzte, und in der Breite der jeweiligen Pfeilerseite entsprechende "Schaltafel" (Bretterwand) errichtet, sodass alle vier Schaltafeln zusammen eine dem Grundriss des Pfeilers entsprechende Form bilden. Die mit Kettenzügen untereinander verbundenen Tafeln werden als einheitliches Schalgerüst mittels eines Greifzuges so weit hochgefahren, dass es die Oberkante des angefangenen Pfeilers in voller Höhe überragt und den flüssigen Beton für die Aufstockung des Pfeilers um die nächsten fünf Meter aufnehmen kann. In der "Verfahrstellung" für den "Klettervorgang" wird das Gerüst von insgesamt acht – jede Schaltafel von zwei – Stahlseilen getragen. Jedes Seil wird oben mit dem am Ende angebrachten Haken in einen von vier Bolzenstäben eingehängt, die auf dem Pfeilerkopf – jeweils in geringerem Abstand zu einer Pfeilerwand in deren Mitte, somit in Kreuzform angeordnet – einbetoniert sind und senkrecht aus diesem herausragen. In jeden Bolzenstab werden zwei Seile gegenläufig eingehängt, also z. B. in den einer Breitseite zugeordneten Stab zwei von den sich gegenüberliegenden Schmalseiten hergeführte Seile. Auf jeden – am oberen Ende mit einem Gewinde versehenen – Bolzenstab sind nach der Seileinhängung eine Unterlagscheibe und darauf eine Mutter und eine Kontermutter aufzuziehen, um das Herausspringen der Haken bei irregulärer Krafteinwirkung zu verhindern. In der Montageanleitung ist neben der Beschreibung dieser Sicherungsmaßnahme zusätzlich angeordnet, dass als "Vorbereitung zum Klettervorgang ... das feste Anziehen der Mutter ... und Kontermutter ... auf den einbetonierten Gewindestab (zu) überprüfen" ist (UA S. 17).
Während alle übrigen Vorschriften der Betriebsanleitung befolgt wurden, unterblieb die Verschraubung der Bolzenstäbe von Anfang an, obwohl sich die dafür bestimmten Stahlplatten, Muttern und Kontermuttern in einer Kiste auf der Hauptbühne befanden. Der Angeklagte ███ sah dies zwar, beanstandete es jedoch nicht. Der Angeklagte █████ wusste davon nichts, weil er zu keiner Zeit eine Stichprobe vorgenommen hatte. Beide Angeklagten hielten die Verschraubung lediglich für eine "Übersicherung gegen von außen einwirkende Kräfte, wie etwa den Baustellenkran oder starken Wind, die die Greifzugseile aus ihren Ankerstäben herausheben könnten" (UA Bl. 19).
Nach dem Eintreffen der polnischen Kolonne übergab und erläuterte der Angeklagte ███ dem Ingenieur ██████ u. a. die Bedienungsanleitung und Pläne, in denen die Handhabung des Klettergerüsts und die vorerwähnten sowie sonst dabei zu beachtenden Sicherheitsvorschriften dargestellt sind. Eine weitere Einweisung ergab sich dadurch, dass ██████ und die anderen polnischen Arbeitnehmer in der Zeit vom 22. Juni bis 2. Juli 1979 bei der Fertigstellung des zweiten Pfeilerpaares sowie beim Beginn der Errichtung des dritten Pfeilerpaares mit den Arbeitern der Firma ███ zusammenarbeiteten. Auch hierbei wurden die Arbeiten in der dargestellten Weise ausgeführt, also die Bolzenstäbe und die Seile – teilweise von ██████ selbst – richtig angebracht, die Verschraubung der Bolzenstäbe jedoch unterlassen.
