Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 180/62
Datum
23.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Widersprüche in den Urteilsgründen seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH verwirft die Revision, weil aus dem Urteil eindeutig hervorgehe, dass der Angeklagte eine geladene, entspannte Pistole in Gegenwart Dritter hervorgeholt und damit hantiert habe. Die mangelhafte Sicherung der Waffe machte eine unbeabsichtigte Schussabgabe vorhersehbar, Fahrlässigkeit und Voraussehbarkeit sind daher gegeben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Reue des Täters berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision mit dem Vorwurf widersprüchlicher Urteilsgründe rechtfertigt die Aufhebung nicht, wenn aus dem Urteil unzweifelhaft die tragende Tatsachenfeststellung hervorgeht, auf der Schuld- und Strafausspruch beruhen.

2

Wer eine geladene, nicht ausreichend gesicherte Schusswaffe in Gegenwart Dritter hervorholt und damit hantiert, handelt fahrlässig, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit einer unbeabsichtigten Schussabgabe zu rechnen war.

3

Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs kann bejaht werden, auch wenn der genaue Mechanismus der Schussabgabe ungeklärt bleibt, wenn die Umstände ein realistisches Risiko eines Treffens einer Person aufzeigen.

4

Bei der Strafzumessung ist die ernsthafte Reue des Täters zu berücksichtigen und kann zu einer Strafmilderung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. Februar 1962

Rubrum

2 StR 180/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fischer Heinrich ██ ██ aus ███, geboren ███████████████ in ██ █████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Februar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, die Urteilsgründe seien widersprüchlich.

Dem Wortlaut nach trifft das an sich zu. Denn im Urteil heißt es zunächst, dass der Angeklagte die Pistole gespannt in die Tasche gesteckt habe. In den weiteren Ausführungen ist aber nur noch davon die Rede, der Angeklagte habe eine geladene, entspannte Waffe in Gegenwart anderer Menschen aus der Tasche genommen und in Richtung auf diese gehalten. Die Fahrlässigkeit wird ausdrücklich mit diesem Hinweis begründet.

Die Strafzumessungsgründe sprechen ebenfalls eindeutig davon, dass der Angeklagte eine geladene und entspannte Waffe mit sich führte. Daraus erhellt, dass Schuld- und Strafausspruch auf dieser Annahme beruhen.

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit begegnet auch bei dieser Sachlage keinen Bedenken. Denn es ist ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Pistole um eine alte, primitive Waffe handelte, die nur über wenig Sicherungsmöglichkeiten verfügte und nicht mehr einwandfrei funktionierte. Deshalb musste der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, es könne sich ein Schuss aus der Pistole lösen und einen Menschen treffen. Die Annahme des Landgerichts, dass er fahrlässig handelte und für die Folgen seines Tuns verantwortlich ist, weil er die geladene, entspannte Pistole in Gegenwart anderer Menschen hervorzog und damit herumhantierte, ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn ungeklärt bliebe, wie und auf welche Weise sich der Schuss gelöst hat, der seinen ihm gegenüber sitzenden Bruder traf und tötete.

Auch die Voraussehbarkeit dieses Erfolges steht außer Zweifel. In ihrer Strafzumessung hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat sicherlich zutiefst bereut. Dies hat die Revision bei ihrer abschließenden Rüge offenbar übersehen.

BaldusMengesHenning
ScharpenseelKirchhof
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