Nachdem am Montag, den 2. Juli 1979, das dritte Pfeilerpaar bis in eine Höhe von 10 m errichtet war, wurde der Klettervorgang für das Betonieren des nächsten Abschnitts (10 bis 15 m) auf Drängen ██████ erstmals von der polnischen Kolonne unter der alleinigen Aufsicht ██████ – also in Abwesenheit beider Angeklagten – am 2. und 3. Juli 1979 vorbereitet und durchgeführt. Dabei setzten die polnischen Arbeiter die Ankerstäbe auf dem Pfeilerkopf nicht wie vorgeschrieben in Kreuzform (jeder in der Mitte einer Pfeilerseite), sondern in der Nähe der Ecken ein. In Gegenwart ██████ hängten sie die Greifzugseile ein, ebenfalls vorschriftswidrig. Statt zwei Seile gegenläufig im Winkel von 180° anzubringen, führten sie zu jedem Ankerstab ein Seil von einer Schmalseite und ein Seil von einer Breitseite, sodass die beiden Seile einen Winkel von 90° bildeten und einen Zug über Eck bewirkten. Die Verschraubung der Gewindestäbe wurde wie zuvor unterlassen. Kurz vor dem Ende des Klettervorgangs rutschten die Haken von sieben der insgesamt acht verwendeten Greifzugseile von den Ankerstäben ab; ein Stahlseil riss. Die Kletterschalung stürzte aus einer Höhe von 10 m ab, wobei ██████ und einer seiner Arbeiter getötet sowie sechs weitere Arbeiter verletzt wurden.
II.
Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Baufirma ███ als alleinige Vertragspartnerin des Landschaftsverbands Rheinland mit dem gesamten Bauvorhaben als Generalunternehmerin betraut war, dass sie aber mangels ausreichender eigener Kapazitäten befugt und gezwungen war, bestimmte Arbeiten durch andere Firmen ausüben zu lassen. Das erklärt einerseits, dass sie sich gegenüber dem jeweiligen Subunternehmer die Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse vorbehielt, auf Grund deren sie diesen erforderlichenfalls in qualitativer und zeitlicher Hinsicht zu der Leistung veranlassen konnte, die sie selbst dem Träger des Bauvorhabens schuldete. Andererseits folgt daraus, dass sie dem Subunternehmer die ihm übertragenen Arbeiten, zu denen auch die Einhaltung der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Sicherheitsvorschriften gehörte, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausführung überlassen wollte. Das letztere kommt in den mit der Firma ██ getroffenen Vereinbarungen zum Ausdruck, nach denen die Auftraggeberin (Firma ███) "die erforderlichen Angaben zur Ausführung der Aufträge" zu machen sowie die Konstruktions- und Montagezeichnungen usw. zur Verfügung zu stellen hatte, die Auftragnehmerin (Firma ██) hingegen qualifiziertes, den Sicherheitsbestimmungen der Auftraggeberin entsprechendes Personal einsetzen und dieses ausschließlich selbst einweisen, anleiten sowie beaufsichtigen (führen, überwachen) musste.
2. Die Strafkammer hat in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass das vorgeschriebene Aufziehen von Stahlplatten, Muttern und Kontermuttern auf die Ankerstäbe entgegen der Einlassung der Angeklagten keine Übersicherung, sondern eine notwendige Sicherung der Seilabhängung war, und dass beide Angeklagten dies bei ihrer beruflichen Vorbildung hätten erkennen können und müssen. Gerade diese Sicherung war in der Betriebsanleitung über die wörtliche Beschreibung hinaus zusätzlich als überprüfungsbedürftig hervorgehoben und durch eine besondere Detailzeichnung im Maßstab 1:1 dargestellt. Schon dies drängte die Überlegung auf, dass der Konstrukteur des Kletterschalgerüsts die Sicherung als unabdingbar erachtet und dabei nicht nur fernliegende Gefahren, deren Eintritt unwahrscheinlich war, gesehen hatte. Zutreffend hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass Vorgänge, die zu außerplanmäßigen Kraftverschiebungen und damit zur Beanspruchung der genannten Sicherung führen können, schon für den Laien unschwer erkennbar sind. Auch die Angeklagten hatten mit solchen Gefahren gerechnet. Das ergibt sich zum einen aus ihrem Hinweis auf den Baustellenkran und den starken Wind (siehe oben zu I 2). Schon im Hinblick darauf ist nicht verständlich, dass sie in der Verschraubung nur eine Übersicherung sehen wollen. Weiter waren sie sich bewusst, dass "die Greifzüge ... ungleichmäßig ziehen und dadurch eine Verkantung der Kletterschalung" (UA Bl. 19), somit auch eine Störung des in der Planung vorausgesetzten Kräftegleichgewichts bewirken konnten. Schließlich mussten sie – ebenso wie sie mit der Erwähnung des Baustellenkrans nur eine Regelwidrigkeit bei dessen Bedienung im Auge gehabt haben konnten – gleichermaßen mit fehlerhaftem Verhalten der unmittelbar für die Einschalung eingesetzten Beschäftigten rechnen. Das gilt umso mehr, als bei beiden Pfeilern des in Arbeit befindlichen Paares gleichzeitig zu errichten waren (UA Bl. 19), somit nicht alle Arbeitsvorgänge der Arbeitsgruppe unmittelbar überwacht werden konnten.
3. In Bezug auf den Angeklagten █████ ergeben die Urteilsfeststellungen, dass er mit seinen Arbeitern dem Ingenieur ██████ die Handhabung der Kletterschalung bei mehreren Einsätzen vorgeführt und dabei, wie schon ab Beginn der Arbeiten, die gebotene Verschraubung der Ankerstäbe unterlassen hatte, dass er unter seiner Aufsicht ██████ den Arbeitsvorgang einschließlich des gelernten Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften durchführen ließ und ihm somit, ohne ihn auf den Fehler hingewiesen zu haben, die Arbeiten zur selbständigen Ausführung übertrug. Da er als Polier der Generalunternehmerfirma deren Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen der Baustelle (mit-)trug, hätte er schon von Anfang an die Sicherheitsverschraubung vornehmen und gegenüber seinen Arbeitern auf Vornahme drängen müssen; auf die Übergabe der Arbeit an die polnische Kolonne hätte er sicherstellen müssen, dass ██████ als deren Leiter diese Sicherheitsmaßnahme ebenfalls kannte und mit seinen Leuten vornahm. Weil er die Verschraubung nicht vorgenommen hat, trifft ihn der Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens.
Ebenfalls zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten ███ als verantwortlich für die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen angesehen und seine Unterlassung jeglicher Stichprobe, bei der er das Fehlverhalten ██████ hätte erkennen und abstellen können, als pflichtwidrige Unterlassung beurteilt. Aus der Tatsache, dass er ██████ die gesamten, auch die Ankersicherung betreffenden Montagezeichnungen und -anleitungen übergeben und erläutert hat, ergibt sich nichts anderes. Er wusste, dass ██████ sich mit seiner Kolonne während mehrerer Tage zusätzlich praktisch einweisen ließ. Er musste sowohl damit rechnen, dass bei dieser Einweisung Fehler unterlaufen konnten, als auch damit, dass das Verhalten ██████ durch die dabei gemachten Wahrnehmungen trotz der ihm erteilten theoretischen Information beeinflusst werden konnte.
4. Rechtsfehlerfrei sind auch die Urteilsfeststellungen, nach denen die von den Angeklagten zu verantwortende Unterlassung, beim Einsatz des Kletterschalungsgerüsts die Verschraubung der Ankerstäbe sicherzustellen, zur Übernahme des Fehlers durch ██████ und seine Arbeiter sowie schließlich zum Unfall geführt hat. Daran ändertes nichts, dass der Unfall nur durch das Zusammenwirken der Unterlassung mit anderem Fehlverhalten entstanden ist. Er wäre jedenfalls – trotz der anderen Fehler – bei Anwendung der genannten Sicherungsmaßnahme mit Sicherheit vermieden worden.
Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, die anderen den Unfall mitverursachenden Fehler, nämlich das falsche Einsetzen der Ankerstäbe durch die polnischen Arbeiter und das anschließende, von ██████ zu verantwortende vorschriftswidrige Einhängen der Seilzüge, habe nicht außerhalb dessen gelegen, womit in diesem Arbeitsbereich nach der Lebenserfahrung gerechnet werden müsse. Diese Gefahren und die Tatsache, dass die vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme auch zu deren Abwehr gedacht und geeignet gewesen sei, hätten auch die Angeklagten voraussehen können und müssen. Die dazu angestellten Erwägungen sind, zumal bei Berücksichtigung der oben zu Nr. II 2 angeführten Umstände, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit können die von anderen gesetzten mitwirkenden Unfallursachen die Angeklagten nicht von ihrer Verantwortung für die von ihnen begangene Unterlassung entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 – 1 StR 379/77).
5. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind ebenfalls nicht zu erkennen.
RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Mösl Maier Niemöller RiBGH Niemöller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
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